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Steuerrecht
05.06.2014
Steuerrecht
BFH: Verpachtung einer Apotheke im Ganzen – Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der Betriebsaufgabe

Der BFH hat mit Urteil vom 3.4.2014 – X R 16/10 – wie folgt entschieden:

1. Die Erklärung der Aufgabe eines im Ganzen verpachteten Betriebs muss wegen ihrer erheblichen Bedeutung klar und eindeutig sein, d. h. sie muss unmissverständlich erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe entschieden hat. Als Willenserklärung ist aber auch die Erklärung der Betriebsaufgabe auslegungsfähig i. S. des § 133 BGB. Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung liegt deshalb nicht ausschließlich bei Verwendung der Formulierung „Aufgabe des Betriebes …“ vor.

2. Als Gestaltungserklärung kann die Erklärung der Betriebsaufgabe nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden. Bezieht sich die Aufgabeerklärung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, teilt der Steuerpflichtige dem FA mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Mitteilung dem FA zugeht, aufgegeben. Hierbei handelt es sich – jedenfalls primär – um die Äußerung einer Rechtsansicht. Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat, sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung „Erklärung der Betriebsaufgabe“ nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann. Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben.

3. Die Verpachtung einer Apotheke durch die Erben eines verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung auch dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn weder die Erben noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebs erforderliche Qualifikation besitzen. Auch der Tod des verpachtenden Apothekers führt nicht zur Aufgabe dieses Apotheker-Verpächterbetriebs.

4. Der Annahme einer Betriebsverpachtung im Ganzen steht nicht entgegen, dass die die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens verkörpernden Immobilien branchenfremd verpachtet werden. Selbst ein Wettbewerbsverbot hindert eine Betriebsverpachtung nicht notwendigerweise (vgl. Senatsurteil vom 7.11.2013 – X R 21/11, unter II.2.b cc). Der Betriebsverpächter muss nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur die Möglichkeit haben, einen ähnlichen Gewerbebetrieb zu eröffnen. Die Gleichartigkeit des neuen Betriebs mit dem ursprünglich verpachteten Betrieb ist nicht erforderlich und kann auch bei einer Apotheke nicht gefordert werden.

5. Die Veräußerung des Apotheken-Inventars ist jedenfalls dann keine Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens, die auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe führt, wenn nicht auch die Verfügungsgewalt über die Firma – z. B. der Firmenwert und der Firmenname – übertragen wird.

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