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Steuerrecht
08.05.2013
Steuerrecht
FG Münster: Stillhalterprämien und Darlehenszinsen im Rahmen eines Börsengangs

Das FG Münster hat mit Urteil vom 10.1.2013 - 5 K 4513/09 E - wie folgt entschieden:Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu behandeln (z. B. BFH, 12.9.2007 – VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, m. w. N.). Dies gilt nicht nur für Finanzierungskosten, die durch den ursprünglichen Erwerb der Beteiligung veranlasst sind, sondern auch für solche Finanzierungskosten, die durch spätere Baroder Sacheinlagen entstanden sind und somit in Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungskosten stehen.
Der Umstand, dass die Veräußerung der einbringungsgeborenen Aktien an der XX AG zu gewerblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG führte, ist ohne Einfluss auf die Zuordnung der Aktien zum Privatvermögen des Kl. (vgl. BFH, 11.9.1991 – XI R 15/90, BStBl. II 1992, 404, BB 1992, 1339).
Die Qualifikation der Darlehenszinsen als Finanzierungskosten für Aktien an der XX AG entfällt nicht deshalb, weil die Darlehensaufnahme und die Einlage der Darlehensvaluta in die XX KG in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung am Tag des Börsengangs standen. Steuerlich maßgeblich ist im vorliegenden Fall allein, dass das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung der Anteile an der XX AG verwendet wurde.
Die Darlehenszinsen können auch nicht als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden. Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit können zurückgehaltene Betriebsschulden nur insoweit Restbetriebsvermögen bleiben und dementsprechend die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nachträgliche Betriebsausgaben sein, als die den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. BFH, 28.3.2007 – X R 15/04, BStBl. II 2007, 642, m. w. N., BB 2007, 1606 Ls). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Auch der Umstand, dass es sich bei den Aktien des Kl. um einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG a. F. handelt, steht der Anwendung des Halbabzugsverbotes gem. § 3c Abs. 2 EStG nicht entgegen. Dies folgt aus den Regelungen in § 3c Abs. 2 S. 3 und 4 EStG a. F. Zwar sind diese Regelungen durch das „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ mit Wirkung zum 13.12.2006 aufgehoben worden, jedoch sind sie nach § 52 Abs. 8a S. 2 EStG auf einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. in Alt-Fällen dennoch weiterhin anwendbar. Durch § 3c Abs. 2 S. 3 EStG a. F. ist klargestellt, dass das Halbabzugsverbot grundsätzlich auch bei einbringungsgeborenen Anteilen gilt.
Den Klägern ist zuzugestehen, dass die mit Einführung des § 15b Abs. 4 EStG verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung vor allem darin liegt, durch die Feststellung des verrechenbaren Verlustes eine widerspruchsfreie Anwendung des § 15b EStG in späteren Veranlagungsjahren sicherzustellen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Feststellungsbescheid i. S. d. § 15b EStG Bindungswirkung lediglich für die Steuerfestsetzungen der nachfolgenden Veranlagungsjahre zukommt.
Die geltend gemachten Verluste können auch materiell-rechtlich nicht anerkannt werden. Die der Einkommensteuerfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen des §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG in Verbindung mit den Anwendungsregelungen gem. § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG sind nach Auffassung des Senats wirksam und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das FG hat die Revision zugelassen.
(Mitteilung FG Münster vom 2.5.2013)
 
Volltext: BB-ONLINE BBL2013-1173-3 unter www.betriebs-berater.de

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