Hessisches FG: AnmeldungvonUmsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle
Hessisches FG, Urteil vom 12.3.2013 - 6 K 1700/10
Sachverhalt
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Insolvenzfeststellungsbescheides.
Am 20.07.2009 stellte der Geschäftsführer der A GmbH (nachfolgend: GmbH) Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 31.08.2009 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt und die Gläubiger aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 05.10.2009 anzumelden.
Für das Jahr 2007 hatte die GmbH am 20.02.2009 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben, in welcher von ihr Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 1.335.549 €, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 64.519 € sowie abziehbare Vorsteuerbeträge von 91.202,27 € angegeben worden waren und aus der sich eine festzusetzende Umsatzsteuer von 167.068,45 € ergab. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Oktober 2008 bis Juli 2009 hatte die GmbH elektronisch an den Beklagten (das Finanzamt, FA) übermittelt, als letzte die für Juni 2009 am 10.07. und die für Juli 2009 am 06.08.2009. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung August 2009 übersandte der Kläger dem FA am 10.09.2009 und berechnete darin eine Umsatzsteuer in Höhe von 5.282,74 €. In der Summe ergab sich daraus für das Jahr 2008 eine Steuer von 157.9763,09 € und für das Jahr 2009 von 47.266,28 €. Wegen der Höhe der im Einzelnen vorangemeldeten Umsätze und abziehbaren Vorsteuerbeträge wird im Übrigen auf die Ausdrucke der Daten zum Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren der GmbH auf Bl. 30, 31 und 36 der Umsatzsteuerakten verwiesen.
Mit Datum vom 25.09.2009 versandte das FA an den Kläger Steuerberechnungen für die Umsatzsteuer 2008 bzw. 2009, wonach die Steuer 171.354,94 € bzw. 47.266,06 € beträgt. Die Berechnungen enthalten zudem den Hinweis, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und den Schätzungen die Werte aus dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2008 bzw. für die Monate Januar bis August 2009 zu Grunde gelegt worden seien. Betreffend das Jahr 2008 wurde die Berechnung außerdem wie folgt begründet:
Die Vorsteuern wurden um 13.380 € gekürzt. Bei diesem Kürzungsbetrag handelt es sich um die Vorsteuern aus den im Jahresabschluss 2007 passivierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 83.807 €, da zum jetzigen Zeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden muss.
Mit Schreiben vom 29.09.2009 meldete das FA Forderungen in Höhe von 142.164,61 € zur Tabelle an. Dazu legte es eine Auflistung vor, in der die Einzelforderungen insbesondere nach der Abgabenart, dem Zeitraum der Fälligkeit, dem Schuldbetrag und dem Stand des Festsetzungsverfahrens näher bezeichnet waren. Zu letzterem war bei jeder Forderung vermerkt, ob diese bereits unanfechtbar festgesetzt oder noch nicht tituliert war. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 20 bis 22 der Halbhefter „Insolvenz" verwiesen.
Von den angemeldeten Forderungen bestritt der Kläger diejenigen über Umsatzsteuer und Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 123.644,25 €. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 34 bis 35 des Halbhefters „Insolvenz" verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.11.2009 an den Kläger erläuterte das FA, dass es sich bei den bestrittenen Forderungen um Rückstände aus Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2009 handele. Die Umsatzsteuer 2007 sei vor Insolvenzeröffnung erklärungsgemäß mit Bescheid vom 25.02.2009 festgesetzt worden. Die Umsatzsteuer für 2008 und 2009 sei anhand der von der GmbH eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen geschätzt und dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine informatorische Berechnung mitgeteilt worden. Ansonsten wurde um die Angabe von Gründen für das Bestreiten gebeten.
Der Kläger teilte dem FA mit Schreiben vom 04.12.2009 mit, die Feststellung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle sei daran gescheitert, dass die notwendigen Unterlagen dazu nicht beigefügt worden seien bzw. ein schlüssiger Sachvortrag gänzlich fehle. Er verwies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08.
Nachdem das FA dem Kläger weitere Unterlagen in Form von Ausdrucken der Datenabfragen zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 bzw. zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2008 und 2009 übersandt hatte, dieser die Forderungen aber weiterhin bestritt, erging mit Datum vom 17.05.2010 ein Feststellungsbescheid, in dem Forderungen in Höhe von insgesamt 122.410,37 € festgestellt wurden. Zur Begründung machte das FA im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie bereits im Schreiben vom 30.11.2009.
