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Steuerrecht
11.10.2018
Steuerrecht
ECOFIN: Maßnahmen zur Mehrwertsteuer

Der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) hat sich am 2.10.2018 politisch auf ein Maßnahmenpakt zur Mehrwertsteuer geeinigt. Die wichtigsten Vorhaben:

Sofortmaßnahmen (sog. „Quick Fixes“): Statt – wie ursprünglich geplant – eine Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip einzuführen, plant die Kommission in ihren Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen vom 4.10.2017 die Einführung des sog. Bestimmungslandprinzips als endgültiges MwSt-System. Damit soll sich die Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in der Union nicht mehr an den Verhältnissen im Ursprungs- (auch „Abgangsmitgliedstaat“), sondern an denjenigen im Bestimmungsland („Eingangsmitgliedstaat“) orientieren. Wegen seiner Betrugsanfälligkeit und der von weiten Teilen der Wirtschaft monierten bürokratischen Hürden im Übergangssystem hat die EU-Kommission dem ECOFIN Sofortmaßnahmen zu Reihengeschäften, Konsignationslagerlieferungen, innergemeinschaftlichen Lieferungen (Aufwertung der „USt-Identifikationsnummer“ vom Nachweismittel zur Tatbestandsvoraussetzung) sowie Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgeschlagen. Der Rat hat diese Änderungen (engl.) entsprechend gebilligt. Die Änderungen sollen zum 1.1.2020 – und nicht wie ursprünglich geplant zum 1.1.2019 – in Kraft treten. Die von einigen Mitgliedstaaten geforderte Kostenteilungsgemeinschaft (insbesondere von besonderer Bedeutung für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer der Finanzindustrie) wurde nicht aufgenommen.

(Quelle: PM EU-Rat Nr. 532/18 vom 2.10.2018, engl.)

Generelles Reverse-Charge Verfahren: Mitgliedstaaten, die besonders hohe Mehrwertsteuerausfälle zu beklagen haben, sollen ein generelles Reverse-Charge Verfahren einführen dürfen, das zukünftig auch grenzüberschreitende Warenlieferungen umfassen kann. Die Mitgliedstaaten werden die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines Schwellenwerts von 17 500 Euro je Umsatz nur bis zum 30.6.2022 und unter sehr strengen technischen Voraussetzungen anwenden können. Insbesondere muss in einem Mitgliedstaat, der diese Maßnahme anzuwenden wünscht, der Anteil des Karussellbetrugs an der Mehrwertsteuerlücke 25 % betragen. Dieser Mitgliedstaat muss unter anderem angemessene und effiziente elektronische Berichtspflichten für alle Steuerpflichtigen einrichten, insbesondere für diejenigen, auf die das Verfahren angewandt wird. Die generelle Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft kann nur dann von einem Mitgliedstaat angewandt werden, wenn er die einschlägigen Kriterien erfüllt und wenn sein Antrag vom Rat genehmigt wurde

(Quelle: PM EU-Rat Nr. 534/18 vom 2.10.2018)

Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der EU Mitgliedstaaten: Die Verordnung (engl.) zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden soll den Mitgliedstaaten eine effektivere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ermöglichen. Sie wird zum 1.1.2020 in Kraft treten.

(Quelle: PM Rat der EU 535/18 vom 2.10.2018)

Mehrwertsteuersätze: Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften (Richtlinie 2006/112/EG) werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz der Mehrwehrsteuer, d. h. einem Satz von mindestens 15 %, besteuert, während Veröffentlichungen auf einem physischen Träger zu vom Normalsatz abweichenden Sätzen besteuert werden können. Bei physischen Veröffentlichungen – Büchern, Zeitungen und Zeitschriften – haben die Mitgliedstaaten derzeit die Wahlmöglichkeit, einen „ermäßigten“ Mehrwertsteuersatz, d. h. mindestens 5 %, anzuwenden. Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestatten, auf elektronische Veröffentlichungen ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Besonders ermäßigte Sätze und Nullsteuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf „physische“ Veröffentlichungen anwenden. Mitgliedstaaten sollen zukünftig elektronische Publikationen ebenso wie bislang Druckerzeugnisse mit dem ermäßigten bzw. Null-Steuersatz (Befreiung mit Vorsteuerabzugsrecht) besteuern dürfen, und so einen Besteuerungsgleichlauf von elektronischen Medien und Druckerzeugnissen herstellen können. Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten, bis ein neues, „endgültiges“ Mehrwertsteuersystem eingeführt wird.

(Quelle: PM EU-Rat Nr. 233/18 vom 2.10.2018)

Zu Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im Online-Handel im Rahmen des geplanten „JStG 2018“ s. Editorial von Fleckenstein-Weiland in diesem Heft.

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