R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
11.08.2022
Steuerrecht
EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Begriff der Vergütung – Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Niederlassungsfreiheit

EuGH, Urteil vom 1.08.2022 – C-352/20, HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt. gegen Magyar Nemzeti Bank

ECLI:EU:C:2022:606

Volltext BB-Online BBL2022-1877-1

Tenor

Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geänderten Fassung, Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

sind dahin auszulegen, dass

die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und  praxis auf Dividenden, die eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternativer Investmentfonds (AIF) ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt, anwendbar sind, wenn die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden diese Angestellten dazu verleiten kann, Risiken einzugehen, die den Interessen der von dieser Gesellschaft verwalteten OGAW bzw. AIF sowie den Interessen von deren Anlegern schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32) in der durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. 2014, L 257, S. 186) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2009/65), Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1) sowie Art. 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. 2017, L 87, S. 1)

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der HOLD Alapkezelő Befektetési Alapkezelő Zrt. (im Folgenden: HOLD) und der Magyar Nemzeti Bank (Ungarische Nationalbank) wegen eines Bescheids, mit dem diese gegen HOLD wegen ihrer Vergütungspraxis eine Sanktion verhängt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2009/65

3          Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/65 bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ für die Zwecke dieser Richtlinie eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW).

4          Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(3)       Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft – zusätzlich zur Verwaltung von OGAW – die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)         individuelle Verwaltung einzelner Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1)] genannten Instrumente enthalten, und

b)         als Nebendienstleistungen:

i)          Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente,

ii)         Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen. …

(4)        Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.“

5          Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 lautet:

„Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a)         bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b)         ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c)         über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d)         sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

e)         alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.“

6          Art. 14a dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)       Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und weder zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2)        Die Vergütungspolitik und -praxis umfasst feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

(3)        Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für die Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(4)        Die [Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)] gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 84)] Leitlinien für die zuständigen Behörden oder die Finanzmarktteilnehmer heraus, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen und die Anwendung der in Artikel 14b genannten Grundsätze betreffen. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission [vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. 2009, L 120, S. 22)] enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. …“

7          In Art. 14b der Richtlinie heißt es:

„(1)       Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)         Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

b)         Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. …

g)         Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.

h)         Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist. …

j)          Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten. …

l)          Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.

m)        Je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

n)         Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei Jahre; die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.

o)         Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.

r)          Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

(3)        Die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben. …“

Richtlinie 2014/91

8          In den Erwägungsgründen 5, 7 und 10 der Richtlinie 2014/91 heißt es:

„(5)       Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis sollten die Mitgliedstaaten den in der Empfehlung [2009/384] enthaltenen Grundsätzen, der Arbeit des Rates für Finanzstabilität und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor Rechnung tragen. …

(7)        Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten auch für Zahlungen gelten, die OGAW an Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften leisten. …

(10)      Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch den [EU-Vertrag], den [AEU-Vertrag] und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Gesellschaften sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalem Recht und nationaler Praxis abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.“

Richtlinie 2011/61

9          Die Erwägungsgründe 26 und 28 der Richtlinie 2011/61 lauten:

„(26) Die in der Empfehlung [2009/384] festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese. …

(28)      Die Bestimmungen bezüglich der Vergütung sollten von der vollständigen Wahrnehmung der durch die Verträge garantierten Grundrechte, insbesondere von den Bestimmungen des Artikels 153 Absatz 5 AEUV, den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltenden Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und der Beteiligung und den allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Institution sowie gegebenenfalls von der Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten abzuschließen und durchzusetzen, unberührt bleiben.“

10        Gemäß ihrem Art. 1 werden in der Richtlinie 2011/61 Vorschriften für die Zulassung, die laufende Tätigkeit und die Transparenz der Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund managers – AIFM) festgelegt, die alternative Investmentfonds (im Folgenden: AIF) in der Europäischen Union verwalten und/oder vertreiben.

11        Für die Zwecke dieser Richtlinie ist ein „AIFM“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, einen oder mehrere AIF zu verwalten.

12        Art. 6 Abs. 4 und 6 dieser Richtlinie bestimmt:

„(4)       Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einem externen AIFM die Zulassung zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)         [i]ndividuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. 2003, L 235, S. 10)] und im Einklang mit von den Anlegern erteilten Einzelmandaten mit Ermessensspielraum,

b)         als Nebendienstleistungen:

i)          Anlageberatung,

ii)         Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,

iii)         Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. …

(6)        Für die Erbringung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Dienstleistungen durch AIFM gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie [2004/39].“

13        In Art. 13 der Richtlinie 2011/61 heißt es:

„(1)       Die Mitgliedstaaten verpflichten die AIFM dazu, für alle Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger, und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von ihnen verwalteten AIF vereinbar sind.

Die AIFM legen die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Anhang II fest. …“

14        Anhang II („Vergütungspolitik“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)       Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

a)         Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AIF;

b)         Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten; …

g)         bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)         um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der von ihm verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom AIFM verwalteten AIF entspricht; …

j)          bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann; …

l)          die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein;

m)        je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen.

Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

n)         ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäß auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt;

o)         die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden; …

r)          die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

(2)        Die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleistung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt. …“

 Delegierte Verordnung 2017/565

15        Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/565 sieht vor:

„Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Abschnitte 6 und 8 sowie – soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen – Kapitel I, Kapitel III Abschnitt 9 und Kapitel IV dieser Richtlinie finden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie [2009/65] und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie [2011/61] Anwendung.“

16        Art. 2 Nr. 5 in Kapitel I („Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“) dieser Delegierten Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …

5. ‚Vergütung‘ jede Form von Zahlungen oder von finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungen, welche die Firmen bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden direkt oder indirekt an relevante Personen leisten; …“

Empfehlung 2009/384

17        In den Erwägungsgründen 1 und 3 der Empfehlung 2009/384 heißt es:

„(1)       Das Eingehen übermäßiger Risiken in der Finanzdienstleistungsbranche … hat zur Insolvenz von Finanzinstituten und zur Schaffung systemischer Probleme in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene beigetragen. Diese Probleme haben sich auf die übrige Wirtschaft übertragen und zu hohen Kosten für die gesamte Gesellschaft geführt.

(2)        Auch wenn sie nicht die Hauptursache der 2007 und 2008 entstandenen Finanzkrise waren, waren die unangemessenen Vergütungspraktiken im Finanzdienstleistungssektor nach einhelliger Auffassung an das Eingehen übermäßiger Risiken gekoppelt und trugen so zu den erheblichen Verlusten wichtiger Finanzinstitute bei.

(3)        Die gängigen Vergütungspraktiken in einem Großteil der Finanzdienstleistungsbranche liefen einem effizienten und soliden Risikomanagement zuwider. Mit diesen Praktiken wurde das Erzielen kurzfristiger Gewinne belohnt und die Mitarbeiter wurden dazu verleitet, die mit ungebührlich hohen Risiken verbundenen Tätigkeiten fortzusetzen, mit denen kurzfristig höhere Gewinne erzielt wurden. Langfristig wurden die Finanzinstitute aber höheren potenziellen Verlusten ausgesetzt.“

Leitlinien der ESMA

18        Die Dokumente der ESMA mit dem Titel „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD (ESMA/2013/232), 3. Juli 2013“ (im Folgenden: AIFM-Leitlinien) und „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der [Richtlinie 2009/65/EG] (ESMA/2016/575), 14. Oktober 2016“ (im Folgenden: OGAW-Leitlinien) gelten für die Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden: AIFM) bzw. die Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/65 sowie für die zuständigen Behörden.

19        In den Nrn. 10 und 17 der AIFM-Leitlinien heißt es:

„10.      Ausschließlich zu Zwecken der Leitlinien und Anhang II der [Richtlinie 2011/61] umfasst der Begriff Vergütung

i)          alle vom AIFM bezahlten Formen von Zahlungen oder Leistungen,

ii)         alle vom [alternativen Investmentfonds (AIF)] selbst bezahlten Beträge, einschließlich Carried interest und …

im Austausch für berufliche Dienste, die von identifizierten Mitarbeitern des AIFM erbracht werden.

Zu Zwecken von Punkt ii) dieses Absatzes sind Zahlungen, ausgenommen Rückerstattungen von Kosten und Aufwendungen, die direkt vom AIF an den AIFM zugunsten der betroffenen Mitarbeiterkategorien des AIFM für die erbrachten beruflichen Dienste geleistet werden, die anderenfalls zu einer Umgehung der betroffenen Bestimmungen über die Vergütung führen würden, zu Zwecken dieser Leitlinien und Anhang II der [Richtlinie 2011/61] als Vergütung zu betrachten. …

17.       Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Position der Gesellschaften oder ähnlicher Strukturen. Dividenden oder ähnliche Ausschüttungen, welche die Gesellschafter als Eigentümer eines AIFM erhalten, fallen nicht unter diese Leitlinien, sofern das effektive Ergebnis der Zahlung dieser Dividenden nicht zu einer Umgehung der betreffenden Bestimmungen über die Vergütung führt, wobei die Absicht der Umgehung dieser Bestimmungen zu diesem Zweck irrelevant ist.“

20        In den Nrn. 11 und 15 der OGAW-Leitlinien heißt es:

„11.      Ausschließlich zu Zwecken der Leitlinien und von Artikel 14b der [Richtlinie 2009/65] umfasst der Begriff Vergütung eines oder mehrere der folgenden Elemente:

i)          alle von der Verwaltungsgesellschaft bezahlten Formen von Zahlungen oder Leistungen,

ii)         alle vom OGAW selbst bezahlten Beträge, einschließlich eines jeden Anteils von Anlageerfolgsprämien (Performance Fees), die direkt oder indirekt zugunsten identifizierter Mitarbeiter gezahlt werden, oder …

im Austausch für berufliche Leistungen, die von identifizierten Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft erbracht werden.

