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Steuerrecht
24.01.2019
Steuerrecht
BMF: Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie weitere Förderung der E-Mobilität

Am 11.12.2018 wurden mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2018, 2338) unterschiedliche Maßnahmen zur gezielten Förderung der umweltfreundlichen Mobilität umgesetzt. Sie betreffen die Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie die weitere Förderung der Elektromobilität.

Jobtickets

Die ab dem 1.1.2019 geltende Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie für entsprechende Sachbezüge gilt zwecks Animierung zu ökologisch sinnvollen Leistungen nunmehr auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Fahrräder

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrads wird nicht besteuert. Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung.

Dienstwagenbesteuerung

Die Höhe des geldwerten Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit. Zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt (Fahrzeuge i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des EmoG). Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten) bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

BMF, Mitteilung vom 21.1.2019

 

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