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Steuerrecht
24.11.2017
Steuerrecht
BVerwG: Kein Gebührenbescheid der Steuerberaterkammer für von Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15.11.2017 – 10 C 4.16 – entschieden, dass eine Steuerberaterkammer, die von einem Gericht mit einem Honorargutachten beauftragt wurde, hierfür keinen Gebührenbescheid erlassen darf. Denn die Vergütung erfolgt ausschließlich nach den Regeln des JVEG, da es sich um ein Sachverständigengutachen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG handelt; der Stundensatz beträgt 80 Euro. Für die Anwendbarkeit des JVEG genügt zudem der formale Akt der Heranziehung einer Person oder einer Behörde durch ein Gericht zu einer als Sachverständigenleistung bezeichneten Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG). Sachverständige sind Hilfspersonen, die dem Gericht die Sachkunde vermitteln, die es selbst nicht hat. Ihre Rolle beschränkt sich nicht auf rein tatsächliche Fragen. Gegenstand ihrer Hilfstätigkeit können auch außerrechtliche Normen- und Regelsysteme, wie beispielsweise Handelsbräuche und die Verkehrssitte, sein. Auf solche Gesichtspunkte bezog sich das Gutachten der Steuerberaterkammer jedenfalls auch. Das JVEG trägt den Belastungen Rechnung, die dem Einzelnen dadurch entstehen, dass er für Zwecke der Rechtspflege beansprucht wird. Die durch das JVEG eingeräumten Ansprüche sollen in einem einfachen, leicht zu vollziehenden Verfahren ermittelt werden. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn das JVEG das Entstehen seiner Ansprüche an materielle Kriterien, wie etwa das tatsächliche Vorliegen der Sachverständigeneigenschaft, knüpfen würde. Andernfalls würden die Herangezogenen mit dem Vergütungsrisiko belastet. Somit kann die Steuerberaterkammer gegenüber dem Kammergericht keinen Gebührenbescheid für das Gutachten erlassen (im konkreten Fall hat sie der Gebührenberechnung einen Stundensatz von 100 Euro zugrunde gelegt). An die Vorgaben des JVEG ist die Steuerberaterkammer also gebunden und kann nicht einen aus ihrer Sicht angemessen Honorarbetrag für ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten im Wege eines Gebührenbescheids durchsetzen.

(Quelle: PM BVerwG vom 15.11.2017)

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