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Steuerrecht
05.03.2010
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 11.2.2010 – 6 K 406/08 – über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften von ihrem eigenen Einkommen abziehen können. Nach § 14 KStG können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen miteigenenGewinnenverrechnen.Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Das Niedersächsische FG ist der Ansicht, dass § 14 KStG wohl insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und48desEG-Vertrags verstößt, alsauchsog. „definitive“ Verluste derTochtergesellschaftenvoneinem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden. Es stützt sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 13.12.2005 – C-446/03, Marks & Spencer, BB 2006, 23, demzufolge die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf dieim jeweiligenMitgliedstaatansässigenGesellschaften beschränken können, da dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspricht. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitsstaat aber infolge eines wirtschaftlichen Misserfolgs (z. B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochtergesellschaft) steuerlichgar nichtmehr geltendgemachtwerdenkönnen, mussderStaat derMuttergesellschaft derartige „definitive“ Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt.
Das FG hat jetzt entschieden, dass für deutsche Muttergesellschaften ein Abzug „definitiver“ Verluste ausländischer Tochtergesellschaften allerdings nur dann möglich ist, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben. Denn § 14 Abs. 1 S. 1 KStG setzt für inländische Sachverhalte einen Gewinnabführungsvertrag voraus. Der Gewinnabführungsvertrag ist aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die Klägerin hatte sich nicht zur Übernahme der Verluste ihrer italienischen Tochtergesellschaften verpflichtet. Vielmehr hatte sie diesen Gesellschaften – ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung – „freiwillig“ Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt. Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterial rechts

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