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Steuerrecht
12.10.2023
Steuerrecht
EuGH: Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung

EuGH, Urteil vom 5.10.2023 – C-355/22; Osteopathie Van Hauwermeiren BV gegen Belgischer Staat

ECLI:EU:C:2023:737

Volltext BB-Online BB-ONLINE BBL2023-2390-2

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Osteopathie Van Hauwermeiren BV und dem belgischen Staat über ein Protokoll sowie über einen Steuer- und Nacherhebungsbescheid für die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 geschuldete Mehrwertsteuer, über eine Geldbuße und Zinsen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: …

c)         Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden“.

Belgisches Recht

4          Art. 44 des Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad, 17. Juli 1969, S. 7046, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetzbuch) sieht vor, dass bestimmte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind.

5          Art. 8 der Bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof (Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof) (Belgisch Staatsblad, 7. Januar 1989, S. 315) ermächtigt den Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof, Belgien), bestimmte Wirkungen einer Rechtsvorschrift, die er für nichtig erklärt, bestehen zu lassen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6          Osteopathie Van Hauwermeiren ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2020 der Mehrwertsteuer für die wirtschaftliche Tätigkeit „Sonstiges Gesundheitswesen“ unterlag.

7          Mit Entscheidung vom 28. September 2017 hatte der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich insbesondere auf die auf osteopathische Tätigkeiten anwendbare nationale Steuerregelung und auf die Auslegung von u. a. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 bezogen sowie auf die Möglichkeit für ein nationales Gericht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit dieser Richtlinie unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit der Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen.

8          Der Gerichtshof hat diese Fragen in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet.

9          Im Nachgang dieses Urteils erklärte der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuchs für nichtig, da diese Bestimmung nicht zulasse, die Mehrwertsteuerbefreiung für chiropraktische oder osteopathische Dienstleistungen auch anderen als den in dieser Bestimmung genannten Personen, die ärztliche und arztähnliche Berufe ausübten, zu gewähren, sofern diese Personen über die erforderlichen Qualifikationen verfügten, um Heilbehandlungen anzubieten, deren Qualität ausreiche, um als mit den Heilbehandlungen, die von den Angehörigen eines reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs angeboten würden, gleichartig angesehen zu werden.

10        In diesem Urteil entschied dieses Gericht auch, von der ihm durch Art. 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, die Wirkungen dieser Bestimmung für steuerpflichtige Sachverhalte aufrechtzuerhalten, die sich vor dem 1. Oktober 2019 ereignet haben. Insoweit wies es darauf hin, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergäben, insbesondere aus der faktischen Unmöglichkeit, zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Lieferungen oder erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen oder von ihnen eine nachträgliche Zahlung im Fall der rechtswidrigen Nichterhebung zu verlangen, insbesondere wenn es um eine große Zahl nicht näher identifizierter Personen gehe oder die Steuerpflichtigen nicht über ein buchhalterisches System verfügten, das es ihnen erlaube, die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen und ihren Wert nachträglich zu identifizieren, gegen eine rückwirkende Anwendung des Nichtigkeitsurteils sprächen.

11        Am 19. Juli 2020 reichte Osteopathie Van Hauwermeiren ihre Mehrwertsteuererklärung für das zweite Quartal 2020 ein, in der sie eine Mehrwertsteuerberichtigung in Höhe von 45 355,81 Euro zu ihren Gunsten vornahm, und forderte die Erstattung dieses Betrags.

12        Am 2. September 2020 erstellte die belgische Steuerbehörde ein Protokoll, in dem sie feststellte, dass Osteopathie Van Hauwermeiren diesen Betrag an Mehrwertsteuer, eine Geldstrafe und Zinsen schulde.

13        Nach Auffassung dieser Verwaltung sind die Umsätze von Osteopathie Van Hauwermeiren, für die vor dem 1. Oktober 2019 Mehrwertsteuer geschuldet worden sei, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst, da der Verfassungsgerichtshof entschieden habe, die Wirkungen von Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuchs für steuerpflichtige Sachverhalte, die sich vor dem 1. Oktober 2019 ereignet hätten, bestehen zu lassen. Osteopathie Van Hauwermeiren habe daher keinen Anspruch auf Erstattung der für diese Umsätze gezahlten Mehrwertsteuer.