Wenn Zahlungen, ausgenommen Rückerstattungen von Kosten und Aufwendungen, direkt vom OGAW an die Verwaltungsgesellschaft zugunsten der betreffenden Mitarbeiterkategorien der Verwaltungsgesellschaft oder direkt vom OGAW an die betreffenden Mitarbeiterkategorien der Verwaltungsgesellschaft für die erbrachten beruflichen Dienste geleistet werden, die anderenfalls zu einer Umgehung der betreffenden Bestimmungen über die Vergütung führen würden, sollten diese zum Zwecke dieser Leitlinien und von Artikel 14b der [Richtlinie 2009/65] als Vergütung betrachtet werden. …

15.       Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Position der Gesellschaften oder ähnlicher Strukturen. Dividenden oder ähnliche Ausschüttungen, welche die Gesellschafter als Eigentümer einer Verwaltungsgesellschaft erhalten, fallen nicht unter diese Leitlinien, sofern das effektive Ergebnis der Zahlung dieser Dividenden nicht zu einer Umgehung der betreffenden Bestimmungen über die Vergütung führt, wobei die Absicht der Umgehung dieser Bestimmungen zu diesem Zweck irrelevant ist.“

Ungarisches Recht

Gesetz über gemeinsame Anlagen

21        Die Richtlinien 2009/65 und 2011/61 wurden durch das A kollektív befektetési formákról és kezelőikről, valamint egyes pénzügyi tárgyú törvények módosításáról szóló 2014. évi XVI. törvény (Gesetz Nr. XVI von 2014 über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter sowie zur Änderung bestimmter Gesetze im Finanzbereich, im Folgenden: Gesetz über gemeinsame Anlagen) in ungarisches Recht umgesetzt. § 26/A dieses Gesetzes sieht vor:

„Der Verwalter der OGAW gewährleistet eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen und soliden Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist sowie den in Anhang 13 festgelegten Grundsätzen entspricht.“

22        § 33 dieses Gesetzes bestimmt:

„Der AIFM gewährleistet eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen und soliden Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist sowie den in Anhang 13 festgelegten Grundsätzen entspricht.“

23        Anhang 13 des Gesetzes über gemeinsame Anlagen, der die Vergütungspolitik betrifft, entspricht mit geringfügigen Abweichungen Art. 14b der Richtlinie 2009/65 und Anhang II der Richtlinie 2011/61.

Empfehlungen der Ungarischen Nationalbank

24        In Nr. 11 der Javadalmazási politika alkalmazásáról szóló 3/2017. (II. 9.) MNB ajánlás (Empfehlung Nr. 3/2017 der Ungarischen Nationalbank vom 9. Februar 2017 zur Umsetzung der Vergütungspolitik) heißt es:

„Sind Beschäftigte eines der Vergütungspolitik unterliegenden Instituts gleichzeitig Mehrheitsanteilseigner dieses Instituts oder eines Tochterunternehmens dieses Instituts, so ist die Vergütungspolitik unter Berücksichtigung dieses besonderen Umstands zu gestalten. Das Institut muss gegenüber jedem Beschäftigten sicherstellen, dass die Vergütungspolitik mit den Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des [Gesetzes Nr. CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen] bzw. des [Gesetzes Nr. CXXXVIII von 2007 über Wertpapierfirmen, Händler an den Warenbörsen und die Regeln der Tätigkeiten, die sie ausüben können] und mit dem Inhalt dieser Empfehlung in Einklang steht.“

25        In Nr. 8 der Az alternatív befektetési alapkezelők által alkalmazandó javadalmazási politikáról szóló 4/2018. (I. 16.) MNB ajánlás (Empfehlung Nr. 4/2018 der Ungarischen Nationalbank vom 16. Januar 2018 zu der von Verwaltern alternativer Investmentfonds anzuwendenden Vergütungspolitik) heißt es:

„Die in dieser Empfehlung formulierten Anforderungen beziehen sich grundsätzlich nicht auf an den Eigentümer des AIF-Verwalters gezahlte Dividenden oder auf Zahlungen, die den Charakter von Dividenden haben, es sei denn, dies führt in der Praxis zur Umgehung der einschlägigen Vergütungsvorschriften, unabhängig davon, ob das Ziel der Zahlung die Umgehung der Vorschriften war.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

26        HOLD, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine Gesellschaft, die von der Ungarischen Nationalbank zugelassen wurde und deren reguläre Geschäftstätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist.

