BMF: Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG
Die Bundesländer haben sich in einem gleich lautenden Ländererlass ausführlich zum Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 3a GrEStG geäußert.
Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Die wirtschaftliche Beteiligung kann in allen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werden.
Folgt einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % innehat, so unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG auch dann, wenn dem Erwerber der Grundbesitz der Gesellschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Die Anrechnungsregelung des § 1 Abs. 6 GrEStG ist zu beachten.
Die Regelung gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen, da die neue Vorschrift bei Personengesellschaften auf die vermögensmäßige Beteiligung abstellt.
Die Länder verfügen, dass die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG gelten, soweit im hier vorliegenden Ländererlass nicht Abweichendes geregelt ist, entsprechend. Der Ländererlass ist wie folgt gegliedert:
1. Allgemeines
2. Anwendungsbereich der Vorschrift
3. Nachrangigkeit
4. Steuerbare Erwerbsvorgänge
5. Wirtschaftliche Beteiligung
6. Aufeinanderfolge von Tatbeständen (§ 1
Abs. 6 GrEStG)
7. Anwendung der §§ 3, 6 und 6a GrEStG
8. Steuerschuldnerschaft
9. Verhältnis zu § 16 GrEStG
10. Anzeigepflicht und Inhalt der Anzeige
11. Anwendung
BMF, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.9.2018 – IV C 7 – S 4501/13/10001 :002
Volltext unter BBL2018-2517-2