FG Düsseldorf: Verlustzurechnung nach § 15a EStG
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.4.2013 - 16 K 3477/10 F - wie folgt entschieden: Bei der Verlustfeststellung nach § 15a EStG sind Verluste einer Kommanditgesellschaft letztlich nur solchen Kommanditisten einkommensteuerlich zuzurechnen, die Mitunternehmer der Gesellschaft sind. Die handelsrechtliche Position als Kommanditist rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die steuerrechtliche Qualifikation direkt an die handelsrechtliche Position anknüpft, z. B. im Falle des § 15a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG bei einem erweiterten Verlustausgleich infolge überschießender Außenhaftung, die durch die Kommanditistenstellung ausgelöst wird. In derartigen Fällen kommt eine Verlustzurechnung gegenüber dem Treugeber nicht in Betracht, weil dieser nicht im Handelsregister eingetragen ist und nicht persönlich und unmittelbar den Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB haftet (BFH, 6.3.2008 – IV R 15/06, BFH/NV 1008, 1142 unter II. 3.; von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a Rn C 102; Wacker, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 15a Rn. 131). Entsprechendes gilt im Fall einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, wenn einerseits der Unterbeteiligte mangels Kommanditistenstellung nicht den Gesellschaftsgläubigern haftet und ihm deshalb die Außenhaftung des Hauptbeteiligten auch nicht anteilig zugerechnet werden kann, andererseits der Hauptbeteiligte nur entsprechend seiner Mitunternehmerstellung an einem erweiterten Verlustausgleich profitieren kann (vgl. BFH, 19.4.2007 – IV R 70/04, BFHE 217, 570, BStBl. II 2007, 868, BB 2007, 1938).
Darüber hinaus wirkt sich die handelsrechtliche Position des Kommanditisten nicht auf die steuerliche Beurteilung des Mitunternehmers aus. Dies zeigt sich auch im gewerbesteuerlichen Fall des Treuhandmodells (BFH, 3.2.2010 – IV R 26/ 07, BFHE 228, 365, BStBl. II 2010, 751 mit Anm. Wacker, HFR 2010, 744, BB 2010 1452 Ls m. BBKomm. Tschesche/Hofmann), wo ein Treugeberkommanditist, der zugleich Komplementär ist, als Einzelunternehmer angesehen wird, weil seine Komplementär- und Kommanditistenstellung ertragsteuerlich eine einheitliche Position darstellen (anders noch Stuhrmann, DStR 1997, 1717, 1718 unter 4.).
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