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Steuerrecht
15.10.2015
Steuerrecht
FG Hamburg: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei USt

FG Hamburg, Beschluss vom 21.8.2015 – 2 V 154/15

Leitsatz

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein.

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 14 Abs 4 Nr 5 UStG

Sachverhalt

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist eine am ... 2012 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Einrüstung von Schiffen, Gebäuden und Industrieanlagen aller Art. Geschäftsführer der Antragstellerin waren zunächst A sowie B. Letzterer schied am ... 2013 als Geschäftsführer aus. Als Abschluss eines Ermittlungsverfahrens durch das Hauptzollamt C wurde gegenüber A am ... 2013 ein Bußgeld wegen der Beschäftigung eines "Schwarzarbeiters" verhängt.

In ihren monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar bis November 2013 sowie in der am 15. April 2015 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 machte die Antragstellerin Vorsteuern aus Rechnungen der D GmbH (D-GmbH) i. H. v. 186.580 € geltend. Aus Rechnungen der E ... GmbH (E-GmbH) brachte die Antragstellerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar und März 2014 7.980 bzw. 14.250 € Vorsteuern zum Abzug. Vorsteuern aus Rechnungen der F Gerüstbau GmbH (F-GmbH) machte die Antragstellerin in Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April 2014 i. H. v. 20.900 €, für Mai 2014 i. H. v. 9.500 €, für Juli 2014 i. H. v. 21.090 € sowie für August 2014 i. H. v. 14.250 € geltend. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2014 begehrte sie die Vorsteuererstattung aus Rechnungen der G ... GmbH i. H. v. 20.900 € (G-GmbH). Allen eingereichten Rechnungen ist gemein, dass jeweils bezogen auf einen vollen Abrechnungsmonat hinsichtlich erbrachter Leistungen zu einem immer auf volle 1.000 € bzw. 5.000 € lautenden Pauschalbetrag abgerechnet wurde. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichten bzw. in den Akten des Antragsgegners vorhandenen Rechnungskopien verwiesen.

Ausweislich der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H sei die D-GmbH bereits kurz nach Gründung in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren. Sie selbst habe jedoch lediglich zwei Mitarbeiter beschäftigt, einen davon geringfügig entlohnt. Bei den Wohnräumen des Gesellschafter-Geschäftsführers habe es sich um eine reine Meldeadresse gehandelt. Die Befragung eines Mitarbeiters habe ergeben, dass dieser auf Aufforderung des Geschäftsführers oder auch durch Geschäftskunden selbst Ausgangsrechnungen geschrieben habe. Diesem sei bereits der Verdacht gekommen, dass es sich um reine Abdeckrechnungen handeln könnte. Eingangs- und Ausgangsleistungen seien fast identisch abgerechnet worden, was ökonomisch keinen Sinn mache. Die im Rahmen einer Durchsuchung gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestünden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die für ein lebendes Unternehmen typischen Belege wie Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden, habe man nicht gefunden. In der fragmentarischen Buchhaltung vorgefundene Eingangsrechnungen würden zudem einen höheren Vorsteueranspruch begründen, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der D-GmbH geltend gemacht worden seien. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung seien unmittelbar nach Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer seien ausschließlich bar bezahlt worden.

Hinsichtlich der E-GmbH teilte das Finanzamt J dem Antragsgegner mit, dass Steuererklärung und Jahresabschlüsse für die E-GmbH ab dem Veranlagungsjahr 2012 nicht mehr abgegeben worden seien. Bei durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschauen am 28. November 2013, 25. März 2014 und am 10. Juli 2014 konnte unter der in J angegebenen Geschäftsadresse kein Firmensitz festgestellt werden. Das Gewerbe sei laut Gewerbeabmeldung zum ... 2014 vollständig aufgegeben worden. Zum 1. Januar 2014 seien die GmbH-Anteile vollständig auf einen neuen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen worden, dessen Wohnsitz nicht feststellbar sei.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH für die Monate Januar 2014 bis Januar 2015 stellte das Finanzamt K fest, dass die im Jahr 2013 gegründete F-GmbH bereits kurz danach Umsätze in Millionenhöhe erzielte. Dabei habe sie jedoch lediglich zwei bis drei Angestellte beschäftigt und habe somit die von ihr wahrgenommenen Aufträge nicht selbst erbringen können. Es bestehe der Verdacht, dass die F-GmbH in eine so genannte Dienstleistungskette einbezogen sei. Buchführungsunterlagen seien nur für das erste Halbjahr 2014 eingereicht worden. Die Fortführung der Umsatzsteuersonderprüfung sei nicht möglich gewesen, da die F-GmbH sowohl unter ihrer Firmenanschrift sowie der Anschrift ihres Geschäftsführers nicht mehr zu erreichen sei. Im Mai 2015 sei ein neuer Geschäftsführer berufen worden, der bereits im März 2015 alle Geschäftsanteile der F-GmbH übernommen habe. Auch die Post an den neu berufenen Geschäftsführer sei unzustellbar. Die Löschung der F-GmbH aus dem Handelsregister sei beantragt worden. Soweit Buchführungsunterlagen vorlägen, seien Umsätze der Antragstellerin nicht erklärt worden. Dieses gelte auch für Umsätze weiterer Auftraggeber. Gegen den vormaligen Geschäftsführer sei im ... 2015 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden.