27        Seit dem 20. März 2014 wendet HOLD auf bestimmte Kategorien ihrer Angestellten eine Vergütungspolitik an. Zu den von dieser Politik begünstigten Angestellten gehören Angestellte, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, die Anteile am Kapital von HOLD in Form von Stammaktien und Vorzugsaktien halten. Zwei dieser Angestellten sind Alleinaktionäre von zwei Aktiengesellschaften, die von HOLD ausgegebene Aktien halten. In den Geschäftsjahren 2015 bis 2018 schüttete HOLD Dividenden auf Vorzugsaktien und Stammaktien an die betroffenen Angestellten und Gesellschaften aus.

28        Mit Bescheid vom 11. April 2019 wies die Ungarische Nationalbank als Aufsichtsbehörde HOLD u. a. an, eine Vergütungspolitik und -praxis einzuführen, die den Anforderungen des Gesetzes über gemeinsame Anlagen entspricht. Sie war der Ansicht, dass die unmittelbar und mittelbar an die betroffenen Angestellten ausgeschütteten Dividenden ihrem Wesen nach dazu führen könnten, dass diese Personen ein Interesse daran hätten, dass HOLD kurzfristige Gewinne erwirtschafte, und somit einen Anreiz hätten, Risiken einzugehen, die nicht mit dem Risikoprofil der von ihr verwalteten Investmentfonds sowie mit ihren Verwaltungsvorschriften und den Interessen der Inhaber von Fondsanteilen vereinbar seien, so dass die Modalitäten der Zahlung dieser Dividenden als eine Umgehung der Vorschriften über die zurückgestellte leistungsabhängige Vergütung anzusehen seien. Infolgedessen verhängte die Ungarische Nationalbank gegen HOLD ein Bußgeld.

29        HOLD erhob beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) Klage gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass die Dividenden keine variable Vergütung darstellten und nicht in den Anwendungsbereich ihrer Vergütungspolitik fielen. Die variable Vergütungskomponente sei eine Vergütung, die den Angestellten für ihre beruflichen Dienste auf der Grundlage von Leistungskriterien gezahlt werde, während die Dividende unter das Eigentumsrecht des Anteilseigners falle, und zwar unabhängig von seiner für die Gesellschaft geleisteten Tätigkeit, seiner Beschäftigung und seiner individuellen Leistung. Außerdem hätten die betreffenden Angestellten als Mehrheitsanteilseigner – entgegen der Behauptung der Ungarischen Nationalbank, dass die Dividendenzahlung sie zu kurzfristigem Gewinnstreben veranlassen könne – ein Interesse daran, die Geschäfte der Klägerin des Ausgangsverfahrens langfristig aufrechtzuerhalten.

30        Der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof) wies diese Klage mit der Begründung ab, dass die an die betroffenen Angestellten ausgeschütteten Dividenden einer Vergütung gleichzustellen seien, auch wenn sie formal keine Vergütung für erbrachte Dienste darstellten. Diese Dividenden, die in ihrer Größenordnung deutlich über den festen und variablen Vergütungen lägen, riefen bei diesen Angestellten ein Interesse an kurzfristigen Gewinnen der Investmentfonds hervor, was zu einer mit den Interessen der Anleger unvereinbaren Risikobereitschaft veranlasse und eine Zahlungsweise darstelle, mit der die geltenden Vorschriften über die Vergütungspolitik umgangen werden könnten.

31        HOLD hätte die Zahlung von mindestens 40 % der auf die streitigen Vorzugsaktien ausgeschütteten Dividenden zurückstellen müssen, indem sie diese Zahlung am Lebenszyklus der verwalteten Investmentfonds und an der Rückzahlung der Fondsanteile hätte ausrichten und sie auf mindestens drei Jahre verteilen müssen. Die Vergütungspolitik gelte auch für Dividenden, die an von den betreffenden Angestellten kontrollierte Gesellschaften ausgeschüttet würden, da diese Zahlung ebenfalls im Vermögensinteresse der Angestellten liege.

32        Die mit einem Rechtsmittel der Klägerin des Ausgangsverfahrens befasste Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) weist darauf hin, dass sie u. a. feststellen müsse, ob die unmittelbar und mittelbar an die betroffenen Angestellten ausgeschütteten Dividenden unter die Vergütungspolitik im Sinne von Anhang 13 des Gesetzes über gemeinsame Anlagen fielen. Der „Doppelstatus“ der betroffenen Angestellten, die sowohl Anteilseigner als auch Angestellte seien, die für die wirtschaftliche Effizienz der Klägerin des Ausgangsverfahrens und für die Durchführung ihrer Vergütungspolitik verantwortlich seien, sei ein entscheidender Faktor und werfe die Frage auf, ob bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundsätze der Vergütungspolitik eingehalten worden seien, die Beträge, die diesen Angestellten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses gezahlt würden, und die Beträge, die ihnen unmittelbar und mittelbar aufgrund ihrer Eigenschaft als Aktionäre gezahlt würden, in ihrer Gesamtheit zu prüfen seien.

