BReg: Regierungsentwurf des JStG 2018 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 1.8.2018 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 (JStG 2018) beschlossen und das Gesetzesvorhaben in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ umbenannt. Wesentliche Änderungen sind u. a.:
Änderungen des InvStG durch Anpassungen bzw. Reparaturmaßnahmen des InvStG: V. a. sollen die Regelungen zu Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds sowie zu den Übergangsbestimmungen) nunmehr gesetzlich normiert werden; das betrifft
– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Immobilienkapitalgesellschaften durch ausländische wesentlich beteiligte Anteilseigner (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG-E)
– die Veräußerung von Anteilen an bestimmten Kapitalgesellschaften: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG-E soll die Veräußerung von Anteilen an bestimmten Kapitalgesellschaften künftig zu in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften führen. Eine Beschränkung auf Fülle der wesentlichen Beteiligung ist nicht (mehr) vorgesehen. Erfasst werden Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten 365 Tagen vor der Veräußerung zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf deutschem Grundvermögen beruhte, sofern die veräußerten Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; d. h. erfasst werden auch mehrstufige Strukturen, in denen nicht unmittelbar Anteile an der Objektgesellschaft, sondern Anteile an einer darüber liegenden Gesellschaft verkauft werden. Die Ermittlung der 50 %-Quote soll auf Grundlage der Buchwerte der Aktiva in der Bilanz zum letzten Bilanzstichtag erfolgen und auf den jeweiligen Stichtag fortentwickelt werden; Passiva bleiben außer Ansatz.
Steuerliche Erfassung von Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern mit im Inland belegenem Grundvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f. S. 4 EStG-E): Zu den Einkünften aus der Veräußerung von im Inland belegenem Grundvermögen sollen künftig auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehören, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (insbesondere Darlehensverbindlichkeiten). Die Änderungen gelten für Wertänderungen nach dem 31.12.2018. Der Verzicht auf ein Darlehen, das zur Finanzierung einer inländischen Immobile durch einen ausländischen Eigentümer verwandt wurde, bewirkt ab 2019 steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland.
Erweiterung des Katalogs ausländischer Einkünfte (§ 34d Nr. 4 Buchst. b) und Nr. 7 EStG-E): Ergänzend zu § 34c EStG enthält § 34d EStG einen (abschließenden) Katalog ausländischer Einkünfte, der nunmehr ergänzt werden soll. Das betrifft
– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften (§ 34d Nr. 4 Buchst. b) bb) EStG-E),
– fiktive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausländischer Immobilien bei Wertveränderungen von in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern (§ 34d Nr. 7 S. 2 EStG-E).
Erstattung von Kapitalertragsteuer in Cum/Cum-Fällen (§ 45 S. 1 und 2 EStG-E): Das grundsätzliche Verbot der Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Dritte (d. h. nicht Anteilseigner) gilt (klarstellend) künftig auch für die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer.
Die Neuregelung ist erstmals für den VZ 2018 anwendbar (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG).
Eingrenzung der Ausnahmeregelung für Erwerber von Dividendenscheinen (§ 45 S. 2 EStG-E): Dem Erwerber der Dividenden sind nur 2/5 der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erstatten bzw. anzurechnen (§ 45 S. 2 Halbs. 2 EStG). Die Neuregelung ist erstmals für den VZ 2018 anwendbar (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG).
Rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG im Rahmen des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (§§ 8c, 34 Abs. 6 KStG-E): Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG liegt künftig kein schädlicher Beteiligungserwerb des § 8c Abs. 1 KStG vor.
Garantiedividende (§ 14 Abs. 2 KStG-E): § 14 Abs. 2 KStG-E sieht nunmehr vor, dass die in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG genannte Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (u. a. dass die abhängige Gesellschaft „ihren ganzen Gewinn“ an den Organträger abführt) auch dann erfüllt ist, wenn Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre vereinbart werden, die über den in § 304 Abs. 2 S. 1 AktG geregelten Mindestbetrag (durchschnittlicher Gewinnanteil auf Basis der bisherigen Ertragslage und der künftigen Ertragsaussichten) hinausgehen. Der übersteigende Betrag muss jedoch nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Damit stellt sich der Gesetzgeber gegen das BFH-Urteil vom 10.5.2017 – I R 93/15, BStBl. II 2010, 407). Wenn die Ausgleichszahlung in Summe dem Gewinnanteil entspricht, der an den außenstehenden Gesellschafter ohne Organschaft hätte geleistet werden können, ist dies künftig aber unschädlich. Die Neuregelung soll nach § 34 Abs. 6b KStG-E auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anwendbar sein.