Hinsichtlich der G-GmbH trifft der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH die Feststellung, dass laut Information der Steuerfahndung J die G-GmbH trotz Ankündigung keinen Betriebssitz im Bereich des Finanzamts L begründet habe und zurzeit unbekannt verzogen sei. Weder für die Gesellschaft noch für die Gesellschafter lasse sich ein Aufenthalt ermitteln.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechnungen der genannten Firmen bereits aus formalen Gründen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung zu versagen sei. Berechnet worden seien monatliche Pauschalbeträge, die den tatsächlichen Umfang der Arbeiten nicht erkennen ließen. Hinsichtlich aller Firmen sei zweifelhaft, ob sie die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hätten.

Am 27. April 2015 erließ der Antragsgegner für Februar bis August 2014 geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide sowie am 5. Mai 2015 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013. Darin ließ er - neben anderen kleineren, nicht streitgegenständlichen Änderungen - den Vorsteuerabzug aus den oben genannten Rechnungen nicht zu.

Dagegen legte die Antragstellerin am 18. Mai 2015 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letztere lehnte der Antragsteller mit Bescheid vom einen 20. Mai 2015 ab, wogegen die Antragstellerin Einspruch einlegte. Der Antragsgegner hat die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen den Ablehnungsbescheid noch nicht beschieden.

Am 10. Juli 2015 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt.

Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Vorsteuerabzug sei ihr zu Unrecht versagt worden. Die Rechnungen seien formal ordnungsgemäß. Die Leistungsbeschreibung sei ausreichend. Die jeweilig erbrachten Leistungen seien eindeutig identifizierbar. Eine mehrfache Abrechnung sei ausgeschlossen. Die erbrachten Leistungen seien auch leicht und eindeutig nachprüfbar. Die Rechnungen enthielten die Leistungsbeschreibung "Gerüstbau-Arbeiten" mit den dazugehörigen Bauvorhaben und dem Leistungszeitraum. Aus dem Zusammenspiel dieser drei Angaben gehe hervor, welche erbrachten Leistungen konkret zu identifizieren seien. Abgerechnet werde jeweils über sämtliche erbrachte Leistungen des jeweiligen Monats je Bauvorhaben. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung von monatlichen Pauschalbeträgen. Eine mehrfache Abrechnung sei ausgeschlossen, weil die Rechnungen sämtliche Leistungen vom ersten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats abdeckten. Im Bedarfsfall werde bei umfangreichen Arbeiten der Pauschalpreis erhöht. Die Angabe des Orts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Form von Straße und Hausnummer sei nicht erforderlich. Nach europarechtlichen Vorgaben müsse der Ort der Leistungserbringung gerade nicht in einer Rechnung genannt sein. Zur Konkretisierung der Leistungsbezeichnung sei dies vorliegend nicht erforderlich, um eine eindeutige und leichte Bestimmung zu ermöglichen.

