FG Köln: Zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung für Übertragung einer Kapitalbeteiligung gem. § 8 Abs. 2 KStG
Das FG Köln hat mit Urteil vom 8.5.2013 - 9 K 1272/10 - wie folgt entschieden: Im Regelfall ist es ausgeschlossen, bei der Behandlung laufender Geschäftsvorfälle nachträgliche Ereignisse, welche zur Unwirksamkeit oder zur Änderung des Geschäftsvorfalls führen, steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Änderung des laufenden Gewinns findet damit grundsätzlich nicht statt. Anders verhält es sich im Anwendungsbereich steuerlicher „Einmaltatbestände", also solcher Tatbestände, die an ein einmaliges punktuelles Ereignis oder einmaligen Vorgang anknüpfen. So gilt für gemäß §§ 16, 17 EStG i. V. m. § 34 EStG (a. F.) steuerpflichtige und zugleich steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne nach der Rechtsprechung des BFH der Grundsatz, dass eine spätere Veränderung des Kaufpreises i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt, in dem der Veräußerungsvorgang der Besteuerung unterliegt. Grund hierfür ist, dass § 16 EStG (wie auch § 17 EStG) die unausgesprochene Annahme zu Grunde liegt, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist und die Vorschriften demnach eine „Steuerbedingung" enthalten, deren Eintritt eine steuerliche Vergangenheitswirkung entfaltet, weil einer Betrachtung auf den Stichtag der Veräußerung in diesen Fällen der Vorzug zu geben ist. Der I. Senat des BFH hat diese Argumentation des Großen Senats auf den Steuerbefreiungstatbestand des § 8b Abs. 2 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) übertragen.
Das FG hat die Revision zugelassen.
(NL FG Köln vom 15.8.2013)