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Steuerrecht
25.01.2008
Steuerrecht
BFH: Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 - Gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung von § 50a Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 1997

 

Mit Beschluss vom 7.11.2007 - I R 19/04 hat der BFH erneut ein Verfahren im Zusammenhang mit § 50a EStG entschieden, das in Folge des EuGH-Verfahrens in Sachen „Scorpio" ausgesetzt war. Zuletzt sind in diesem Zusammenhang das Urteil vom 22.8.2007 - I R 46/02 zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners und der Beschluss vom 29.11.2007 - I B 181/07 zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 ergangen (vgl. hierzu den Entscheidungsreport in BB 2008, ...). Im vorliegenden Fall wandte sich die Steuerschuldnerin (Klägerin) - eine niederländische Kapitalgesellschaft - gegen die Steueranmeldung ihrer Vertragspartnerin, der im Inland ansässigen X-GmbH. Mit der Steueranmeldung unterwarf die X-GmbH das an die Klägerin aus einem Vertrag über die „Gewährung von Namens- und Sponsorenrechte für Engagements im Rahmen der X-Tourne" zu zahlende Entgelt dem 25%igen Steuerabzug. Zwar war die Klägerin - so der BFH - berechtigt, die Steueranmeldung aus eigenem Recht anzufechten, die Prüfung kann sich jedoch nur darauf beziehen, ob der Vergütungsschuldner (hier die X-GmbH) die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht. Zwecks Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997) ist er hierzu schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist. So lag es hier: aus der maßgeblichen Sicht der X-GmbH war von einer hinreichenden Ungewissheit über die Steuerpflicht der Klägerin auszugehen (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 1997, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997). Um Klarheit über die bis heute nicht abschließend geklärte Frage zu gewinnen, ob eine - wie hier vorliegende - gesonderte Leistungsbeziehung zu einem von den darbietenden Künstlern unabhängigen Dritten in die Steuerpflicht einzubeziehen ist, hätte die Klägerin ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren einleiten müssen. Dem steht auch das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, wie der BFH unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil Scorpio ausführt.

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