Im Gerüstbau bedürften Verträge nicht der Schriftform. So sei unerheblich, dass diese im Wesentlichen nicht vorlägen. Die Gerüstgestellung erfordere zudem nicht die genaue Bezeichnung des Aufmaßes. Aufgrund von Erfahrungswerten werde in der Branche die Anzahl der erforderlichen Gerüstbauelemente kalkuliert. Die einzurüstende Fläche werde gemeinsam besehen und nach Augenmaß und aufgrund von Erfahrungswerten festgelegt, welche Bauelemente nach Art und Anzahl benötigt würden. Eine schriftliche Vereinbarung werde regelmäßig nicht getroffen. Dies ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und der F-GmbH. Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, mit der F-GmbH die vorgelegten Nachunternehmerverträge nebst Anlagen geschlossen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids für 2013 über Umsatzsteuer vom 5. Mai 2015 sowie der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Februar 2014 bis August 2014, jeweils vom 27. April 2015, auszusetzen, soweit darin Vorsteuern aus den Rechnungen der D GmbH, der E ... GmbH, der F Gerüstbau GmbH sowie der G ... GmbH nicht berücksichtigt worden sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Vorsteuerabzug sei zu Recht versagt worden. Alle Rechnungen seien bereits formell mangelhaft. Zudem bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Subunternehmerfirmen jeweils einen wirtschaftlich aktiven Geschäftsbetrieb unterhalten und die in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt ausgeführt hätten.

Durch Berechnung von monatlichen Pauschalbeträgen sei der tatsächlich Umfang der Arbeiten nicht bestimmbar. Die Leistungsbeschreibungen seien mangelhaft, da die Bauvorhaben so ungenau benannt seien, dass ohne eine genaue Ortsangabe mangels Identifizierbarkeit der abgerechneten Leistungen gegebenenfalls eine mehrfache Berechnung vorgenommen wurde. Auf den Rechnungen der E-GmbH seien zudem Vor- und Nachname des Geschäftsführers vertauscht worden. Auch enthielten die Rechnungen nicht Steuer- und Identifikationsnummer der E-GmbH, sondern die ihres Geschäftsführers. Auf den Rechnungen der G-GmbH seien Firmenname sowie Vor- und Nachname des Geschäftsführers fehlerhaft geschrieben.

Am tatsächlichen Leistungsaustausch bestünden erhebliche Zweifel, da es sich nach Erkenntnissen der Steuerfahndung bei der D-GmbH um eine reine Servicegesellschaft handele. Für die E-GmbH habe das zuständige Finanzamt keinen Firmensitz unter der angegebenen Geschäftsadresse ausmachen können. Nach Erkenntnissen des für die F-GmbH zuständigen Finanzamts bestünde auch bezüglich dieser der Verdacht der Einbindung in eine so genannte Dienstleistungskette. Auch für die G-GmbH sei keinerlei Betriebssitz im Bereich des zuständigen Finanzamts begründet worden.

Dem Gericht haben jeweils Band I der Umsatzsteuer- und Bilanzakte, ein Band Allgemeines, Band II der Rechtsbehelfsakte, ein Band Bp-Arbeitsakten nebst einem Leitzordner als Anlage zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Aus den Gründen

20        II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

21        1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist zulässig. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nicht die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich des bei der Behörde gestellten Antrags voraus, so dass es für die Zulässigkeit nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner über den Einspruch gegen die Antragsablehnung nicht entschieden hat.

22        2. In der Sache ist der Antrag unbegründet.

23        a) Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).

24        b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nicht. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen versagt.

25        aa) Die vorliegenden Rechnungen erfüllen bei summarischer Prüfung bereits allesamt nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug der Vorsteuer.

26        (1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

27        Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21. Januar 1993 V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24. September 1987 V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH-Beschlüsse vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, juris; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 16. September 2005 6 V 2616/05, juris).

28        (2) Daran gemessen, enthalten die Rechnungen der D-GmbH allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung.