33        Unter diesen Umständen hält es die Kúria (Oberster Gerichtshof) für erforderlich, eine Auslegung der Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65, des 28. Erwägungsgrundes, des Art. 13 Abs. 1 und des Anhangs II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61 sowie des Art. 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2017/565 zu erhalten, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Unterfallen Dividenden, die den betreffenden Angestellten der Klägerin des Ausgangsverfahrens

a)         unmittelbar aufgrund ihrer an der Fondsverwalterin gehaltenen Dividendenvorzugsaktien bzw.

b)         mittelbar aufgrund von Dividendenvorzugsaktien der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die von im Eigentum der betreffenden Angestellten stehenden Einpersonenaktiengesellschaften gehalten werden,

ausgeschüttet werden, der Vergütungspolitik von Verwaltern von Investmentfonds?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

34        Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 9. September 2021 ist die ESMA gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ersucht worden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs zu beantworten. Daraufhin hat die ESMA schriftliche Erklärungen eingereicht, zu denen sich die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung äußern konnten.

Zur Vorlagefrage

35        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts u. a. auf Art. 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2017/565 bezieht. Hierzu ist festzustellen, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61 ergibt, dass die Delegierte Verordnung auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM nur anwendbar ist, soweit diese befugt sind, die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65 bzw. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61 genannten Dienstleistungen zu erbringen.

36        Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass HOLD zur Erbringung solcher Dienstleistungen berechtigt gewesen wäre. Da die Delegierte Verordnung 2017/565 keinen Bezug zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, bedarf es mithin keiner Auslegung ihres Art. 2 Nr. 5.

37        Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob die Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65, Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61 dahin auszulegen sind, dass die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auf Dividenden anwendbar sind, die eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt.

38        Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14a Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/65 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61 von den Verwaltungsgesellschaften und AIFM die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis verlangen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der verwalteten OGAW und AIF nicht vereinbar sind.

39        Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs dieser Vergütungspolitik und -praxis sehen Art. 14a Abs. 3 der Richtlinie 2009/65 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61 vor, dass diese für die Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, gilt, deren berufliche Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften und AIFM oder der von ihnen verwalteten OGAW und AIF haben.

40        Das vorlegende Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass die betroffenen Angestellten im Rahmen des Ausgangsverfahrens in den persönlichen Anwendungsbereich der Vergütungspolitik und -praxis fallen, wie er in Art. 14a Abs. 3 der Richtlinie 2009/65 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61 definiert ist. Es fragt hingegen nach dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Vergütungspolitik und -praxis und insbesondere danach, ob bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis eingehalten wurden, die Beträge zu berücksichtigen sind, die die Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, diesen Angestellten unmittelbar oder mittelbar in Form von Dividenden aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt.

41        Insoweit ist hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Vergütung“ für die Zwecke der Anwendung der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 zum einen darauf hinzuweisen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Zum anderen sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. März 2022, Autorité des marchés financiers, C-302/20, EU:C:2022:190, Rn. 63).

43        Die Richtlinie 2009/65 und die Richtlinie 2011/61 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten von den OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis verlangen, enthalten aber keinen Verweis auf das nationale Recht, was die Tragweite des Begriffs „Vergütung“ anbelangt.

44        Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 14a Abs. 1 der Richtlinie 2009/65 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61 ist festzustellen, dass der Begriff „Vergütung“ darin nicht definiert wird. Nach seiner gewöhnlichen Bedeutung bezeichnet dieser Begriff jedoch eine Geld- oder Sachleistung als Gegenleistung für eine Arbeit oder Dienstleistung.

45        Nach Art. 14a Abs. 2 der Richtlinie 2009/65 umfasst die Vergütungspolitik und -praxis feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen. Auch nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2011/61 schließt die gesamte Vergütungspolitik die Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen ein.

46        Dass diese beiden Kategorien in diesen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind, schließt jedoch die Anwendung der Vergütungspolitik und -praxis auf andere Formen von Zahlungen als Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen nicht aus.

47        Was den Regelungszusammenhang dieser Bestimmungen betrifft, geht aus Art. 14b Abs. 3 der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2011/61 hervor, dass die Grundsätze der Vergütungspolitik für jede Art von Leistung und für alle Arten von Vergütungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM gezahlt werden, bzw. für jeden direkt von dem OGAW bzw. AIF selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW sowie für „carried interests“ und für jede Übertragung von Anteilen des AIF zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Vergütungspolitik fallen, gelten.

48        Die Vergütungspolitik soll somit für alle Zahlungen oder sonstigen Vorteile gelten, die als Gegenleistung für berufliche Dienste gezahlt werden, die von den in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Politik fallenden Angestellten von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder AIFM erbracht werden.

49        Dividenden wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden werden zwar nicht als eine solche Gegenleistung, sondern aufgrund eines Eigentumsrechts an den Aktien der Gesellschaft gezahlt, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist.

