BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl. 2014 II, 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehendauszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13bAbs. 5 S. 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 UStAE nicht an. Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil und auf das BMF-Schreiben vom 5.2.2014 – IV D 3 – S 7279/11/10002, werden durch das aktuelle Schreiben u. a. Abschnitt 13b.3 (u. a. Ergänzung um eine Nachweisregelung), Abschnitt 13b.5 Abs. 4 S. 4 UStAE und die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 5.2.2014 neu gefasst. Ein weiterer Abschnitt (III.) befasst sich mit der Behandlung von Anzahlungen für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen. Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o. a. BFH-Urteils vom 22.8.2013 der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
BMF, Schreiben vom 8.5.2014 – IV D 3 – S 7279/11/10002-03
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