14        Am 12. Januar 2021 erhob Osteopathie Van Hauwermeiren Klage bei der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, Belgien), dem vorlegenden Gericht, mit der sie die Feststellung begehrt, dass zum einen insbesondere das Protokoll vom 2. September 2020 rechtswidrig und unbegründet ist und zum anderen, dass sie die darin angegebenen Beträge, nämlich die Mehrwertsteuer in Höhe von 45 355,81 Euro, eine Geldbuße in Höhe von 4 530 Euro und Zinsen in Höhe von 382,63 Euro, nicht schulde.

15        Osteopathie Van Hauwermeiren macht insoweit geltend, dass das Urteil des Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) vom 5. Dezember 2019 aufgrund seiner Unionsrechtswidrigkeit unangewendet bleiben müsse. Daraus folge, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2019 gezahlten Mehrwertsteuer habe.

16        Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlaanderen, Afdeling Gent (Gericht Erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht die autonome Zuständigkeit verleiht, auf eigene Initiative und ohne Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV auf der Grundlage einer rein innerstaatlichen Bestimmung die Wirkungen einer nationalen Regelung über die Mehrwertsteuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, die dieses Gericht, nachdem es dazu in derselben Rechtssache nach Art. 267 AEUV drei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hatte, die der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), beantwortet hat, für mit dem Unionsrecht unvereinbar einstuft und teilweise für nichtig erklärt, wobei es deren Wirkungen für die Vergangenheit aufrechterhält und auf diese Weise dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf Erstattung der in Widerspruch zum Unionsrecht erhobenen Mehrwertsteuer vollständig vorenthält?

2.         Ist ein nationales Gericht befugt, die Wirkungen einer nationalen Bestimmung, bei der festgestellt wurde, dass sie der Richtlinie 2006/112 zuwiderläuft, autonom und ohne Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV auf der Grundlage einer allgemeinen Bezugnahme auf „zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergeben“, und auf eine behauptete „faktische Unmöglichkeit, zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Lieferungen oder erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen oder von ihnen eine nachträgliche Zahlung im Fall der rechtswidrigen Nichterhebung zu verlangen, insbesondere wenn es um eine große Zahl nicht näher identifizierter Personen geht beziehungsweise die Steuerpflichtigen nicht über ein buchhalterisches System verfügen, das es ihnen erlaubt, die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen und ihren Wert nachträglich zu identifizieren“, für die Vergangenheit aufrechtzuerhalten, wenn dem Steuerpflichtigen nicht einmal die Möglichkeit gegeben wurde, nachzuweisen, dass keine solche „faktische Unmöglichkeit“ vorliegt?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

17        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. Mai 2023, Danish Fluid System Technologies, C-368/22, EU:C:2023:427, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18        Ausweislich der Vorlageentscheidung zielt die zweite vom vorlegenden Gericht gestellte Frage insbesondere auf den Fall einer rechtswidrigen Nichterhebung der Mehrwertsteuer ab.

19        Ein solcher Umstand hat jedoch mit dem Ausgangsverfahren nichts zu tun. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich, dass diese Rechtssache die umgekehrte Situation betrifft, nämlich die Situation einer Erhebung, die nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens rechtswidrig war.

20        Es ist daher festzustellen, dass mit der zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob ein nationales Gericht das Recht hat, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass es nicht möglich sei, zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen, insbesondere wegen der großen Zahl betroffener Personen oder wenn diese Personen nicht über ein buchhalterisches System verfügten, das es ihnen erlaube, diese Dienstleistungen und ihren Wert zu ermitteln.

Zur Zulässigkeit

21        Die belgische Regierung macht geltend, dass die zweite Frage unzulässig sei.

22        Zum einen äußere sich das vorlegende Gericht mit dieser Frage zu den Gründen, die der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 angeführt habe, obwohl es nach den nationalen Verfahrensvorschriften nicht berechtigt sei, diese Gründe erneut zu prüfen. Zum anderen setze die Beantwortung dieser Frage eine Tatsachenwürdigung voraus und überschreite damit die dem Gerichtshof mit Art. 267 AEUV übertragene Zuständigkeit.