50        Nach Art. 14b Abs. 1 Buchst. r der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 1 Buchst. r der Richtlinie 2011/61 muss jedoch verhindert werden, dass die variable Vergütung mittels Instrumenten oder Verfahren gezahlt wird, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinien erleichtern.

51        Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 über die Vergütungspolitik und -praxis für die Ausschüttung von Dividenden aus Aktien gelten müssen, die zwar keine Gegenleistung für erbrachte berufliche Dienste, aber dennoch geeignet ist, die betreffenden Angestellten der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM zu ermutigen, Risiken zu übernehmen, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von dieser Gesellschaft oder diesem Verwalter verwalteten OGAW und AIF nicht vereinbar sind oder den Interessen der OGAW oder AIF und der Personen, die in sie investiert haben, schaden und somit die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen erleichtern.

52        Wie die Generalanwältin in den Nrn. 34 und 41 ihrer Schlussanträge ausführt, ist eine solche Auslegung im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinien geboten, die darin bestehen, die Anleger zu schützen, insbesondere wenn ihre Interessen mit Blick sowohl auf das Risiko als auch die Nachhaltigkeit von Investitionsentscheidungen in Konflikt mit den Interessen von Fondsmanagern geraten können, und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

53        Wie sich im Übrigen aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Empfehlung 2009/384 ergibt, waren die unangemessenen Vergütungspraktiken im Finanzdienstleistungssektor, mit denen das Erzielen kurzfristiger Gewinne belohnt wurde und die Mitarbeiter dazu verleitet wurden, die mit ungebührlich hohen Risiken verbundenen Tätigkeiten fortzusetzen, mit denen kurzfristig höhere Gewinne erzielt wurden, die Finanzinstitute langfristig aber höheren potenziellen Verlusten ausgesetzt wurden, an das Eingehen übermäßiger Risiken gekoppelt und trugen so zu den erheblichen Verlusten wichtiger Finanzinstitute bei. Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/91 und dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/61 ist die Empfehlung 2009/384 bei der Umsetzung der in den Richtlinien 2009/65 und 2011/61 festgelegten Vergütungspolitik und -praxis zu berücksichtigen.

54        Wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, soll die in den Richtlinien 2009/65 und 2011/61 geregelte Vergütungspolitik und -praxis in diesem Zusammenhang einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der OGAW bzw. AIF nicht vereinbar sind.

55        Zur Umsetzung dieser Ziele bestimmen die Richtlinien 2009/65 und 2011/61, insbesondere Art. 14b Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/61, dass die Vergütungspolitik Mechanismen umfassen muss, die darauf abzielen, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW bzw. des AIFM und der von ihm verwalteten AIF sowie an den Interessen der OGAW- bzw. AIF-Anleger auszurichten.

56        So sehen zunächst Art. 14b Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 1 Buchst. j der Richtlinie 2011/61, um nicht eine variable Vergütungsmethode zu begünstigen, die zu kurzfristigem Leistungsstreben verleiten könnte, vor, dass die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung in einem „angemessenen Verhältnis“ zueinander stehen, wobei „der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist“, legen aber nicht fest, in welchem Verhältnis diese Bestandteile zueinander stehen.

57        Sodann muss nach Art. 14b Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/61 ein Anteil von mindestens 50 % der variablen Vergütungskomponente grundsätzlich aus Anteilen des betreffenden OGAW oder AIF bestehen, für die im Übrigen eine geeignete Rückstellungspolitik gilt.

58        Schließlich sehen Art. 14b Abs. 1 Buchst. n und o der Richtlinie 2009/65 und Anhang II Nr. 1 Buchst. n und o der Richtlinie 2011/61 zum einen vor, dass mindestens 40 % des variablen Vergütungsbestandteils über einen „angemessenen Zeitraum“ von mindestens drei Jahren zurückgestellt werden müssen, und zum anderen, dass die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, nur dann ausgezahlt oder erworben wird, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft oder des AFIM insgesamt tragbar ist und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

59        Wie die Generalanwältin in den Nrn. 62 und 63 ihrer Schlussanträge feststellt, zielen diese Bestimmungen darauf ab, die Interessenlage der Angestellten derjenigen der Anleger anzunähern und sicherzustellen, dass die Angestellten auch von eventuell auftretenden Verlusten der OGAW und AIF betroffen sind und nicht lediglich an den Gewinnen partizipieren. Darüber hinaus sollen diese Bestimmungen sicherstellen, dass eine kurzfristige Wertsteigerung, die sich innerhalb der den OGAW-Anlegern empfohlenen Haltedauer oder des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF wieder verflüchtigt, Angestellten der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM nicht vorzeitig und damit ungerechtfertigterweise einen Vorteil einbringt.