29        Allen Rechnungen ist gemein, dass sie als Leistungsbeschreibung pauschal die Formulierung Gerüstbau-Arbeiten enthalten. Als weiteren Zusatz machen sie lediglich pauschale Angaben zum Bauvorhaben (BV), beispielsweise M ..., N, N-1, Halle-1, Bahnhof-1, O, P, P-1, Werft 1, Hafen-1, BV-Straße-1, BV-Straße-2, Terminal-1, BV-Straße-3, BV-Straße-4, BV-Straße-5, selten ergänzt um Ortsnamen wie ... oder ... Auch zusammen mit dem Leistungszeitraum, der in jeder Rechnung einen vollen Monat umfasst, und dem Pauschalpreis, der in jeder Rechnung durch 5.000 € teilbar ist, ermöglichen diese Beschreibungen nicht im Ansatz die leichte und einwandfrei Identifizierung der erbrachten Leistungen. Mangels genauer Ortsbeschreibungen und detaillierter Leistungsbeschreibungen, die Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit treffen, kann nicht im geringsten nachvollzogen werden, welche Leistung die D-GmbH gegenüber der Antragstellerin wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht hat. Die Gefahr der Doppelabrechnung wird beispielsweise deutlich, soweit Rechnungen die Bauvorhaben O, P und P-1 betreffen. Die O AG existiert seit 199... nicht mehr. Die Beschreibung des Bauvorhabens ist insoweit schon fehlerhaft. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass mit der Nennung des entsprechenden Bauvorhabens Arbeiten auf der P-Werft gemeint sind, die Teile der Anlagen der O übernommen hat. Soweit wiederum Bauvorhaben mit P bzw. P-1 beschrieben werden, führt dies zu Ungereimtheiten bezüglich der Abrechnungsmonate. So werden beispielsweise Rechnungen für das Bauvorhaben O im März und Juni gestellt, zugleich jedoch auch über das Bauvorhaben P-1 im März sowie das Bauvorhaben P im Juni abgerechnet. Eine Doppelabrechnung von Gerüstbau-Arbeiten ist damit nicht auszuschließen.

30        Auffällig ist ferner, dass Rechnungen der D-GmbH beginnend ab Mai 2013 teilweise, ab August 2013 dann durchgehend bei der Leistungsbeschreibung nach Nennung des Bauvorhabens den Zusatz & div bzw. & Div oder diverse BV enthalten. Mit den Rechnungen ab September 2013 wird zudem mit jeweils einer Rechnung über mehrere Bauvorhaben (beispielsweise Bahnhof-1, BV-Straße-1, BV-Straße-6) abgerechnet. Da als Leistungszeitraum wiederum der volle Monat genannt wird und der pauschal ermittelte Preis auf diese Bauvorhaben nicht aufgeteilt wird, verlieren diese Rechnungen vollends den Bezug zu einer konkreten, leicht individualisier- und nachprüfbaren Leistung. Dies kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass diese Rechnungen teilweise neben der Bezeichnung Gerüstbau-Arbeiten den Zusatz Aufbau, Umbau, Abbau oder Aufräumarbeiten enthalten. Weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der übrigen Leistungsbezeichnungen sind diese Begriffe geeignet, die abgerechnete Leistung in Ansätzen konkret genug zu bezeichnen.

31        (3) Aus denselben Gründen entsprechen die Rechnungen der E-GmbH nicht den formalen Voraussetzungen. Auch ihre Leistungsbeschreibung ist unzulänglich. Allen Leistungsbeschreibungen ist gemein, dass diese lediglich aus Gerüstbau, Montage, teilweise ergänzt um Demontage und Umbau bestehen. Zudem wird ohne genaue Ortsbeschreibung über nicht näher bestimmte Bauvorhaben wie O, Halle-1, R (...), P, S, Werft-2, BV-Straße-7, BV-Straße-8 abgerechnet. Mit Ausnahme einer Rechnung wird dabei für mehrere Bauvorhaben - stets unter zusätzlicher Verwendung des unbestimmten Hinweises div. BV - für einen gesamten Monat ein nicht näher aufgeteilter Pauschalpreis, der zudem durch ganze 1.000 € teilbar ist, in Rechnung gestellt. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung darüber, welche Leistungen die E-GmbH gegenüber der Antragstellerin erbracht haben möchte, ist mit diesen bruchstückhaften Bezeichnungen nicht möglich.

32        Die Rechnungen der E-GmbH sind überdies fehlerhaft, da sie entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht ihre Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern die ihres Geschäftsführers enthalten.

33        (4) Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F-GmbH ist ebenfalls aus formalen Gründen zu versagen. Allen Rechnungen mangelt es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung.