23        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24        Daher ist der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70).

25        Außerdem trifft es zwar zu, dass im Rahmen dieses Verfahrens allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ergibt sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage den Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts ersucht, ohne ihn um eine Anwendung dieses Rechts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu bitten.

26        Folglich ist die zweite Frage zulässig.

Zur Begründetheit

27        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28        Stellen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats fest, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, müssen sie folglich, auch wenn ihnen die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29        In diesem Zusammenhang obliegt es den nationalen Gerichten, die wirksam mit Klagen gegen eine mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbare nationale Regelung befasst sind, auf der Grundlage des nationalen Rechts Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass diese Regelung zur Anwendung kommt (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 56).

30        Nur der Gerichtshof kann in Ausnahmefällen und aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit eine vorübergehende Aussetzung der Verdrängungswirkung herbeiführen, die eine unionsrechtliche Vorschrift gegenüber mit ihr unvereinbarem nationalem Recht ausübt. Eine solche zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof kann nur in dem Urteil vorgenommen werden, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 216 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31        Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 217 sowie die die dort angeführte Rechtsprechung).

32        Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 74).

33        Zudem ist, da durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, soweit erforderlich erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, davon auszugehen, dass ein ordentliches Gericht, um die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, verpflichtet ist, in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Beurteilung eines nationalen Verfassungsgerichts, das es ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, unangewendet zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieses Urteil nicht auf einem von diesem ordentlichen Gericht im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit eingereichten Vorabentscheidungsersuchen beruht (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 77).

34        In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544), entschieden, dass ein nationales Gericht unter Umständen wie denen in der Sache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht das Recht hat, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen, um insbesondere die sich aus der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung ergebenden Risiken der Rechtsunsicherheit zu beschränken.

35        Die vom vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache angeführten Gesichtspunkte können keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen.

36        So wird behauptet, es sei unmöglich, die zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen, insbesondere wenn eine große Zahl von Personen betroffen sei oder wenn diese Personen nicht über ein buchhalterisches System verfügten, das es ihnen erlaube, diese Dienstleistungen und ihren Wert zu ermitteln. Eine solche Überlegung gehört jedoch zu den administrativen und praktischen Schwierigkeiten, denen sich die zuständigen nationalen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der Erstattung der zu Unrecht gezahlten Mehrwertsteuer an die Abnehmer von Dienstleistungen ausgesetzt sehen können.

37        Der Gerichtshof hat indessen klargestellt, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, die bloße Geltendmachung haushalts- und verwaltungstechnischer Schwierigkeiten, die sich aus der Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Vorschriften ergeben könnten, nicht genügen kann, um zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit als gegeben anzunehmen (Urteil vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38        Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die administrativen und praktischen Schwierigkeiten, denen sich die zuständigen nationalen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer insbesondere im Rahmen der Identifizierung all derer, die einen Erstattungsanspruch haben, ausgesetzt sehen können, für sich genommen keine schwerwiegenden Störungen und damit auch nicht das Vorliegen zwingender Erfordernisse der Rechtssicherheit begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652, Rn. 65 und 70, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 63 und 64).

39        Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht nicht das Recht hat, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen einer nationalen Rechtsvorschrift, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass es nicht möglich sei, zu Unrecht beigetriebene Mehrwertsteuer nachträglich an die Abnehmer der von einem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen zurückzuzahlen, insbesondere wegen der großen Zahl betroffener Personen oder wenn diese Personen nicht über ein buchhalterisches System verfügten, das es ihnen erlaube, diese Dienstleistungen und ihren Wert zu ermitteln.

Zur ersten Frage

40        Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die erste Frage, die auf die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Vorschriften abzielt, unter denen ein nationales Gericht gegebenenfalls von einer Bestimmung seines nationalen Rechts Gebrauch machen könnte, die es ihm erlaubt, die Wirkung einer nationalen Rechtsvorschrift, die es wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht für nichtig erklärt, vorläufig aufrechtzuerhalten, nicht zu beantworten.

Kosten

41        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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