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Steuerrecht
23.10.2014
Steuerrecht
EuGH: Ausfuhrerstattungen – System der Ausfuhrlizenzen – Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland

EuGH, Urteil vom 16.10.2014 – C-334/13; Nordex Food A/S gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Amtliche LeitsÄtze

1. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 ist in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse dahin auszulegen, dass er der Gewährung der Ausfuhrerstattung unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn die Ausfuhr ohne die Ausfuhrlizenz stattfand, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierzu von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde, nicht entgegensteht.

2. Die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 sind dahin auszulegen, dass – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland Zolldokumente vorgelegt hat, die sich später als gefälscht erwiesen haben, nach Ablauf der in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch dann nicht zur Vorlage gültiger Zolldokumente befugt ist, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft dieser Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

3. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 ist dahin auszulegen, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.

Aus den Gründen

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 und Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11, berichtigt im ABl. L 180, S. 53) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 (ABl. L 308, S. 19) (im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nordex Food A/S (im Folgenden: Nordex), einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas wegen der Nichtgewährung einer Ausfuhrerstattung und der Anwendung einer Sanktion auf der Grundlage von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 4 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) definiert den Begriff „Entscheidung“ als „eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen“.

4 Mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 800/1999 aufgehoben, die jedoch auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar bleibt.

5 In den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung Nr. 800/1999 hieß es:

„(63) … Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

(64) Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. …“

6 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 hieß es:

„Der Erstattungsanspruch ist, außer bei Warenausfuhren, von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. …“

7 Als Tag der Ausfuhr galt nach Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird. Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung war u. a. maßgebend für die Feststellung des anzuwendenden Erstattungssatzes, der vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes und von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

8 Nach Art. 5 Abs. 7 Unterabs. 4 der Verordnung musste die zuständige Zollstelle in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangszollstelle vorzunehmen.

9 Art. 49 Abs. 2 und 4 der Verordnung bestimmte:

„(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.“

10 Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 sah vor:

„Wird der Nachweis, dass alle in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2 und 4 erbracht, so ist die zu zahlende Erstattung gleich 85 % der Erstattung, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen gezahlt worden wäre.

…“

11 In Art. 51 der Verordnung hieß es:

„(1)      Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a)      des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b)      des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

 

(3)      Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt

a)      im Fall höherer Gewalt;

b)      in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörden haben dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft;

c)      im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;

(7)      Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

…“

12 Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114, S. 3) aufgehoben.

13 Gleichwohl bleibt die Verordnung Nr. 1291/2000 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

14 Die Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung Nr. 1291/2000 lauteten:

„(15) Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, muss sie zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

(16)      Bei den vereinfachten Einfuhr- oder Ausfuhrverfahren kann von der Vorlage der Lizenz bei den Zollbehörden abgesehen bzw. die nachträgliche Vorlage gestattet werden; dennoch muss der Einführer oder Ausführer zum Zeitpunkt der Annahme der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung im Besitz der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz sein.“

15 Art. 24 der Verordnung bestimmte:

„(1)      Das Exemplar Nr. 1 [der Lizenz] wird der Zollstelle vorgelegt, bei der

b)      im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die Anmeldung: –        für die Ausfuhr …angenommen wird.

(2)      Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist bei Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereitzuhalten.

(3)      Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 [der Lizenz] dem Beteiligten zurückgegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, dass der Beteiligte die Lizenz abschreibt; diese Abschreibung wird in jedem Fall von der zuständigen Stelle überprüft und bestätigt.

…“

16 Art. 25 Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 24 kann der Mitgliedstaat gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Stelle oder gegebenenfalls bei der Stelle eingereicht wird, die die Ausfuhrerstattungen zahlt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Am 2. Mai 2002 meldete Nordex bei der zuständigen Zollstelle, dem Zollamt Nesserland, eine Ausfuhr von Fetakäse aus Deutschland in den Kosovo an. Sie wies dabei auf eine von dänischen Behörden ausgestellte Ausfuhrlizenz hin. Da diese Lizenz der Ausfuhranmeldung nicht beigefügt war, wurde Nordex vom Zollamt Nesserland eine Frist von einer Woche für ihre Vorlage gewährt. Da die Lizenz innerhalb dieser Frist vorgelegt wurde, nahm das Zollamt Nesserland die Abschreibung der ausgeführten Ware vor.