Seinen am 01.06.2010 eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Anmeldung durch das FA den zivilrechtlichen Erfordernissen nicht entsprochen habe. Da die Steuerberechnungen für die Jahre 2008 und 2009 keine Offenlegung der Grundlagen der Ermittlung der jeweiligen Umsatzsteuern enthielten, dränge sich der Verdacht der Übermaßschätzung auf. Insbesondere bei Schätzanmeldungen habe die Finanzverwaltung substantiiert darzulegen, wie sie die Schätzung vorgenommen und welche Schätzmethode sie angewendet habe. Nach Mitteilung der entsprechenden Methode habe sie dann substantiiert und nachvollziehbar durch Offenlegung der Rechenwege mitzuteilen, wie sie zu dem erklärten Ergebnis komme. Nur so werde der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt, sämtliche Beweismittel und die Darlegung zu prüfen, inwieweit der behauptete Anspruch gegeben sei.
Mit Entscheidung vom 01.07.2010 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die betroffenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung seien durch die GmbH jeweils vor Insolvenzeröffnung eingereicht, antragsgemäß verarbeitet und nicht mit Rechtsbehelfen angefochten worden. Insoweit seien die Forderungen bis auf die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzungen für 2008 und 2009, d.h. in Höhe von 103.748,78 €, tituliert und zudem bestandskräftig. Bereits aus den Erläuterungen zu den geschätzten Berechnungen für 2008 und 2009 ergebe sich, dass die vorangemeldeten Umsätze zu Grunde gelegt und überdies dem laufenden Insolvenzverfahren dadurch Rechnung getragen worden sei, dass die Vorsteuerbeträge gekürzt worden seien. Hierbei seien Zahlen des Jahresabschlusses 2007 in Form von passivierten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 83.807 € einbezogen worden. Werde nämlich über das Vermögen eines Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, gälten die gegen das Unternehmen gerichteten Forderungen spätestens ab diesem Zeitpunkt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe als uneinbringlich.
Am 16.07.2010 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die vom FA vorgenommene Forderungsanmeldung nicht den rechtlichen Grundsätzen des § 174 Abs. 2 InsO entspreche, wie sie der BGH in seinem Urteil vom 22.01.2009 (Az. IX ZR 3/08) konkretisiert habe. Im Ergebnis habe danach der anmeldende Gläubiger im Rahmen der Anmeldung substantiiert, wie bei einer zivilrechtlichen Klage, den Sachverhalt darzulegen und die entsprechenden Beweismittel beizufügen, d.h. insbesondere Steuerbescheide, Steuerberechnungen, Kopien der Eigenanmeldungen des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls von sich heraus selbst erklärende Listen. Ergänzend hierzu seien die jeweiligen Steuerforderungen und deren Entstehen sowie die entsprechenden Nebenleistungen substantiiert darzulegen.
Die Einreichung einer Querliste mit Hinweis auf die behaupteten Steuern, deren Fälligkeiten und Schuldbeträge sei ebenso wenig ausreichend wie die vom FA mit Schreiben vom 05.01.2010 übermittelten Kopien, die in keiner Weise verständlich seien. Ihr Inhalt erschließe sich ohne weitere detaillierte Erläuterungen der dort niedergelegten Zahlen keinem verständigen außen stehenden Dritten und sei deshalb nicht prüffähig. Auch die informatorischen Bescheide zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 enthielten keinerlei darlegende Begründungen, die zu einer Substantiierung der Forderungsanmeldung zur Umsatzsteuer 2008 führen könnten. Die Schätzungsgrundlagen hätten nicht nachvollzogen werden können und das FA sei gehalten gewesen, die Grundlagen der Schätzung vorzutragen und zu erläutern.
Schließlich ergebe sich aus der angefochtenen Einspruchsentscheidung deutlich, dass das FA die Entscheidung des BGH zur ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung nicht respektieren möchte. Auch wenn zu Recht darauf hingewiesen werde, dass aufgrund der von der GmbH eingereichten Umsatzsteuererklärung 2007 und den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2008 bis Juli 2009 die Wirkung eines Titels entstehen könne, verkenne die Finanzverwaltung, dass sie den entsprechenden Titel zwecks Prüfung zu den Akten reichen müsse. Sollten die Eigenanmeldungen durch die Insolvenzschuldnerin aus Gründen, die die Finanzverwaltung zu vertreten habe, nicht vorgelegt werden können, so gehe das zu deren Lasten.
