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Steuerrecht
15.11.2018
Steuerrecht
BT: „JStG 2018“ beschlossen

Der Bundestag hat am 8.11.2018 das „JStG 2018“ beschlossen (BR-Drs. 559/18). Er folgt den Empfehlungen seines Finanzausschusses vom 7.11.2018 (BT-Drs. 19/5595). Wesentliche unternehmensrelevante Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung:
Aufhebung der Regelung zum quotalen Verlustuntergang (§§ 8c, 34 Abs. 6 KStG-E)

Der Beschluss des Bundestags sieht nunmehr jedoch dievollständige Aufhebungder Regelungen zum quotalen Verlustuntergang durch Streichung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vor. Der vollständige Untergang nicht genutzter Verluste bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren, derbisher in § 8c Abs. 1 S. 2 KStGgeregelt ist, wird nun im neuen § 8c Abs. 1 S. 1 KStG-E beibehalten. Die übrigen Sätze sowie die Anwendungsregelung in § 34 Abs. 6 KStG werden entsprechend folgerichtig geändert.

Ausgleichszahlungen an einen außenstehenden Gesellschafter einer Organschaft (§ 34 Abs. 6b KStG-E)

Die Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen an einen außenstehenden Gesellschafter einer Organgesellschaft, die über den gesellschaftsrechtlichen Mindestschutz hinausgehen, war bereits im Regierungsentwurf geplant (§ 14 Abs. 2 KStG-E); die Neuregelung soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 und damit für alle offenen Fälle anzuwenden sein (§ 34 Abs. 6b KStG-E). Nunmehr wird die Anwendungsregelung um die Übergangsregelungen für Fälle ergänzt, in denen im Einzelfall eine vor dem 1.8.2018 bestehende Organschaft nach anderen Grundsätzen als denen des § 14 Abs. 2 KStG-E anerkannt worden ist (gemeint sind damit wohl die BMF-Schreiben vom 13.9.1991 – IV B 7-S 2770-34/91 – und vom 20.4.2010, BStBl. I 2010, 372, die noch andere Voraussetzungen für eine Anerkennung der steuerlichen Organschaft als § 14 Abs. 2 KStG-E vorsahen). Sie sollen übergangsweise bis zum Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar bleiben. (Bestehende Gewinnabführungsverträge sollten in einschlägigen Fällen bis spätestens zum 31.12. 2021 an die Neuregelung des § 14 Abs. 2 KStG-E angepasst werden).

Steuerbefreiungen nach dem InvStG bei Organgesellschaften als Anleger (§ 15 S. 1 Nr. 2a KStG-E) Die sog. Bruttomethode (d. h. grundsätzliche Anwendung von Steuerbefreiungen auf Ebene des Organträgers statt auf Ebene der Organgesellschaft) soll nunmehr nicht nur die Teilfreistellungen gem. § 20 InvStG und das Teilabzugsverbot gem. § 21 InvStG bei Erträgen der Organgesellschaft aus Investmentfonds erfassen, sondern auch die Anwendung verschiedener Steuerbefreiungen bei Erträgen aus SpezialInvestmentfonds – so z. B. die Anwendung des § 8b KStG im Fall der Dividenden-Transparenzoption (§ 30 Abs. 2 InvStG), die Steuerbefreiungen gem. § 42 InvStG, die Teilfreistellungen beimittelbar über Spezial-Investmentfonds gehaltenen Anteilenan Investmentfonds (§ 43 Abs. 3 InvStG), die Anwendung des Anleger-Aktiengewinns/-Abkommensgewinns/-Teilfreistellungsgewinns bei Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen (§ 49 Abs. 1 InvStG) sowie die Anwendung des Abzugsverbotsgem.§ 44 InvStG.

Für die Anwendung des § 8b KStG im Fall der Dividenden-Transparenzoption (§ 30 Abs. 2 InvStG) werden die Beteiligungen der Organgesellschaft und des Organträgers nicht zusammengerechnet, vielmehr sind sie getrennt zu beurteilen. Diese Neuregelung soll bereits im VZ 2018 anzuwenden sein (§ 34c Abs. 6c KStG-E).

Beitragsrückerstattungen/RfB (§ 21 KStG-E, § 34 Abs. 8 KStG-E)

Die neugefassten Regelungen zur Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG-E) sollte bislang grundsätzlich erstmals für den VZ 2019 anzuwenden sein. Nunmehr soll die Neuregelung auf unwiderruflichen Antrag, der bis zum 30.6.2019 zu stellen ist, bereits für den VZ 2018 anwendbar sein (§ 34 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 KStG-E). Dabei wird neben dem Antrag vorausgesetzt, dass es im VZ 2018 sonst zu einer Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) nach § 21 Abs. 2 S. 2 KStG kommen würde. Damit sollen rein steuerlich motivierte Auflösungen der RfB vermieden werden.

