EuGH-Schlussanträge: Vorsteuerabzug bei einer Holdingesellschaft – Ausgaben für Leistungen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft in Anspruch genommen wurden
Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 6.9.2018 – C-502/17, C&D Foods Acquisition, schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass zur wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift neben den Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme der selbigen auch die Handlungen, die zu ihrer Beendigung führen, gehören. Aus diesem Grund stellt die Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft, durch die eine zuvor ausgeübte steuerpflichtige Tätigkeit beendet wird, namentlich das Eingreifen in die Verwaltung dieser Gesellschaft zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dar.
2. Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft keinen Vorsteuerabzug für die mit Mehrwertsteuer belasteten Beratungsdienstleistungen geltend machen kann, die vor einer beabsichtigten Veräußerung von Anteilen an einer Enkelgesellschaft in Anspruch genommen wurden, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang dieser Beratungsdienstleistungen mit den angestrebten Umsätzen aus dem Anteilsverkauf besteht, die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 steuerbefreit sind. Dies festzustellen, ist Aufgabe des nationalen Gerichts.
--> Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Beratungsleistung mit den steuerfreien Umsätzen aus dem (umsatzsteuerbefreiten) Aktienverkauf, ist der Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zu prüfen. Grundsätzlich ist die Vorsteuer aus der Beratungsleistung abzugsfähig. Wird die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Aktienverkäufe aber beendet, ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn und soweit die Beratungsleistung der steuerfreien Veräußerung nicht unmittelbar zuzuordnen ist. Dann greifen die für den Vorsteuerabzug aus Gemeinkosten geltenden Grundsätze. Somit ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Beratungsleistung Preisbestandteil für die Entgelte aus der unternehmerischen Tätigkeit ist. Dafür ist kein rechnerischer Aufschlag auf die Preise erforderlich; sondern lediglich eine wirtschaftliche Verknüpfung von Eingangs- und Ausgangsleistungen - z.B. dergestalt, dass das Ausmaß des Gewinns davon abhängt. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für die Managementdienstleistung durch einen fixen prozentualen Aufschlag auf die Eigenkosten der Managementholding bestimmt wird.