Bereits außergerichtlich habe er die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO beantragt, worüber bis heute nicht entschieden worden sei. Allein dies stelle einen eklatanten Verfahrensverstoß dar, der alleine gesehen schon zur Aufhebung des Bescheides führen müsse.
Es werde auch gerügt, dass das FA seine Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO verletzt habe. Um die Schätzungen zu begründen, sei die Verwaltung nämlich gehalten gewesen, weitergehende Ermittlungen vorzunehmen. Dies gelte nicht nur für die Kreditoren, sondern auch für die Debitoren. Insoweit sei die geänderte Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Uneinbringlichkeit bei Insolvenzeröffnung zu beachten.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 14.05.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts neu zu bescheiden, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Halbhefter „Insolvenz") verwiesen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.
Aus den Gründen
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 14.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Ist für die Feststellung einer Forderung - wie im vorliegenden Fall - der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung gemäß § 185 Satz 1 InsO bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) stellt die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, wenn sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht.
Erforderlich ist der Erlass eines Feststellungsbescheides, wenn der Insolvenzverwalter vom FA angemeldete Steuerforderungen bestreitet. Die Feststellung kann vom FA nach §§ 151 Satz 2, 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (vgl. auch BFH vom 17.05.1984, V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung). Insbesondere ist das FA auch berechtigt, das Bestehen bereits bestandskräftiger Abgabenforderungen durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (BFH vom 23.02.2010, VII R 48/07, BStBl II 2010, 562).
a) Der Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids war im Sinne von § 251 Abs. 3 AO erforderlich, nachdem der Kläger im Prüfungstermin Forderungen bestritten hatte, die das FA mit Schreiben vom 29.09.2009 zuvor wirksam zur Tabelle angemeldet hatte.
Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, wobei nach § 174 Abs. 2 InsO vor allem der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sind.
Indem das FA die Forderungen in einer Tabelle aufgelistet und jeweils die Abgabenart, den Zeitraum, die Fälligkeit sowie den Stand des Festsetzungsverfahrens näher bezeichnet hat, hat es den genannten Anforderungen genügt; insbesondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuern. Zwar entstehen bei der Umsatzsteuer die sich aus der Verwirklichung der im Umsatzsteuergesetz (UStG) enthaltenen gesetzlichen Tatbestände erhebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt hieraus jedoch nicht, dass die wirksame Anmeldung einer nicht titulierten Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle erfordert, dass die Finanzbehörde die einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte anführt und näher beschreibt (BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256). Ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermögliche, so dass sichergestellt sei, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind. Bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung sei das regelmäßig der Fall (so im Ergebnis auch: BFH vom 26.11.1987, V R 130/82, BStBl II 1988, 124).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass hinsichtlich derselben Abgabenart mehrere Forderungen denselben bzw. einen sich überschneidenden Zeitraum bezeichnen, beispielsweise „11/08" einmal in Höhe von 12.580,76 € und einmal in Höhe von 3.693,97 € sowie „2008". Zwar stellt sich in derartigen Fällen grundsätzlich die Frage, ob nicht im Ergebnis eine mehrfache Anmeldung derselben Forderungen vorliegt, zumindest im vorliegenden Fall steht dem jedoch die Angabe der voneinander abweichenden Fälligkeiten am 10.12.2008, 11.02.2009 und 28.10.2009 entgegen. Hierbei handelt es sich um ein Unterscheidungskriterium, welches eine hinreichende Individualisierung dahingehend ermöglicht und eine Mehrfachanmeldung ausschließen lässt.
Der Wirksamkeit der Anmeldung steht zudem nicht entgegen, dass das FA nicht zusammen mit der Anmeldung diese stützende Unterlagen übersandt hat. Auch wenn nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO der Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden sollen, handelt es sich dabei doch nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Anmeldung ist (Blersch/Goetsch/Haas, InsO Komm., § 174 Rz. 34, Stand: 01.08.2011).
