BFH: Steuerfreiheit für Private Equity-Fonds in England
Der BFH hat sich durch Urteil vom 24.8.2011 - I R 46/10 - grundlegend zur Besteuerung von - zumeist institutionellen - Anlegern geäußert, die sich im Ausland - hier konkret in England - an einem Private Equity (PE)-Fonds beteiligen. Ein derartiges Engagement sei regelmäßig gewerblicher und nicht lediglich vermögensverwaltender Natur. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte aber nach Maßgabe von DBA regelmäßig demjenigen Staat gebührt, in dem der Fonds mit einer Betriebsstätte tätig ist, blieben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gelte selbst dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und kein eigenes Personal verfüge und seine Geschäfte über eine Managementgesellschaft ausüben lasse. Und auch der Umstand, dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, ändere an der Steuerbefreiung nichts. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50d Abs. 9 EStG eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte überhaupt nicht besteuert werden. Dass völkerrechtlich im DBA das Gegenteil vereinbart worden ist, störe ihn insofern nicht; man setze sich in einem sog. Treaty override darüber hinweg. Dieser Besteuerungsrückfall gelinge aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten - einen sog. negativen Qualifikationskonflikt - zurückzuführen sei. Er scheitere indes, wenn Grund für die Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements steuerlich subventioniere.
(Quelle: PM BFH vom 26.10.2011)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2709-2 unter www.betriebs-berater.de