18 Am 22. Mai 2002 legte Nordex einen Antrag auf differenzierte Ausfuhrerstattung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas, der für die Zahlung dieser Erstattung zuständigen Behörde, vor. Diesem Antrag war ein Formblatt vom 7. Mai 2002 über die Überführung des Käses in den freien Verkehr im Kosovo beigefügt, das von der provisorischen Zollverwaltung im Kosovo, der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), ausgestellt worden war.

19 Mit Entscheidung vom 9. August 2002 lehnte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Zahlung der beantragten Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die betreffende Ausfuhr sei ohne gültige Ausfuhrlizenz erfolgt. Da der von Nordex gegen diese Entscheidung eingelegte Einspruch vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas zurückgewiesen wurde, erhob Nordex vor dem Finanzgericht Hamburg Klage auf Zahlung der Erstattung.

20 Erst im Lauf der Jahre 2004 und 2005 wurden an den kosovarischen Zolldokumenten Unregelmäßigkeiten festgestellt. Da der Zollbehördenstempel auf dem Zolldokument über das Inverkehrbringen der Ware im Kosovo gefälscht war, verhängte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit Berichtigungsbescheid vom 25. Januar 2006 gegen Nordex eine Sanktion auf der Grundlage des Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999.

21 Infolgedessen beantragte Nordex im Rahmen des beim Finanzgericht Hamburg noch anhängigen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch die Aufhebung der verhängten Sanktion. Hierzu legte Nordex neue Dokumente vor, und zwar mehrere Schreiben der Zollbehörde der UNMIK sowie eine von diesem Dienst beglaubigte Kopie der Originalverzollungsbescheinigung.

22 Das Finanzgericht Hamburg wies die Klagen von Nordex ab. Es ist der Ansicht, dass das Hauptzollamt Hamburg-Jonas an die vom Zollamt Nesserland gewährte Fristverlängerung gebunden sei und daher die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht wegen verspäteter Vorlage der Ausfuhrlizenz ablehnen könne. Da die von Nordex im Lauf des Gerichtsverfahrens vorgelegten Dokumente zum Nachweis der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in den Kosovo aber nicht fristgerecht, nämlich innerhalb der Zwölf-Monats-Frist des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 oder in Ermangelung dessen innerhalb der 18-Monats-Frist des Art. 50 Abs. 2 der Verordnung, vorgelegt worden seien, könne die beantragte Ausfuhrerstattung nicht gewährt werden, und die Sanktion nach Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 sei ebenfalls verwirkt.

23 Nordex hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

24 Der Bundesfinanzhof ist erstens der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhänge, ob der Anspruch auf die im Ausgangsverfahren streitige Erstattung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 die Einhaltung der Verfahrensvorschriften voraussetze, die sich insbesondere aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1291/2000 ergäben. Diese Frage stelle sich allerdings nur, wenn die für die Zahlung der Erstattungen zuständige Behörde nicht an die von der Ausfuhrzollstelle für die Vorlage der Ausfuhrlizenz gewährte Nachfrist gebunden sei.

25 Zweitens äußert der Bundesfinanzhof Zweifel an der Anwendbarkeit der Zwölf-Monats-Frist des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 in dem Fall, in dem die verspätete Vorlage des Nachweises der Ankunft der Waren am Bestimmungsort das Erstattungsverfahren weder behindert noch verzögert habe, da die zuständigen Behörden den Antrag von Nordex aus anderen Gründen abgelehnt hätten.

26 Drittens ist der Bundesfinanzhof hinsichtlich der Anwendung einer Sanktion der Ansicht, dass sich aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 in der Auslegung durch den Gerichtshof nicht eindeutig ergebe, dass eine Sanktion auch verwirkt sei, wenn sich die Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Waren am Bestimmungsort als gefälscht erwiesen, aber im Lauf des Gerichtsverfahrens durch Dokumente ersetzt würden, die den Anforderungen genügten.

27 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?

2.      Sofern diese Frage zu verneinen ist: Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vorlegt?

3.      Kann der Ausführer, der zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der Verordnung Nr. 800/1999 festgelegten Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?