60        Um sowohl die Erreichung der Ziele als auch die praktische Wirksamkeit der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 zu gewährleisten, müssen deren Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auf alle Zahlungen oder Vorteile anwendbar sein, die eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein AIFM an Angestellte zahlt, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, wenn diese Zahlungen oder Vorteile, die zwar keine Vergütung für erbrachte berufliche Dienste, aber dennoch geeignet sind, diese Angestellten zur Übernahme von Risiken, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils beschrieben, zu veranlassen und somit die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern.

61        Diese Auslegung wird im Übrigen durch Nr. 17 der AIFM-Leitlinien und Nr. 15 der OGAW-Leitlinien bestätigt, wonach Dividenden oder ähnliche Ausschüttungen, welche die Gesellschafter als Eigentümer eines AIFM oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft erhalten, nicht unter die genannten Leitlinien fallen, sofern das effektive Ergebnis der Zahlung dieser Dividenden nicht zu einer Umgehung der betreffenden Bestimmungen über die Vergütung führt, wobei die Absicht der Umgehung dieser Bestimmungen zu diesem Zweck irrelevant ist.

62        Daraus folgt, dass dann, wenn Angestellte einer Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, die in den persönlichen Anwendungsbereich der die Vergütung betreffenden Bestimmungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 fallen, unmittelbar oder mittelbar Dividenden von dieser Gesellschaft erhalten, zu prüfen ist, ob die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils dargestellten entspricht.

63        In Bezug auf Dividenden, die von einer Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, an ihre Angestellten gezahlt werden, die Aktien dieser Gesellschaft halten, die als Anlage und nicht als Gegenleistung für erbrachte berufliche Dienste erworben wurden, ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausführt, der bloße Umstand, dass die Gewinne dieser Gesellschaft von den Gewinnen der von ihr verwalteten OGAW und AIF beeinflusst werden, als solcher nicht ausreicht, um festzustellen, dass diese Angestellten dadurch veranlasst würden, Entscheidungen zu treffen, die geeignet sind, eine solide und ausgewogene Verwaltung dieser Investmentfonds sowie die Interessen der Personen, die in sie investiert haben, zu beeinträchtigen.

64        Es ist jedoch zu prüfen, ob zwischen den von den OGAW und AIF erzielten Gewinnen, den Gewinnen der Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, und den Beträgen, die diese Gesellschaft an ihre Angestellten als Dividenden für die an ihr gehaltenen Aktien zahlt, ein solcher Zusammenhang besteht, dass diese Angestellten ein Interesse daran hätten, dass die OGAW und AIF kurzfristig möglichst hohe Gewinne erzielen.

65        Dies würde insbesondere für einen Mechanismus gelten, der vorsieht, dass vom OGAW oder AIF an die Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, eine Erfolgsprovision gezahlt wird, sobald eine Zielrendite während eines bestimmten Referenzzeitraums übertroffen wird, und dass diese Provision ganz oder teilweise von der Gesellschaft in Form von Dividenden an die betreffenden Angestellten oder die von ihnen kontrollierten Gesellschaften gezahlt wird, und zwar unabhängig von den Ergebnissen, die der OGAW oder AIF nach diesem Zeitraum erzielt hat, und insbesondere den Verlusten, die der OGAW oder AIF erlitten hat. Ein solcher Mechanismus wäre nämlich geeignet, diese Angestellten zu Entscheidungen wie den in Rn. 63 des vorliegenden Urteils genannten zu veranlassen.

66        Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsverfahren zu beurteilen, ob ein Zusammenhang im Sinne von Rn. 64 des vorliegenden Urteils besteht, und insbesondere im Licht dieses etwaigen Zusammenhangs, aber auch des Umfangs der von den betroffenen Angestellten unmittelbar oder über von ihnen kontrollierte Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen am Kapital der Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, der mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte, der Art der an dieser Gesellschaft gehaltenen Anteile, der Politik und des Entscheidungsprozesses betreffend die Gewinnausschüttung der Gesellschaft sowie der im Verhältnis zu den erbrachten beruflichen Diensten möglicherweise geringen Höhe der von der Gesellschaft an diese Angestellten gezahlten festen Vergütung zu prüfen, ob sich diese Angestellten so dazu verleiten lassen, übermäßige Risiken einzugehen, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils beschrieben, was dann geeignet wäre, die Umgehung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 in Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis zu erleichtern.

67        Stellt sich anhand der in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien heraus, dass die Politik der Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden an ihre Angestellten, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Vergütungsbestimmungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 fallen, einen solchen Anreiz enthält, muss diese Zahlung den Grundsätzen der Vergütungspolitik und -praxis, insbesondere den in den Rn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen, unterliegen, wobei diese Grundsätze gemäß dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/91 für Zahlungen gelten können, die OGAW an die Gesellschaft, die sie verwalten, leisten.

68        HOLD macht unter Berufung auf den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/91 und den 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/61 geltend, die vorstehende Auslegung verstoße gegen das in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Eigentumsrecht der Aktionäre.

