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Steuerrecht
05.09.2019
Steuerrecht
BStBK: Stellungnahme zum Eckpunktepapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in einer ausführlichen Stellungnahme/Eingabe am 27.8.2019 eine erste Einschätzung zum Eckpunktepapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Einführung einer Gruppenbesteuerung in Anlehnung an Art. 11 MwStSystRL vom 14.3.2019 vorgenommen. Sie begrüßt dieses Eckpunktepapier grundsätzlich.

Sie regt aber an, auch Nichtunternehmern den Zugang zur Organschaft zu ermöglichen (z. B. in Gestalt einer nichtunternehmerischen Zwischenholding).

Ferner sollte geprüft werden, inwieweit Deutschland mit der Neuregelung die Skandia-Rechtsprechung (EuGH, 17.9.2014 – C-7/13, Skandia America Corporation) umsetzen wird; bisher erfolgt keine Anwendung der Grundsätze. Mit der geplanten Umstellung auf die Gruppenbesteuerung wäre eine Anwendung der Skandia-Grundsätze konsequent.

Im Gegensatz zur geltenden Organschafts-Regelung sollen die drei Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Reformvorschlag nicht mehr streng ausgelegt werden. Stattdessen manifestiert sich die erforderliche enge Verbundenheit in der Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung und wird dokumentiert durch den Antrag auf Bildung einer Umsatzsteuergruppe. Nach dem Eckpunktepapier und dem Ergebnis der Besprechung am 10.4.2019 beschränken sich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Umsatzsteuergruppe darauf, dass mehrere Personen vereinbaren, einen Antrag auf Behandlung als Umsatzsteuergruppe zu stellen. Ob diese Vereinbarung als Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzufassen ist, bleibe aber zu prüfen.

Im Hinblick auf die Gruppenvertretung erscheine es zur Vermeidung einer vertreterlosen Zeit sachgerecht, die Benennung eines Vertreters als Antragsvoraussetzung zu formulieren. Für den Fall der Beendigung der Vertreterstellung solle eine Regelung aufgenommen werden, die sicherstelle, dass die Gruppe jederzeit einen Vertreter habe. Gegebenenfalls komme die hilfsweise Benennung eines Gruppenmitglieds als Vertreter durch die Finanzbehörde in Betracht. Sollte die Finanzverwaltung eine zeitliche Mindestdauer für die Mitgliedschaft in einer Umsatzsteuergruppe für erforderlich halten, regt die BStBK an, hiervon in sachlich begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen und die Voraussetzungen hierfür in einer Weise auszugestalten, dass sie kein in der Praxis unüberwindliches Hindernis darstellen.

Die BStBK begrüßt es, dass die Organschaft/Gruppenbesteuerung von einem Antrag der Beteiligten abhängig ist.

Für den Fall, dass ein Unternehmen aus der Gruppe austritt, sollte insbesondere klargestellt werden, dass dieses nur noch für die Steuerforderungen haftet, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben; das ist sachgerecht und entspricht beispielsweise auch der Schweizer Regelung zur Gruppenbesteuerung. Danach haftet das austretende Unternehmen nur noch für diejenigen Steuerschulden der Gruppe, die auch bei seiner selbstständigen Besteuerung angefallen wären.

In Bezug auf die Zuständigkeit des Finanzamtes ist eine Regelung zu bevorzugen, nach der das Finanzamt des Gruppenvertreters örtlich zuständig ist. Der Volltext der Eingabe ist auf der Homepage der BStBK (https://www.bstbk.de/de/presse/stellungnahmen) abrufbar.

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