Schließlich ergeben sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 22.01.2009, Az. IX ZR 3/08 keine Anforderungen, welche vorliegend im Ergebnis die Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung zur Folge hätte. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung unter Verweisung auf Rechtsprechung des Reichsgerichts und umfangreiche Literaturnachweise ausgeführt, dass der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen habe, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung begründet erscheinen lasse. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt hieraus aber nicht zwingend, dass der anmeldende Gläubiger im Rahmen der Anmeldung substantiiert, wie bei einer zivilrechtlichen Klage, den Sachverhalt darlegen und die entsprechenden Beweismittel beifügen muss. Letzteres ergibt sich - auch unter Bezugnahme auf die bereits gemachten Ausführungen - unmittelbar aus dem Wortlaut von § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO, welcher ausdrücklich von „sollen" spricht und bei welchem es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Was erforderlich ist, um den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, führt der BGH selber in seiner Entscheidung nicht weiter aus. Wie bereits näher ausgeführt, wurden die Voraussetzungen für eine wirksame Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen dagegen durch den BFH nicht nur konkretisiert, sondern sind sie im vorliegenden Fall auch als erfüllt anzusehen.
b) Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind zutreffend erfolgt, indem sowohl bereits bestandskräftige Forderungen in Höhe von 103.748,78 € als auch noch nicht bestandskräftige Forderungen in Höhe von 18.661,59 € als Insolvenzforderungen festgestellt wurden.
aa) Die Abgabenforderungen betreffend Umsatzsteuer 2007, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Oktober 2008 bis Juni 2009 sowie die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer stehen dem FA als Insolvenzforderungen zu. Insbesondere sind sie in der genannten Höhe bestandskräftig festgesetzt bzw., soweit es die Säumniszuschläge betrifft, entstanden. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 wurde mit Ablauf des 20.03.2009 bestandskräftig, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 10.08.2009. An den genannten Tagen endete jeweils die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO, welche im Falle der Umsatzsteuer 2007 mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 20.02.2009 und im Falle der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen mit Eingang der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung, nämlich der für Juni 2009 am 10.07.2009 begann. Mit ihrem Eingang beim Finanzamt standen die Steueranmeldungen gemäß § 168 Satz 1 AO Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die betreffenden Säumniszuschläge entstanden kraft Gesetzes gemäß § 240 AO.
bb) Ebenso stehen dem FA die Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 2008 und 2009 als Insolvenzforderungen zu. Entgegen der Befürchtung des Klägers liegt insbesondere keine Übermaßschätzung vor, sondern wurden die Steuern zutreffend geschätzt. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Satz 2 sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Die Schätzung ist ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um eine Aufklärung nicht möglich ist. Die so ermittelte Besteuerungsgrundlage enthält einen Unsicherheitsbereich, der vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Schätzung abhängig ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schätzung zutreffend ist, wird umso größer sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte gewisse Sachverhalt (Ausgangssachverhalt) ist und je zu-verlässiger die angewandte Schätzungsmethode ist. Eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlage kann allerdings im Schätzungsweg trotz Bemühens um Zuverlässigkeit allenfalls zufällig erreicht werden. Diese Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, kann im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, zumal wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat (BFH vom 26.04.1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618).
Dem Grunde nach waren Schätzungen geboten, da weder die GmbH noch der Kläger als deren Insolvenzverwalter für die Jahre 2008 und 2009 Umsatzsteuererklärungen entsprechend der sich aus § 149 Abs. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ergebenden Verpflichtung abgegeben haben. Die Verpflichtung des Klägers dazu beruht auf § 80 InsO i.V.m. § 34 Abs. 1 u. 3 AO und galt insbesondere auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH vom 19.11.2007, VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärungen ab, ist die Schätzung in der Regel zulässig, weil die Finanzbehörde dann keine Anhaltspunkte für eine sinnvolle Ermittlungstätigkeit besitzt (Frotscher, in Schwarz, AO Komm., § 162 Rz. 13, Stand: 03.03.2010).
Auch der Höhe nach bestehen gegen die vorgenommenen Schätzungen keine Einwände. Indem die für 2008 festzusetzende Umsatzsteuer durch das FA auf 171.354,94 € geschätzt wurde, hat dieses alle erkennbaren Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Hierzu gehören die vorliegenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen, aus denen sich als Summe eine festzusetzende Jahresumsatzsteuer in Höhe von 157.976,09 € ergab, ebenso wie der Umstand, dass die GmbH noch im Jahresabschluss 2007 Verbindlichkeiten über 83.807 € ausgewiesen hatte und die entsprechenden Vorsteuern in Höhe von 13.380 € deshalb nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen waren. Im Rahmen der Schätzung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Uneinbringlichkeit der genannten Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH bereits zum 31.12.2008 angenommen wurde.
