FG Köln: Vorsteuervergütung – Anforderungen an Unternehmerbescheinigung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.1.2012 - 2 K 1215/10 - wie folgt entschieden: Das BMF hat mit § 61 Abs. 1 UStDV bestimmt, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 des FVG zuständigen FA zu beantragen hat. Zudem muss er gem. § 61 Abs. 3 UStDV der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Dies entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach der für Steuerpflichtige aus den Mitgliedstaaten der EU für den Streitzeitraum maßgeblichen Achten RL vom 6.12.1979 (79/1072/EWG, ABl. EG Nr. L 331/ 1979, 11) muss der Unternehmer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er „Mehrwertsteuerpflichtiger“ dieses Staates ist (Art. 3 Buchst. b S. 1 der Achten RL). Die Bescheinigung muss nach Art. 9 Abs. 2 der Achten RL dem in Anhang B zur Achten RL aufgeführten Muster entsprechen. Dabei muss die Unternehmerbescheinigung zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Ist nach Art. 3 Buchst. a) S. 2 der Achten RL die zuständige Behörde bereits im Besitz eines entsprechenden Nachweises (Unternehmerbescheinigung), so braucht der Steuerpflichtige während eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten Ausstellung der Bescheinigung keine neue Bescheinigung mehr vorzulegen. Hieraus folgt, dass die Unternehmerbescheinigung eine zeitlich befristete Wirkung entfaltet, die sich nicht auf die Vergangenheit erstreckt.
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-854-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM FG Köln vom 30.3.2013)