FG Münster: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?
Das FG Münster hat im Beschluss vom 4.8.2010 – 3 V 936/10 – erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt. Beim Kauf eines Grundstücks ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis (Wert der Gegenleistung). Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z. B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 – als verfassungswidrig angesehen. Das FG Münster hat jetzt klargestellt, dass die Ausführungen des BVerfG nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der BFH in einer Beitrittsaufforderung an das BMF in einem noch laufenden Verfahren geäußert (BFH, 27.5.2009 – II R 64/08). Eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.
(PM FG Münster vom 25.8.2010)