Der Vortrag des Klägers, das FA habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO verletzt, indem es die Schätzungen ohne weitergehende Ermittlungen vorgenommen habe, ist zurückzuweisen. Da zumindest Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH vorlagen, konnten diese der Schätzung zu Grunde gelegt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Angaben eines Steuerpflichtigen grundsätzlich Glauben schenken und verletzen ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer acht lassen und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgehen, die sich ihr aus den Umständen nach ohne weiteres hätten aufdrängen müssen (BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl II 1986, 241 und vom 16.01.1964, V 94/61 U, BStBl III 1964, 149). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht erkennbar und auch der Kläger hat seinen Vorwurf nicht weiter substantiiert.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig sinngemäß darauf hingewiesen hat, bei den Schätzungen sei unberücksichtigt geblieben, dass nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur die Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz uneinbringlich würden, sondern auch bezüglich der bei Insolvenzeröffnung offenen Forderungen Uneinbringlichkeit anzunehmen sei (vgl. BFH vom 09.12.2010, V R 22/10, BStBl II 2011, 996), vermag auch dies eine Rechtswidrigkeit der vom FA vorgenommenen Schätzungen nicht zu begründen und keine hiervon abweichende eigene Schätzung durch das FG zu rechtfertigen. Weder hat der Kläger dem Gericht gegenüber irgendwelche Angaben dazu gemacht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Berichtigung des Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG bei der Schätzung zu berücksichtigen gewesen wäre, noch sind entsprechende Hinweise den dem Gericht vorliegenden Steuerakten zu entnehmen. Schließlich sieht sich der Senat insoweit auch nicht in der Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen. Nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen, diese Verpflichtung wird jedoch durch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt. So ist das Gericht nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen zu prüfen, ob Einwände gegen eine Schätzung, welche wie im vorliegenden Rechtsstreit nur allgemein und ohne hinreichende Substantiierung vorgetragen wurden, im Ergebnis erheblich sind, wenn der Kläger insoweit seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist. So hat er außergerichtlich weder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die Jahre 2008 und 2009 abgegeben noch - im Hinblick auf eine nach § 17 UStG gegebenenfalls erforderliche Berichtigung - geänderte Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim FA eingereicht und auch im Verlauf des Klageverfahrens entsprechende Angaben nicht nachgeholt.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass es im vorliegenden Fall ganz überwiegend im Kenntnisbereich des Klägers liegt, ob bei der Schätzung des FA für 2009 eine Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen der GmbH gegenüber Dritten Berücksichtigung gefunden hat. Die Schätzung beruhte auf den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar bis August 2009, wobei eine Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG im Voranmeldungszeitraum der Insolvenzeröffnung hätte erfolgen müssen, mithin im August 2009. Die maßgebliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2009 hat der Kläger jedoch selber am 10.09.2009 beim FA eingereicht.
c) Das Vorbringen des Klägers, das FA habe seine Pflicht, ihm die Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen, verletzt, ist ebenso wenig geeignet, sein Klagebegehren auf Aufhebung des angefochtenen Feststellungsbescheides zu stützen, wie die von ihm als unzureichend gerügte Begründung des Bescheides.
Zwar sind nach § 364 AO den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Auch hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 15.06.2010 einen entsprechenden Antrag beim FA gestellt. Ob dieses seiner Verpflichtung in ausreichendem Umfang nachgekommen ist, kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Feststellungsbescheid den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 121 Abs. 1 AO gerecht wird.
Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Ist die Vorschrift einschlägig, liegt trotz Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers vor und ist die Klage im Ergebnis insoweit unbegründet. Aufgrund der Verweisung in § 365 Abs. 1 AO gilt § 127 AO im Einspruchsverfahren sinngemäß und deshalb insbesondere auch bezüglich der Pflicht des FA zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen.
aa) Der angefochtene Feststellungsbescheid ist zunächst nicht nach § 125 AO nichtig, da er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet - selbst wenn ein Verstoß gegen § 364 AO vorläge (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO Komm., § 364 Rz. 6, Stand: Februar 2011). Ein solcher Verstoß wäre zwar ein schwerer Verfahrensfehler, würde aber im vorliegenden Fall eine Aufhebung des Bescheides und der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auch nach § 100 Abs. 3 FGO nicht rechtfertigen. Hierfür müsste der Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen im Ergebnis eine unzureichende Sachaufklärung durch das FA zur Folge gehabt haben, wohingegen für den Senat nicht erkennbar ist, was das FA vor Erlass des Feststellungsbescheides noch hätte ermitteln müssen. Auf die vorausgehenden Ausführungen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
Auch eine vorhandene, wenn auch möglicherweise unzureichende Begründung kann allenfalls die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge haben, führt aber nicht als besonders schwerwiegender Fehler zu dessen Nichtigkeit.