4.      Ist eine Sanktion gemäß Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 auch dann verwirkt, wenn die beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu gewährenden entspricht, der Ausführer aber im Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund deren ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden können?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Ausfuhrlizenz als im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgelegt angesehen werden kann, wenn die Ausfuhr ohne diese Lizenz stattgefunden hat, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierfür von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde.

29 Es ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 den Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz bei der zuständigen Zollstelle abhängig macht.

30 Da Art. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 zu deren allgemeinen Bestimmungen über den Erstattungsanspruch gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1), der Art. 5 der Verordnung Nr. 800/1999 entspricht und ebenfalls zu den allgemeinen Bestimmungen gehört, entschieden hat, dass die Angaben, auf die sich dieser Art. 3 bezieht, nicht nur zur Berechnung des genauen Erstattungsbetrags dienen, sondern vor allem dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags in Gang zu setzen (Urteil Dachsberger & Söhne, C77/08, EU:C:2009:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 In Bezug auf die vorzunehmenden Überprüfungen sieht Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 800/1999 vor, dass die zuständige Zollstelle in der Lage sein muss, eine Kontrolle der Waren, für die Ausfuhrerstattungen beantragt worden sind, durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangszollstelle vorzunehmen.

32 Diese Kontrollen sind nämlich unabdingbar, damit die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dachsberger & Söhne, EU:C:2009:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Südzucker u. a., C608/10, C10/11 und C23/11, EU:C:2012:444, Rn. 43).

33 Daraus folgt, dass die Vorlage der Ausfuhrlizenz einen wesentlichen Bestandteil des Systems der Überprüfung der Erstattungsanträge darstellt.

34 Die Verordnung Nr. 800/1999 enthält jedoch keine Klarstellung hinsichtlich der Modalitäten, die für die Vorlage der Ausfuhrlizenz gelten. Diese Klarstellungen ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1291/2000. Wie aus ihrem 15. Erwägungsgrund hervorgeht, muss die Ausfuhrlizenz, da sie den Rechtsanspruch auf die Ausfuhr begründet, zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

35 Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1291/2000 bestimmt, dass die Ausfuhrlizenz der Zollstelle vorgelegt wird, bei der die Anmeldung für die Ausfuhr angenommen wird. Nach Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Lizenz bei Annahme der Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereitzuhalten.

36 Abweichend von Art. 24 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat nach ihrem Art. 25 gestatten, dass die Ausfuhrlizenz bei der erteilenden Stelle oder gegebenenfalls bei der Stelle eingereicht wird, die die Ausfuhrerstattungen zahlt.

37 Außerdem heißt es im 16. Erwägungsgrund der Verordnung, dass bei den vereinfachten Ausfuhrverfahren von der Vorlage der Ausfuhrlizenz bei den Zollbehörden abgesehen bzw. ihre nachträgliche Vorlage gestattet werden kann. Der Ausführer muss jedoch zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung im Besitz der Lizenz sein.

38 Aus den Art. 24 und 25 der Verordnung Nr. 1291/2000 sowie aus ihrem 16. Erwägungsgrund geht somit hervor, dass der Unionsgesetzgeber unter bestimmten Umständen die Möglichkeit für den Ausführer vorsehen wollte, die Ausfuhrlizenz entweder für die Zollbehörde bereitzuhalten oder sie ihr später vorzulegen.

39 Schon das Bestehen dieser Ausnahmen zeigt daher, dass die Vorlage der Ausfuhrlizenz zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht in jedem Fall eine für die Gewährung der Ausfuhrerstattung unerlässliche Voraussetzung ist, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Ziele der Unionsregelung im Bereich der Ausfuhrerstattung nicht gefährdet werden und die Warenkontrollen von den zuständigen Zollstellen durchgeführt werden konnten.

40 Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die Ausfuhrlizenz zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung existierte und dass die zuständige Zollstelle davon Kenntnis genommen hat. Ferner ist die Verzögerung bei der Übermittlung der von den dänischen Behörden erstellten Ausfuhrlizenz an die Zollstelle Nordex offenbar nicht unmittelbar zuzurechnen. Schließlich geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, dass die Vorlage dieser Ausfuhrlizenz nach der Einreichung der Ausfuhranmeldung die erforderlichen, von der zuständigen Zollstelle durchgeführten Warenkontrollen verhindert hätte.

