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Steuerrecht
16.10.2018
Steuerrecht
BMF: Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG

Die Bundesländer haben sich in einem gleich lautenden Ländererlass ausführlich zum Anwendungsbereich

des § 1 Abs. 3a GrEStG geäußert.

Nach § 1 Abs. 3a GrEStG gilt als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GrEStG auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger insgesamt eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % an einer Gesellschaft innehat, zu deren Vermögen inländischer Grundbesitz gehört. Die wirtschaftliche Beteiligung kann in allen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werden.

Folgt einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein Rechtsvorgang, aufgrund dessen ein Rechtsträger erstmals eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % innehat, so unterliegt dieser Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3a GrEStG auch dann, wenn dem Erwerber der Grundbesitz der Gesellschaft bereits aufgrund des vorangegangenen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Die Anrechnungsregelung des § 1 Abs. 6 GrEStG ist zu beachten.

Die Regelung gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gleichermaßen, da die neue Vorschrift bei Personengesellschaften auf die vermögensmäßige Beteiligung abstellt.

Die Länder verfügen, dass die Grundsätze zu § 1 Abs. 3 GrEStG gelten, soweit im hier vorliegenden Ländererlass nicht Abweichendes geregelt ist, entsprechend. Der Ländererlass ist wie folgt gegliedert:

1. Allgemeines

2. Anwendungsbereich der Vorschrift

3. Nachrangigkeit

4. Steuerbare Erwerbsvorgänge

5. Wirtschaftliche Beteiligung

6. Aufeinanderfolge von Tatbeständen (§ 1

Abs. 6 GrEStG)

7. Anwendung der §§ 3, 6 und 6a GrEStG

8. Steuerschuldnerschaft

9. Verhältnis zu § 16 GrEStG

10. Anzeigepflicht und Inhalt der Anzeige

11. Anwendung

BMF, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.9.2018 – IV C 7 – S 4501/13/10001 :002


Volltext unter BBL2018-2517-2

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