FG München: Zinseinkünfte einer USA-Betriebsstätte
Das FG München hat mit Urteil vom 29.5.2017 – 7 K 1156/15 – wie folgt entschieden:
1. Hat eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft eine als Betriebsstätte einzustufende Zweigniederlassung in den USA, die der Zweigniederlassung zuzurechnende, als "Betriebsstätteneinkünfte" i. S. d. Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989 einzustufende Zinseinkünfte erzielt, die in den USA gem. § 1.864-4(c)(5)(ii) der Treasury Regulations als Erträge aus in § 1.864-4(c)(5)(ii)(b)(3) beschriebenen Wertpapieren (sog. "(b)(3) securities") nur bis zu einem bestimmten geringen Betrag als "effectively connected" behandelt und besteuert worden sind "10 % rule"), so ist bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer in Deutschland derjenige Bruchteil der Zinseinkünfte der Betriebsstätte in den USA, der nach US-Recht als "non-effectively connected income" qualifiziert und deswegen in den USA nicht besteuert worden ist, von der Besteuerung freizustellen.
2. Die nur partielle Besteuerung der Zinseinkünfte in den USA (siehe 1.) steht der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA 1989 nicht entgegen, da der insoweit angeordnete Besteuerungsrückfall tatbestandlich nur ausgelöst wird, "wenn" – nicht aber "soweit" die betreffenden Einkünfte in den USA nicht oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können (Anschluss an BFH-Rspr. zu § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, vgl. BFH, Urteile v. 20.5. 2015, I R 68/14, zum DBA-Großbritannien und v. 21.1.2016, I R 49/14, DBA-Spanien).
3. Der Gesetzgeber bzw. Abkommensgeber hat sowohl in § 50d Abs. 9 EStG als auch in Art. 23 DBA-USA 1989 einen Besteuerungsrückfall nur für den Fall der gänzlichen Nichtbesteuerung von "Einkünften" geregelt.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2017-2006-3