Änderungen bei den Anwendungsund Übergangsvorschriften im neuen InvStG (§ 56 InvStG-E)

Die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns für sog. Alt-Anteile beim Übergang zum neuen Investmentsteuerrecht zum 31.12.2017 ist grundsätzlich nur noch von betrieblichen Anlegern abzugeben (§ 56 Abs. 5 InvStG-E). Dafür war bereits im Regierungsentwurf ein Feststellungsverfahren vorgesehen, wenn die Alt-Anteile von einer Gesamthand (z. B. Personengesellschaft) gehalten wurden, das Erklärungspflichten vorsieht. Diese werden nunmehr insoweit eingeschränkt, als nur noch Anteile betroffen sind, die von Mitunternehmerschaften gehalten wurden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften wird kein Feststellungsverfahren bzgl. des fiktiven Veräußerungsgewinns für die Gesamthand durchgeführt; in diesen Fällen sind jedoch betriebliche Anleger erklärungspflichtig, die an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt sind (sog. Zebra-Gesellschaft); Frist für die Feststellungserklärung: frühestens ab dem 1.1.2020, spätestens bis zum 31.12.2022.

Steuerbefreiung für Sanierungserträge in Altfällen (§ 52 Abs. 4a EStG-E)

Die Steuerbefreiungen für Sanierungserträge in § 3a EStG sowie § 7b GewStG, die durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.7.2017 (BGBl. I 2017, 2074) eingeführt wurden, werden nunmehr zum 5.7.2017 (also einen Tag nach Verkündung des Gesetzes), rückwirkend in Kraft gesetzt. Der in der Anwendungsregelung in diesem Gesetz enthaltene Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission, dass die Regelungen keine unzulässige Beihilfe darstellen, wird vor dem Hintergrund des inzwischen durch die EU-Kommission veröffentlichten sog. Comfort Letters (s. dazu BB 2018, 2197) aufgehoben. Des Weiteren wird § 52 Abs. 4a EStG, wonach – in der bisherigen Fassung – die Regelung des § 3a EStG zur Befreiung von Sanierungserträgen in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden nach dem 8.2.2017 erlassen wurden, um einen Satz erweitert, so dass die Steuerbefreiung für Sanierungserträge auf Antrag des Steuerpflichtigen rechtssicher auch in sog. Altfällen erhalten werden kann, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.

Steuerbefreiung für Sanierungserträge in Altfällen (§ 36 Abs. 2c GewStG-E)

Hier sollen entsprechende Regelungen im GewStG eingeführt werden (Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Sanierungserträge des § 7b GewStG auf Antrag des Steuerpflichtigen in sog. Altfällen mit Schuldenerlass vor dem 9.2.2017 (§ 36 Abs. 2c Satz 2 GewSt-E); es soll sich um ein eigenständiges Antragsrecht für gewerbesteuerliche Zwecke handeln.

Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG-E)

Nunmehr soll eine geänderte Formulierung des § 22f UStG-E verdeutlichen, dass es sich bei bestimmten Pflichten des Betreibers um Aufzeichnungspflichten im Hinblick auf die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. Abs. 3 S. 1 AO handelt. Durch weitere Änderungen soll die Vorschrift an die geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung – angepasst werden.

§ 22 Abs. 4 UStG-E soll das BMF ermächtigen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des in Abs. 1 Satz 6 vorgesehenen Datenabrufverfahrens, zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Abs. 3 zu erlassen.

Behaltensfrist für Verschonungsbedarfsprüfung (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG-E)

Die Vorschrift enthält bislang nur für die Fälle der sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 10 EStG eine verlängerte Behaltensfrist von sieben Jahren zur Erhaltung des Entlastungsbetrags. Diese Frist soll nunmehr auch für die sog. Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gelten (geplante Ergänzung in § 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG-E).

Beseitigung des gewährten Steuererlasses (§ 28a Abs. 4 ErbStG-E)

Die Vorschrift enthält bislang auflösende Bedingungen für einen Steuererlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG in Fällen der Verschonungsbedarfsprüfung. Sobald die Bedingung eintritt, wird der Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt, so dass die Steuerschuld wieder auflebt. Nunmehr sollen Fallkonstellationen, in denen der Erlass rückwirkend beseitigt werden soll, in die Vorschrift aufgenommen werden (z. B. wenn nachträglich entscheidende Wertansätze für die Erlasshöhe erstmalig zum Ansatz kommen oder geändert werden, wenn die dem Erlass zugrundeliegende Steuerfestsetzung geändert wird oder wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Verpflichtung an Dritte weiterübertragen wird). Nach § 37 Abs. 16 ErbStG-E soll die geänderte Regelung auf Erwerbe anzuwenden sein, für die ein Erlass erstmals nach dem Verkündungstag des Gesetzes ausgesprochen wird.

Volltext unter BBL2018-2774-1

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