Anwendungen der Teilfreistellungen bei Organgesellschaften als Anleger (§ 15 S. 1 Nr. 2a KStG-E): Das Teilfreistellungsregime für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds (§ 20 InvStG) unterscheidet bei den anwendbaren Teilfreistellungssätzen nach dem Steuerstatus des Anlegers (natürliche Personen, Kapitalgesellschaft, Lebens- und Krankenversicherer sowie Kreditinstitute als Anleger). Werden die Investmentanteile von einer Organgesellschaft gehalten, ist derzeit fraglich, ob die Teilfreistellungssätze der Organgesellschaft oder des Organträgers zur Anwendung kommen. Nach § 15 S. 1 Nr. 2a KStG-E soll es künftig grundsätzlich auf den Steuerstatus des Organträgers ankommen. Umgesetzt werden soll dies durch die sog. Bruttomethode (wie z. B. auch bei § 8b KStG), so dass die Teilfreistellung erst auf Ebene des Organträgers zu anwendbar ist – und nicht auf der Ebene der Organgesellschaft (Ausnahme: Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen als Organgesellschaften, die ihre Investmentanteile im Rahmen ihrer Kapitalanlagen bzw. im Handelsbuch halten; hier soll die Teilfreistellung bereits auf Ebene der Organgesellschaft anzuwenden sein).
Beitragsrückerstattungen (Neufassung § 21 KStG): Die bisherige Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag in § 34 Abs. 8 KStG l_uft zum 31.12.2018 aus. Die Regelung soll in § 21 KStG-E neu gefasst werden. Im Ergebnis soll das Grundkonzept für die aufwandsmäßige Berücksichtigung von Beitragsrückerstattungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) beibehalten werden; sie werden jedoch teilweise verschärft (z. B. sollen zukünftig die handelsrechtlichen Größen bzw. aufsichtsrechtlichen Höchstbeträge für die Berechnung der Höchstbeträge maßgebend sein) und nur noch in dem Verhältnis steuerlich abzugsfähig, wie sie nicht auf steuerfreien Erträgen beruhen. Umsetzung der „EU-Gutscheinrichtlinie“ (§ 3 Abs. 13-15 UStG-E): Künftig muss zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen differenziert werden:
– Einzweck-Gutscheinen (Waren- oder Sachgutscheine) werden nur gegen eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung eingetauscht. Dann stehen der Leistungsort und die Umsatzsteuerschuld bereits mit Gutscheinübertragung fest. Die Übertragung des Gutscheins gilt daher als Lieferung bzw. sonstige Leistung.
– Bei Mehrzweck-Gutscheinen (Wertgutscheinen) steht hingegen noch nicht fest, für welche Waren und Dienstleistungen die Gutscheine eingelöst werden können. Die Übertragung des Gutscheins ist grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die Übertragung von Bar- oder Buchgeld. Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich erst bei der Einlösung des Gutscheins.
Einführung eines Kleinstunternehmerstatus für elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher – B2C e-services (§ 3a Abs. 5 S. 3-5 UStG-E: Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, sollen künftig ihre Umsätze wie in der Vergangenheit mit inländischer Umsatzsteuer abrechnen und in ihrer Steueranmeldung anmelden dürfen, wenn die Umsätze einen Schwellenwert von 10 000 Euro nicht überschreiten; diese Regelung gilt dann europaweit.
Haftung von Online-Marktplatzbetreibern für nicht abgeführte Umsatzsteuer auf Plattformverkäufe (§§ 22f, 25e UStG-E): Zur Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet hat der Gesetzgeber nun Haftungs- (§ 25e UStG-E) und erweiterte Aufzeichnungsvorschriften (§§ 22f UStG-E) für Betreiber von elektronischen Marktplätzen in seinen Regierungsentwurf aufgenommen (s. auch Ausführungen im Blickpunkt). Die Betreiberhaftung soll ausgeschlossen sein, wenn der Nachweis gegenüber den Finanzbehörden gelingt, dass der Betreiber keine Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nachkommt. Die Haftung ist weiter ausgeschlossen, wenn der Unternehmer sich auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson registriert und der Betreiber die besonderen Aufzeichnungspflichten gem. § 22f Abs. 2 UStG-E erfüllt. Diese Änderungen sollen am 1.1.2019 in Kraft treten.
Volltext unter BBL2018-1878-1