bb) Der durch den Kläger behauptete Verstoß gegen § 364 AO würde die Verletzung einer Verfahrensvorschrift darstellen, der angebliche Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO die Verletzung einer Formvorschrift.
cc) Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich schließlich auch um eine Entscheidung, in der im Sinne des § 127 AO keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Insbesondere nach den bereits gemachten Ausführungen lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids mit dem vorliegenden Regelungsinhalt vor und bestand seitens des FA auch kein Ermessensspielraum dahingehend, ob die bestrittenen Forderungen festgestellt werden oder nicht. Indem § 251 Abs. 3 AO bestimmt, dass die Finanzbehörde die Insolvenzforderung erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellt, verbleibt kein Ermessenspielraum, von dem Erlass eines Feststellungsbescheids abzusehen, wenn die sich aus AO und InsO ergebenden Voraussetzungen einer Feststellung nach §§ 179 Abs. 1, 185 Satz 1 InsO, 251 Abs. 3 AO vorliegen (vgl. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO Komm. § 251 Rz. 67, Stand: Mai 2011).
III. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Nach Überzeugung des erkennenden Senats besteht im vorliegenden Fall auch keine Veranlassung, die Kosten nach § 137 Satz 2 FGO dem FA aufzuerlegen. Zwar können einem Beteiligten Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind. Eine derart vom Grundsatz des § 135 Abs. 1 FGO abweichende Kostenfolge kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach § 127 AO in Betracht (Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, § 137 FGO Rz. 4, 19. Aufl.). Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein schuldhaftes Verhalten des FA für die fraglichen Kosten kausal war, das schuldhafte Verhalten also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Kosten entfielen (Ratschow, in Gräber, FGO, § 1367 Rz. 5, 7. Aufl.).
An dieser Ursächlichkeit mangelt es, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob dem FA tatsächlich eine Verletzung von § 364 AO oder § 121 Abs. 1 AO zur Last fällt. Jedenfalls gehen die Anforderungen des Klägers an die Forderungsanmeldung, die Mitteilungspflichten des FA im Einspruchsverfahren und an die Begründung des angefochtenen Bescheides über das von ihm zu beanspruchende Maß hinaus, so dass die Klage auch bei unstreitig pflichtgemäßem Verhalten des FA nicht zu vermeiden gewesen wäre. Beispielsweise hat der Kläger unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH Einwände gegen die Form der Forderungsanmeldung geltend gemacht, wohingegen diese nach den bereits gemachten Ausführungen wirksam war und sich weitergehende Anforderung weder aus der Rechtsprechung des BFH noch aus der des BGH ergeben. Soweit er bezüglich der bestandskräftigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fordert, das FA müsse ihm die entsprechenden Titel zwecks Prüfung zu den Akten reichen, ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 364 AO noch aus einer anderen Norm. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers in § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, Voranmeldungen durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ist die Finanzverwaltung naturgemäß gar nicht im Besitz von Urkunden, welche gleich einem zivilrechtlichen Titel der Prüfung zugänglich wären und welche sie zu diesem Zweck als Unterlagen der Besteuerung mitteilen bzw. zur Verfügung stellen könnten. Nach Ansicht des Senats könnte insoweit allenfalls eine Verpflichtung des FA bestehen, die zu den eingereichten Voranmeldungen gespeicherten Daten nicht nur in einem erläuterungsbedürftigen Ausdruck, sondern aufbereitet und in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen, soweit die angemeldeten Forderungen durch den Insolvenzverwalter bestritten werden.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es allerdings, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH vom 17.06.2010, XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875 und vom 14.11.2011, XI B 66/11, BFH/NV 2012, 460). Welche Anforderungen an die Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu stellen sind, hat der BFH nach Ansicht des erkennenden Senats bereits hinreichend konkret festgestellt (vgl. insbesondere BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256), ohne dass der Kläger hierzu neue Gesichtspunkte vorgetragen oder sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt hätte. Soweit er Mängel im Verwaltungsverfahren oder in der Begründung des angefochtenen Insolvenzfeststellungsbescheides rügt, kann die Frage, ob sein Klagebegehren deshalb erfolgreich ist, anhand der AO beantwortet werden, ohne dass Unklarheiten oder Unsicherheiten verbleiben.
Zudem weicht die Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung nach Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht von der des BFH ab. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anmeldung von Abgabenforderungen in Form einer Tabelle durch die Rechtsprechung des BGH nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die in diesem Zusammenhang bereits gemachten Ausführung unter Ziff. II.1.a wird insoweit Bezug genommen.