34        Dies gilt für alle Rechnungen, mit denen über Leistungen hinsichtlich Arbeiten auf Werften abgerechnet wurde (Rg-Nr. 3...8 bis 3...1, ...9...4, ...9...5, 1...1, 1...4, 2...2 und 2...3). Da Werften regelmäßig über mehrere Docks verfügen, innerhalb eines Monats Schiffe ein Dock verlassen können und es zahlreiche nebeneinander stattfindende Bauvorhaben gibt, müssen Leistungsbeschreibungen in diesem Fall hinreichend konkret das jeweilige Bauvorhaben beschreiben, um sie eindeutig identifizieren zu können. Bereits aufgrund der Abrechnung eines stets durch 5.000 € teilbaren Pauschalpreises für in einem ganzen Monat geleistete Arbeiten ist eine leichte und eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht möglich. Soweit mit den Rechnungen über Arbeiten auf der Werft-2 bzw. der Werft-3 abgerechnet wird (Rg-Nr. 3...0, 3...1, ...9...5, 2...3), sind die Leistungsbeschreibungen zudem unzureichend, da bereits jegliche Bezugnahme auf ein konkretes Projekt, z. B. Bau bzw. Reparatur eines bestimmten Schiffes fehlt. Leistungsbeschreibungen wie Gerüstaufbau Heck des Schiffes oder Backbordseite oder linke Seite des Schiffes oder Schiff: Material auf- u. abgeladen, Transport, Außenschiff auf- u. abgerüstet tragen zu Individualisierbarkeit der Leistung nicht bei. Im Gegenteil bestehen Unstimmigkeiten, wenn mit zwei Rechnungen für zwei unterschiedliche Monate der Gerüstaufbau auf der Werft-2 einmal hinsichtlich der Backbordseite eines Schiffes und dann - noch einmal - hinsichtlich der linken Seite des Schiffes in Rechnung gestellt wird.

35        Gleiche Erwägungen gelten für die Rechnungen, mit denen über Arbeiten auf der P-Werft (vormals O) abgerechnet wird (Rg-Nr. ...9...4, 3...8, 3...9, 1...1, 1...4, 2...2). Zwar enthalten diese Rechnungen bei gutwilliger Auslegung eine Bezugnahme auf ein bestimmtes Schiff (Schiff-1 bzw. Schiff-2), jedoch sind die beschriebenen Leistungen wiederum so ungenau, dass eine einfache Identifizierung nicht möglich ist. So ist es auch mit Beschreibungen wie Gerüstaufbau im Maschinenraum, Bug des Schiffes, Änderungsarbeiten im Maschinenraum und Unterschiff, Maschinenraum Änderung nach Vorschrift, aufgerüstet Fahrmotorenraum, Gerüst aufgebaut, Schutzgerüst auf- und abgebaut; Innensektion, Umbauarbeiten nicht leicht möglich, die erbrachten Leistung zu identifizieren, zumal wiederum jeweils mit Pauschalpreisen über einen kompletten Monat als Leistungszeitraum abgerechnet wurde. Gänzlich unmöglich wird eine Zuordnung, wenn mit einem einzigen Pauschalpreis unterschiedliche Arbeiten an unterschiedlichen Schiffen abgerechnet werden (Rg-Nr. 2...2).

36        Auch soweit die F-GmbH mit Rechnungen über Arbeiten an der Brücke-1, ... (Rg-Nr. 3...4, 2...8), im Viertel-1 ... (Rg-Nr. 3...2, 1...3) sowie bei der Firma S (Rg-Nr. 3...3, 2...7, 1...2, ...7...4) abgerechnet hat, lässt sich aufgrund der Abrechnung über die in einem ganzen Monat erbrachten Leistungen zu einem Pauschalpreis einhergehend mit den nur bedingt aussagekräftigen weiteren Beschreibungen die jeweils abgerechnete Leistung nicht leicht und eindeutig bestimmen. So sollen beispielsweise bei der Firma S sowohl im April als auch im Mai Konsolen versetzt worden sein. Ohne genaue Beschreibung ist nicht überprüfbar, ob die F-GmbH dieselbe Leistung zweimal abgerechnet hat. Ebensolche Unstimmigkeiten bestehen bei den Rechnungen hinsichtlich des Viertels-1. Im April 2014 sollen bereits 30er Konsolen verbaut worden sein. Im Juli 2014 soll eine Umrüstung von 70er auf 30er Konsolen erfolgt sein. Sowohl im April als auch im Juli 2014 wird der Gerüstaufbau in Rechnung gestellt. Zudem stellte im Juni 2014 bereits die G-GmbH Gerüstaufbauarbeiten in Rechnung. Ohne hinreichende Konkretisierung durch Aufmaße bzw. genaue Beschreibung des Leistungsorts auf diesen Großprojekten ist eine eindeutige Bestimmung der Leistung nicht möglich. Gleiches gilt für die Rechnungen bezogen auf die Brücke-1. Sowohl im April als auch im Mai 2014 wird pauschal der Gerüstaufbau in Rechnung gestellt. Dies allein ist für die geforderte Konkretisierung der Leistung unzureichend.