41 Zur Frage, ob die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Behörde der Entscheidung der zuständigen Zollstelle, eine Nachfrist zu gewähren, widersprechen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Zollregelung der Union dahin auszulegen ist, dass das für die Zahlung dieser Erstattung zuständige Zollamt an eine Entscheidung der Ausfuhrzollstelle gebunden ist, wenn diese Entscheidung sämtliche sowohl in Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex als auch in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden nationalen Rechts vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen einer „Entscheidung“ erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 64 bis 67).

42 Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehende Entscheidung diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Südzucker u. a., EU:C:2012:444, Rn. 67).

43 Nach alledem ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen, dass er der Gewährung der Ausfuhrerstattung unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn die Ausfuhr ohne die Ausfuhrlizenz stattfand, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierzu von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde, nicht entgegensteht.

Zur zweiten Frage

44 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Vorlagefrage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland gefälschte Zolldokumente vorgelegt hat, auch dann befugt ist, nach Ablauf der in den Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung gültige Zolldokumente vorzulegen, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft der Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Ausführer nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 einen ausdrücklichen Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung stellen muss. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung verfügt der Ausführer, außer im Fall höherer Gewalt, über eine Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Anmeldung, um die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung bei den zuständigen nationalen Behörden einzureichen.

47 Zu dieser Frist von zwölf Monaten hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass sie dem Interesse der Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne, zu entsprechenden Bestimmungen in Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87, Urteil Eribrand, C467/01, EU:C:2003:364, Rn. 40).

48 Zum anderen berücksichtigt die Unionsregelung auch, dass für die Ausführer die Gefahr besteht, bei der Beschaffung der Zolldokumente bei den Behörden des Einfuhrdrittlands, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten zu stoßen. In diesem Zusammenhang gibt sie den zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit, dem betroffenen Ausführer eine Fristverlängerung einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eribrand, EU:C:2003:364, Rn. 41 und 42).

49 Der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung und insbesondere des Art. 49 der Verordnung Nr. 800/1999 ist nämlich zu entnehmen, dass einem sorgfältigen Ausführer nicht ohne Weiteres die vorgesehenen Erstattungen vorenthalten werden sollen, wenn er, obwohl er alle ihm obliegenden Anstrengungen unternommen hat, außerstande ist, die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Dokumente vorzulegen, weil diese aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren gegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonn Fleisch, C1/06, EU:C:2007:396, Rn. 46).

50 So sieht Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 800/1999 vor, dass dem Ausführer, wenn die zum Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr dienenden Dokumente nicht innerhalb der Frist von zwölf Monaten vorgelegt werden konnten, obwohl er alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, auf Antrag zusätzliche Fristen eingeräumt werden können.

51 Zwar enthält der Wortlaut von Art. 49 der Verordnung Nr. 800/1999 keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer der Fristverlängerungen, die gewährt werden können, doch ergibt sich aus dem in Art. 50 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf die in ihrem Art. 49 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Fristen, dass ein Ausführer, wenn ihm eine Fristverlängerung eingeräumt wurde, nach Ablauf dieser Frist noch über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügt, um seine Unterlagen zu vervollständigen und so die Zahlung von 85 % der Erstattung zu erhalten, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen zu zahlen gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Eribrand, EU:C:2003:364, Rn. 45).

52 Dagegen wird – wie bereits aus dem 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 hervorging – keine Erstattung mehr gewährt, wenn die Ausfuhrfristen oder die Fristen zur Vorlage der für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen überschritten werden. Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf diese Verordnung entschieden, dass die Nichteinhaltung der in der Regelung aufgestellten Verfahrensvorschriften zur Kürzung oder sogar zum Verlust der Ansprüche auf Ausfuhrerstattung führen kann und dass dies insbesondere dann gilt, wenn ein Ausführer die für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung erforderlichen Beweise erst nach Ablauf der Fristen von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 dieser Verordnung vorlegt, deren Inhalt im Wesentlichen mit dem von Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt (Urteil Laub, C428/05, EU:C:2007:368, Rn. 16).

