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Steuerrecht
16.09.2019
Steuerrecht
FG Köln: Umsatzsteuer – landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr und Processing-Leistungen bei kreditkartengestützter Zahlungsabwicklung

Das FG Köln hat mit Urteil vom 4.1.2019 – 3 K 1250/13 - entschieden:

1. Sinn und Zweck der Erlassmöglichkeit des § 26 Abs. 3 UStG für die Umsatzsteuer, die auf den inländischen Streckenanteil einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr entfällt, sind zum einen wirtschaftspolitische Zielsetzungen – Förderung des grenzüberschreitenden (internationalen) Personenflugverkehrs – und zum anderen gewisse Verwaltungserleichterungen – keine Aufteilung der Flugstrecke nach den geflogenen Kilometern in steuerbare und nicht steuerbare Leistungsanteile.

2. Die Vorschrift kann allerdings nicht als Ermächtigung zu Billigkeitsmaßnahmen gesehen werden, da insoweit nicht erkennbar ist, welche sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe einen solchen Steuererlass rechtfertigen könnten.

3. Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks sowie des Charakters der nach § 26 Abs. 3 UStG zu erlassenden Anordnung ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden verpflichtet sind, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr insgesamt nicht zu besteuern, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG vorliegen.

4. Dies bedeutet, dass der Steuerverzicht i. S. d. § 26 Abs. 3 UStG dadurch ausgesprochen wird, dass der Steuerpflichtige in seiner Umsatzsteuererklärung die betreffenden Umsätze nicht erklärt und das zuständige Festsetzungsfinanzamt im Umsatzsteuerbescheid die betreffenden Umsätze nicht mit in die Bemessungsgrundlage einbezieht. Der Steuererlass nach § 26 Abs. 3 UStG kommt mithin grundsätzlich im Festsetzungsverfahren zur Anwendung; die niedrige Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass hat nicht nur auf Antrag des Unternehmers im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung, sondern auch von Amts wegen zu erfolgen.

5. Ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu eine endgültige Tatsachenbeurteilung vorzunehmen haben. Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG.

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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