37        Die drei übrigen Rechnungen sind bereits deswegen formal mangelhaft, weil unter einem einheitlichen monatlichen Pauschalpreis über verschiedene Bauprojekte abgerechnet (Rg-Nr. 1...5, ...7...5) bzw. die Leistungsbeschreibung mit Gerüstaufbau für Fassadenarbeiten zu ungenau gefasst wurde (Rg-Nr. 2...6).

38        (5) Auch die Eingangsrechnungen der G-GmbH verfügen über eine unzureichende Leistungsbeschreibung, da sich, wie auch bei den anderen Rechnungen, bei einer Gesamtschau über Leistungszeitraum, Beschreibung und Pauschalpreis, der bei allen Rechnungen wiederrum durch ganze 1.000 € teilbar ist, die erbrachten Leistungen nicht leicht und eindeutig bestimmen lassen. Soweit in vier Rechnungen (Rg-Nr. ...4...7 bis ...4...0) mit zahlreichen Schreibfehlern über Arbeiten auf Werften (Dock-1 - gemeint wohl Dock-2 -, Werft-2 C, O, T, ...) abgerechnet wird, sind die Leistungsbeschreibungen unzureichend, da sie wiederum ohne Aufmaß, Bezeichnung des verwendeten Materials und Bezeichnung des genauen Ortes aufgrund allgemein gehaltener Beschreibungen eine eindeutige Identifizierung der erbrachten Leistungen nicht ermöglichen. Bei Bezeichnungen wie AM Unterschiff Unterbaugerüst, Gerüstaufbau u. Abbau auf der linken u. rechten Seite des Schiffes, Gerüstaufbau hintere Landgänge, hintere Klappe Änderungsarbeiten am Unterschiff, Zuluftschacht Ankerung ist eine genaue Zuordnung zu einem bestimmten Gerüst auf einem Werftgelände mit mehreren Docks, mehreren Schiffen im Bau oder in Reparatur, welche auch noch innerhalb eines Monats wechseln können, nicht möglich. Dies wäre aber nötig, um die ausgeführten Leistung leicht identifizieren zu können. Soweit die übrigen Rechnungen (Rg-Nr. ...4...1 bis ...4...3) weitere Bauvorhaben (BV-Straße-9, V, ... Viertel-1, ...) behandeln, reichen Beschreibungen wie Änderungsarbeiten, Gerüst abgebaut, Gerüstaufbau, Abbau ebenfalls zu einer eindeutigen Identifizierung der abgerechneten Leistungen im Zusammenspiel mit den dafür veranschlagten Pauschalpreisen und den großen Abrechnungszeiträumen nicht aus.

39        bb) Nach summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt.

40        (1) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt nach bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315, FG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012, 2 V 264/12, UStB 2013, 114). Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199) ist es hingegen in bestimmten Fällen Aufgabe der Steuerverwaltung, (zunächst) konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch und für ein "Kennenmüssen" beim Steuerpflichtigen sprechen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).

41        (2) Auch unter Anwendung letzterer Grundsätze bestehen jedenfalls im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch bezogen auf die eingereichten Rechnungen.

42        (a) Es ist bereits zweifelhaft, dass die von der Antragstellerin als Subunternehmer eingesetzten Firmen tatsächlich aktiv am Geschäftsverkehr teilnahmen.

43        Die D-GmbH ist kurz nach Gründung bereits in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren, hat jedoch selbst nur zwei Mitarbeiter beschäftigt. Die angegebene Adresse des Gesellschafter-Geschäftsführers war eine reine Meldeadresse. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume gab es keinerlei Anzeichen für einen lebenden Geschäftsbetrieb. Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden gab es nicht. Die gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestanden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die Eingangsrechnungen begründeten zudem einen höheren Vorsteueranspruch, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldung der D-GmbH geltend gemacht wurden. Nach Zeugenaussage eines Mitarbeiters wurden Scheinrechnungen geschrieben. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung sind unmittelbar nach Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer bezahlte die D-GmbH ausschließlich bar.

44        Die E-GmbH gab ab dem Veranlagungsjahr 2012 keinerlei Steuererklärung mehr ab. Die Umsatzsteuer-Nachschauen am 28. November 2013, 25. März 2014 und am 10. Juli 2014 konnten unter der in J angegebenen Geschäftsadresse kein Firmensitz feststellen. Das Gewerbe ist laut Gewerbeabmeldung zum ... 2014 vollständig aufgegeben worden. Zum 1. Januar 2014 wurden die GmbH-Anteile vollständig auf einen neuen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen, dessen Wohnsitz nicht feststellbar ist. Die Rechnungen wiesen zudem nicht die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der E-GmbH aus.