53 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die verspätete Vorlage des Nachweises der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland nicht auf den Ablauf des Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung ausgewirkt hat, weil es sich aus nicht mit dem Nachweis dieser Ankunft zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

54 Ließe man eine solche verspätete Vorlage zu, würden nicht nur die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 und die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Antrag des Ausführers eine Fristverlängerung zu gewähren, sondern auch das Verfahren zur Überprüfung der Erstattungsanträge jede praktische Wirksamkeit verlieren. Denn wenn nach der Feststellung, dass die ursprünglich eingereichten Zolldokumente gefälscht waren, gültige Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt werden dürften, könnte der Ausführer seinen Erstattungsantrag nach seinem Belieben oder nach dem Ergebnis einer etwaigen Kontrolle anpassen und so insbesondere den in Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktionen entgehen, wodurch diesem Artikel sein abschreckender Charakter und ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen würden.

55 In diesem Zusammenhang kann die Dauer der von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Untersuchungen, aufgrund deren die Fälschung der die Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland bescheinigenden Dokumente festgestellt werden konnte, nicht einem Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 800/1999 gleichgestellt werden, da – wie aus dem vorletzten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3665/87 hervorgeht – Verzögerungen durch die nationalen Behörden dann einen Fall höherer Gewalt darstellen können, wenn sie administrativer Natur sind und der Ausführer sie nicht zu vertreten hat.

56 Auch wenn das Fehlverhalten oder ein Irrtum eines Vertragspartners des Ausführers einen Umstand darstellen kann, für den der Ausführer nicht verantwortlich ist, gehören sie doch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den normalen Geschäftsrisiken und können im Rahmen von Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die mit ihnen geschlossenen Verträge aufnimmt oder insoweit eine spezielle Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, C143/07, EU:C:2008:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurofit, C99/12, EU:C:2013:487, Rn. 43).

57 Nach alledem sind die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland Zolldokumente vorgelegt hat, die sich später als gefälscht erwiesen haben, nach Ablauf der in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch dann nicht zur Vorlage gültiger Zolldokumente befugt ist, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft dieser Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

Zur vierten Frage

58 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.

59 Für die Beurteilung der Tragweite von Art. 51 der Verordnung Nr. 800/1999 ist daran zu erinnern, dass nach den Erwägungsgründen 63 und 64 der Verordnung die Unionsregelung aufgrund der bisherigen Erfahrung zum Ziel hat, Unregelmäßigkeiten und insbesondere Betrug zum Schaden des Unionshaushalts dadurch zu bekämpfen, dass sie Sanktionen vorsieht, die die Ausführer veranlassen sollen, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elfering Export, C27/05, EU:C:2006:260, Rn. 31), wobei der Aspekt subjektiver Schuld des Ausführers insoweit keine Rolle spielt (Urteil Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 38).

60 Daraus ergibt sich, dass die Haftung, auf der die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion beruht, im Wesentlichen objektiven Charakter hat (vgl., zu den Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt, Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 19). Folglich ist die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Kürzung der Erstattung auch dann anzuwenden, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 17).

61 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Sanktionsregeln bewirken sollen, dass die Unionsregelung generell eingehalten wird und nicht nur ein Teil oder einige Vorschriften davon (vgl. Urteil Elfering Export, EU:C:2006:260, Rn. 32). Die Sanktionsbestimmungen unterscheiden daher nicht zwischen den formellen, die Einhaltung der Fristen betreffenden Voraussetzungen und den materiellen, den Inhalt der Erklärungen betreffenden Voraussetzungen.

62 Im vorliegenden Fall haben sich die Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland, die innerhalb der von der Regelung vorgeschriebenen Fristen vorgelegt wurden, als gefälscht erwiesen. Da der betroffene Ausführer somit nicht fristgerecht alle nach der fraglichen Regelung erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, war die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion gegen ihn zu verhängen, sofern keiner der Befreiungstatbestände in der abschließenden Liste in Art. 51 Abs. 3 der Verordnung, der kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann, auf ihn anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 36, und Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 43).

63      Nach alledem ist Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.

Kosten

64 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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