69        Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Zum einen muss daher die Auslegung der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 mit der Charta im Einklang stehen. Zum anderen ist die Charta im Ausgangsverfahren anwendbar, da es sich um eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 der Charta handelt, wenn die nationalen Behörden überprüfen, ob eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, die in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien niedergelegten Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis beachten.

70        Nach Art. 17 Abs. 1 der Charta hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

71        Außerdem können nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten wie des Eigentumsrechts vorgenommen werden, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

72        Erstens ist in Bezug auf die Frage, ob Art. 17 Abs. 1 der Charta auf das Eigentum an Aktien und das mit ihnen verbundene Dividendenbezugsrecht anwendbar ist, darauf hinzuweisen, dass sich der durch diese Bestimmung gewährte Schutz auf vermögenswerte Rechte bezieht, aus denen sich im Hinblick auf die betreffende Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73        Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aktien einer Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, haben einen Vermögenswert und verleihen ihrem Inhaber eine gesicherte Rechtsposition, die eine selbständige Ausübung der sich aus ihnen ergebenden Rechte ermöglicht. Sie fallen daher unter Art. 17 Abs. 1 der Charta.

74        Zweitens ist festzustellen, dass mit der sich aus den Rn. 41 bis 67 des vorliegenden Urteils ergebenden Auslegung der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 das Eigentumsrecht der betroffenen Angestellten an den Aktien der Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist und für die sie arbeiten, nicht in Frage gestellt und daher kein Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta entzogen wird.

75        Gleichwohl stellt die mit dieser Auslegung einhergehende Anwendung der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze auf Dividenden aus Aktien eine Regelung der Nutzung des Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta dar, die geeignet ist, die Ausübung dieses Eigentumsrechts und insbesondere die Möglichkeit für die angestellten Anteilseigner zu beeinträchtigen, aus diesem Eigentum u. a. unter Berücksichtigung der in den Rn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften über die Zurückstellung und den Aufschub von Zahlungen Nutzen zu ziehen.

76        Insoweit geht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta hervor, dass die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden kann, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, und die in Art. 52 Abs. 1 der Charta angeführten und in Rn. 71 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen beachtet werden.

77        Im vorliegenden Fall folgen die Einschränkungen der Rechte der Anteilseigner, die sich daraus ergeben würden, dass eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis auf die Dividendenausschüttungen an bestimmte ihrer Angestellten anwendet, aus den Richtlinien 2009/65 und 2011/61 sowie aus den nationalen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung. Sie sind daher im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen.

78        Da die Anwendung der in den Rn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften über die Zurückstellung und den Aufschub von Zahlungen nicht zu einer Entziehung des Eigentums führt, sondern, wie in den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Regelung der Nutzung des Eigentums darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts eingreift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 53).

79        Zu den mit den Bestimmungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 über die Vergütungspolitik und -praxis und insbesondere mit diesen Vorschriften über die Zurückstellung und den Aufschub verfolgten Zielen wurde in Rn. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, dass diese darin bestehen, die Anleger zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Das Eingehen übermäßiger Risiken, das mit diesen Bestimmungen verhindert werden soll, kann nämlich nicht nur den Interessen des OGAW oder AIF schaden, sondern auch systemische Probleme im Finanzsektor verursachen.

80        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Anlegerschutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel der Union darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Ziele, die Stabilität des Banken- und Finanzsystems sicherzustellen und Systemrisiken zu vermeiden (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81        Daher entsprechen die Einschränkungen der Ausübung der Rechte der Anteilseigner, die sich daraus ergeben würden, dass eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praxis auf die Dividendenausschüttungen an bestimmte ihrer Angestellten anwendet, tatsächlich den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und Art. 52 Abs. 1 der Charta.

82        Da schließlich eine solche Anwendung auf Situationen beschränkt ist, in denen die Politik der Ausschüttung von Dividenden aus Aktien an Angestellte, die in den persönlichen Anwendungsbereich der die Vergütungspolitik und -praxis betreffenden Bestimmungen der Richtlinien 2009/65 und 2011/61 fallen, diese Angestellten dazu verleiten kann, übermäßige Risiken einzugehen, die den Interessen der betreffenden OGAW und AIF sowie den Interessen von deren Anlegern schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern, erscheinen diese Einschränkungen im Hinblick auf die mit den genannten Bestimmungen verfolgten Ziele verhältnismäßig.

83        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 14 bis 14b der Richtlinie 2009/65, Art. 13 Abs. 1 und Anhang II Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2011/61 dahin auszulegen sind, dass die Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auf Dividenden, die eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten, die als Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw. Portfoliomanager tätig sind, aufgrund ihres Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft zahlt, anwendbar sind, wenn die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden diese Angestellten dazu verleiten kann, Risiken einzugehen, die den Interessen der von dieser Gesellschaft verwalteten OGAW bzw. AIF sowie den Interessen von deren Anlegern schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Anforderungen zu erleichtern.

Kosten

84        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

 

stats