45        Gemäß dem Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Januar 2014 bis Januar 2015 erzielte die 2013 gegründete F-GmbH bereits kurz danach Umsätze in Millionenhöhe, obwohl sie nur zwei bis drei Angestellte hatte. Buchführungsunterlagen reichte sie nur für das erste Halbjahr 2014 ein. Unter ihrer Firmenanschrift sowie der Anschrift ihres Geschäftsführers war die F-GmbH während der Prüfung nicht mehr zu erreichen. Auch der im Mai 2015 neu berufene Geschäftsführer, der bereits im März 2015 alle Geschäftsanteile der F-GmbH übernommen hatte, war postalisch nicht zu erreichen. Die Löschung der F-GmbH aus dem Handelsregister wurde beantragt. Die F-GmbH hat die Umsätze mit der Antragstellerin und weiteren Auftraggebern nicht erklärt. Gegen den vormaligen Geschäftsführer wurde im ... 2015 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

46        Hinsichtlich der G-GmbH trifft der Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der F-GmbH die Feststellung, dass laut Information der Steuerfahndung J die G-GmbH trotz Ankündigung keinen Betriebssitz im Bereich des Finanzamts L begründet hat und zurzeit unbekannt verzogen ist. Weder für die Gesellschaft noch für die Gesellschafter lasse sich ein Aufenthalt ermitteln. Zudem enthalten die Rechnungen der G-GmbH eine falsche Firmenbezeichnung. Ebenso ist der Name des Geschäftsführers auf den Rechnungen falsch geschrieben.

47        (b) Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist die Antragstellerin nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Mit Ausnahme von Nachunternehmerverträgen hinsichtlich der F-GmbH hat sie keinerlei Unterlagen (Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden oder ähnliches) eingereicht, die für eine tatsächliche Beauftragung der Subunternehmer und eine Durchführung der in Rechnung gestellten Leistungen sprächen.

48        Das Gericht folgt im summarischen Verfahren nicht dem auch durch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen bestätigten Vortrag der Antragstellerin, dass ein solches Geschäftsgebaren in der Gerüstbaubranche üblich sei. Vor dem Hintergrund der Größe und des Umfangs der von der Antragstellerin angegebenen Bauprojekte scheint es wenig glaubhaft, dass sowohl Vertragsanbahnung mit den Subunternehmern, Auftragsbestätigung, Preisabsprachen, Preisberechnungen, gegebenenfalls die Mängelbeseitigung und Beseitigung von mit dem Gerüstaufbau verbundenen Beschädigungen (vgl. die Rechnung der W GmbH an die Antragstellerin über eine Teakdeck-Beschädigung) jeweils nur mündlich geschahen. Im Hinblick auf die durchaus geringen Gewinnmargen ist es nicht nachvollziehbar, dass Arbeiten für jeweils einen gesamten Monat ohne konkrete Leistungsbezeichnung zu Pauschalpreisen abgerechnet werden, die zudem durch ganze 1.000 bzw. ganze 5.000 € teilbar sind.

49        Dass dies nicht gängige Praxis der Gerüstbaubranche ist, zeigen auch die Ausgangsrechnungen der Antragstellerin selbst. So rechnete sie mit Rechnungen gegenüber der X Gerüstbau GmbH Beträge i. H. v. 22.540 €, 11.270 €, 2850,17 €, 1425,08 € ab. Auch die dem Antragsgegner vorliegenden exemplarischen Verträge mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin sind deutlich detaillierter im Hinblick auf Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang und Ausführungsbedingungen. So regelt beispielsweise der Vertrag mit der Y GmbH, dass die erbrachten Leistungen förmlich abzunehmen sind und bereits die Abnahmereife dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für den Vertrag mit der Z GmbH. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragstellerin zudem, nach Erstellung des Gerüstes ein Errichtungsprotokoll gemäß der §§ 10 und 11 der Betriebssicherheitsverordnung beim Auftraggeber einzureichen. Ferner hatte die Antragstellerin eine Liste mit Namen ihrer Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnachweise und Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft einzureichen.

