BR: Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – Vorschlag des Finanzausschusses für Prüfbitte zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen sowie im Zusammenhang mit der Lizenzschranke
In seiner Sitzung am 23.2.2017 hatte der Finanzausschuss des Bundesrats seine Empfehlungen (BR-Drs. 59/1/17) für die Sitzung des Bundesrats am 10.3.2017 zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen gefasst. Darin formuliert er Prüfbitten zur sog. Lizenzschranke, u. a. zu möglicherweise auszuweitenden Dokumentationspflichten sowie zur erstmaligen Anwendbarkeit der Lizenzschranke.
Daneben regt der Finanzausschuss eine Prüfbitte für eine Neuregelung zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen an (§ 3a EStG-E/ § 3a GewStG-E). Danach soll die Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren sein, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen bislang nicht gesetzlich definiert sind, enthält die Prüfbitte eine Auflistung von Sanierungsvorgängen, die nach den Vorstellungen des Finanzausschusses des Bundesrats begünstigt sein sollen (z. B. Betriebsvermögensmehrungen aus Forderungsverzichten im Rahmen von Insolvenzplanverfahren, die nicht auf Zerschlagung des Unternehmens gerichtet sind). Ein begünstigter betrieblich veranlasster Sanierungsgewinn soll wegen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung regelmäßig dann nicht gegeben sein, wenn Forderungsverzichte nahezu ausschließlich durch Gesellschafter ausgesprochen werden; auch Konfusionsgewinne sollen nicht zu den begünstigten Sanierungsgewinnen zählen.
Sind die oben dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung gegeben und wird die Steuerbefreiung in Anspruch genommen, sollen in der Folge
– die zum Ende des vorangegangenen VZ festgestellten einkommen-/körperschaftsteuerlichen sowie gewerbesteuerlichen Verlustvorträge entfallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 EStG-E, § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG-E),
– sämtliche laufenden negativen Einkünfte des Sanierungsjahres nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen und nicht in anderen VZ abgezogen werden können (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 EStG-E, § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewStGE).
– Daneben sollen nach § 3c Abs. 4 EStG-E und § 3a Abs. 2 GewStG-E Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn stehen, dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung gewährt wird. In diesem Fall sollen für den steuerfreien Sanierungsgewinn und für die nach § 3a Abs. 2 GewStG-E nichtabziehbaren Betriebsausgaben auch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) ausscheiden.
Die Antragstellung nach § 3a EStG-E soll unabhängig von einer Antragstellung nach § 3a GewStG-E sein. Nach § 7 Satz 10 GewStG-E sollen die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen gewerbesteuerlich nicht anzuwenden sein. Die Steuerbefreiung für unternehmensbezogene Sanierungen soll rückwirkend für alle offenen VZ eingeführt werden (§ 52 Abs. 4a EStG-E, § 36 Abs. 2, 2a GewStG-E). Das Inkrafttreten soll allerdings aufschiebend bedingt auf den Tag sein, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
--> Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.3.2017 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (BR-Drs. 59/1/17 (B)). Das Plenum folgte den Empfehlungen seiner Ausschüsse in allen Punkten.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat um Prüfung hinsichtlich einer Neuregelung zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG-E/§ 3a GewStG-E). Die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zur Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden Stellungnahme und Gegenäußerung dem Bundestag nachgereicht. Dieser hat am 8.3.2017 in erster Lesung den Gesetzentwurf beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Eine öffentliche Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf ist für den 29.3.2017 angesetzt.