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Steuerrecht
10.06.2010
Steuerrecht
BFH: Steuerliche Behandlung der Beiträge zu Direktversicherungen

Der BFH hat im Urteil vom 11.3.2010 – VI R 9/ 08 – entschieden: Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
 
Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20% der Beiträge erheben – allerdings nur, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers 1752 Euro (Streitjahr 2002) je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen.
 
Wird dieser Grenzbetrag überschritten, so scheidet nach § 40b Abs. 2 S. 1 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung für die übersteigenden Beiträge grundsätzlich aus.
 
Von diesem Grundsatz lässt § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch eine Ausnahme zu. Danach gilt als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 S. 1 EStG nicht übersteigt. Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 2148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, sind nicht einzubeziehen. Im Ergebnis erlaubt die Durchschnittsberechnung damit, höhere Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer mit geringeren – den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 S. 1 EStG unterschreitenden – zu kompensieren. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 EStG ist jedoch, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert sind. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1501-2

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