50        Auch die von der Antragstellerin eingereichten Nachunternehmerverträge mit der F-GmbH nebst Anlagen sprechen bei summarischer Prüfung eher gegen als für einen tatsächlichen Leistungsaustausch. Die mit Nachunternehmervertrag umschriebenen Schriftstücke sind inhaltlich bloße Auftragsbestätigungen. Nicht ganz widerspruchsfrei ist dabei, dass bei einer bloßen Auftragsbestätigung auch eine Unterschrift des Nachunternehmers vorhanden ist. Bauvorhaben, Gewerk und Leistung sind wiederum nur grob umrissen beschrieben. Die Vorlage von Unterlagen (Abnahmeprotokolle, Errichtungsprotokolle, sonstige Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger), wie sie die Verträge mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin vorsehen, ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarungen entsprechen zudem nicht der tatsächlichen Abrechnungspraxis. Denn anders als in den Nachunternehmerverträgen vorgesehen, wurde monatlich abgerechnet und nicht erst nach Ausführung des Auftrags. Zahlungsziel laut Rechnung waren zudem nur sieben Tage und nicht die in den Aufträgen vorgesehenen 30 Werktage.

51        Die mit Aufmaße bezeichneten Schriftstücke sind undatiert und nicht unterschrieben, sondern enthalten nur den Firmenstempel der Antragstellerin. Ein wirkliches Aufmaß im Sinn einer konkreten Leistungsbeschreibung ist auch diesen Zetteln nicht zu entnehmen. Die Preislisten, auf die in den Nachunternehmerverträgen Bezug genommen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem stimmen teilweise Auftrag und Rechnung nicht überein. Beispielsweise wird mit der Rechnung vom 16. September 2014 (Rg-Nr. 1...5) nicht nur über den Auftrag BV-Straße-8 abgerechnet, sondern zudem über weitere Bauvorhaben. Auch wird anders als in der Auftragsbestätigung nicht über den Gerüstabbau, sondern auch über den Gerüstaufbau abgerechnet.

52        (c) Auch die weiteren Umstände sprechen gegen einen tatsächlichen Leistungsaustausch. So ist auffällig, dass zahlreiche Rechnungen in bar oder per Scheck anstelle einer Überweisung beglichen wurden. Im Geschäftsverkehr sind Barzahlungen in dieser Größenordnung unüblich. Begründet hat die Antragstellerin dies nicht. Auffällig ist zudem, dass bei vielen Rechnungen nur der Nettobetrag beglichen wurde. Auf vielen Barquittungen wurde dann wiederum fälschlicherweise aus diesem eigentlichen Nettobetrag die Umsatzsteuer herausgerechnet und gesondert ausgewiesen. So wurde z. B. die Rechnung der F-GmbH (Rg-Nr. 3...9) mit dem Nettobetrag von 20.000 € zzgl. 3.800 € Umsatzsteuer am 13. Juni 2014 bar beglichen. Gezahlt wurden allerdings nur 20.000 €. Dabei weist die Quittung einen Nettobetrag von 16.806,72 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.193,28 € aus. Diese Ungereimtheiten legen die Vermutung nahe, dass tatsächlich eine Barzahlung nicht erfolgt ist.

53        Auffällig ist ferner, dass die Subunternehmer nacheinander der Antragstellerin immer nur für wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer löste den vorherigen vollständig ab, wobei es keine zeitlichen Überschneidungen gab. Abgesehen von der einmonatigen Tätigkeit der G-GmbH, welche gleichsam den Tätigkeitszeitraum der F-GmbH aufteilt, trat ein Subunternehmer nicht wieder als Vertragspartner auf, wie es sonst im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist.

54        Auch ist die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass sie einen Schwarzarbeiter beschäftigte. Gerade in diesem Zusammenhang dienen sogenannte Abdeckrechnungen von Scheinunternehmen dazu, die damit verbundenen Aufwendungen in die Buchführung zu integrieren.

55        Diese Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch nicht durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und F-GmbH widerlegen können. Inhaltlich behandeln diese explizit nur das allgemeine Geschäftsgebaren und den Abrechnungsmodus im Gerüstbaugewerbe. Allenfalls implizit ist damit die Aussage verbunden, dass die jeweiligen Subunternehmer auch tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht haben. Damit sind sie im entscheidenden Punkt schon so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, die konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinrechnungen zu widerlegen.

56        c) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten. Nachteile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan.

57        3. Die Antragstellerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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