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Steuerrecht
01.10.2018
Steuerrecht
FG Köln: Gewerbesteuer/Umwandlungssteuer - Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist

Das FG Köln hat mit Urteil vom 19.7.2018 – 6 K 2507/16 - entschieden:

1. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der im Falle der Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend entstehende EBG I dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden. Für Zwecke des § 7 S. 2 GewStG sei dann nicht mehr von einer Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils auszugehen. D. h. die sukzessive Veräußerung der erhaltenen Anteile führt nach Verwaltungsansicht – anders als eine vollständige Veräußerung der erhaltenen Anteile – dazu, dass der dadurch jeweils ausgelöste EBG I zum Gewerbeertrag gehört (Tz. 22.07 AEUmwStG, BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 – S 1978 b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314).

2. Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht ist es für die Gewerbesteuer ohne Belang, wenn die sperrfristbehafteten Anteile nur anteilig veräußert werden. Die Gewerbesteuerfreiheit des EBG I gelte nach § 7 S. 2 GewStG unabhängig davon, ob die stillen Reserven insgesamt oder nur teilweise aufgedeckt werden.

3. Der erkennende Senat schließt sich der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht an. § 22 Abs. 1 UmwStG schreibt fest, dass es sich beim EBG I um einen Gewinn nach § 16 EStG handelt und macht hierbei keine Unterschiede, ob es zu einer vollständigen oder nur anteiligen Versteuerung des EBG I kommt. Da aber Gewinne nach § 16 EStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, muss auch ein anteiliger EBG I gewerbesteuerfrei sein. Hätte der Gesetzgeber einen anteiligen EBG I der Gewerbesteuer unterwerfen wollen, hätte er dies explizit regeln müssen.

4. Demgemäß erscheint die Besteuerung der stillen Reserven jedenfalls dann nicht als sachgerecht, wenn diese bei Einbringung des Betriebs, Teilbetriebs bzw. Mitunternehmeranteils auch bei ihrer Realisation nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätten.

(Leitsätze der Redaktion)

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: I R 26/18).

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