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Steuerrecht
07.03.2008
Steuerrecht
BFH: Verteilung der Beweislast, wenn ein Gewinnfeststellungsbescheid geändert, die Steuerakten aber sowohl beim FA als auch beim Steuerpflichtigen vernichtet sind

Im BFH-Urteil vom 28. 11. 2007 - X R 11/07 - geht es um eine Veranlagung für 1975. Ursprünglich war für den an einer KG beteiligten Kläger ein Veräußerungsgewinn festgestellt. Nach langem Rechtsstreit wurde der Gewinnfeststellungsbescheid für 1975 geändert und die Beteiligungseinkünfte auf 0 DM festgestellt. Der Kläger beantragte, den ESt-Folgebescheid zu ändern und den ursprünglich festgestellten Veräußerungsgewinn von einem geschätzten zvE von 150 000 DM für 1975 abzuziehen. Das FA lehnte dies ab: Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen für die Steuerakten trage der Steuerpflichtige die Beweislast. Der BFH folgte dem nicht: Die Anpassungspflicht für den Folgebescheid obliege allein dem FA. Soweit es bestreite, den Veräußerungsgewinn der Besteuerung für 1975 zugrunde gelegt zu haben, treffe die Feststellungslast das FA, ebenso das Verschulden für die Vernichtung der Akten.
Volltext des Urteils: //BB-ONLINE BBL2008-527-3

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