FG Düsseldorf: GewSt-Befreiung für Wirtschaftsförderungsunternehmen
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 26.3.2012 – 6 K 715/09 G – entschieden: Zwar steht der Wortlaut der Befreiungsnorm für sich genommen mit der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft einem weiten Verständnis offen. Bei diesem wäre aber letztlich jedwede strukturfördernde Wirtschaftstätigkeit von Wirtschaftsförderungsgesellschaften begünstigt, sofern sie sich auf den örtlichen Wirkungskreis der Region bezieht. Der Wortlaut der geltenden Begünstigungsvorschrift setzt – anders als zuvor die auf das Gemeinnützigkeitsrecht gestützte Befreiung mit dem allgemeinen Gebot der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) – nicht ausdrücklich eine „unmittelbare“ Förderung der Wirtschaft voraus. Gleichwohl umfasst Wirtschaftsförderung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG nach der Rechtsprechung des BFH nur Maßnahmen zur unmittelbaren Förderung unternehmerischer Tätigkeiten, nicht dagegen Maßnahmen, die lediglich mittelbar begünstigend auf die wirtschaftliche Entwicklung einer bestimmten Region einwirken (BFH, 26.2.2003 – I R 49/01, BStBl. II 2003, 723, BB 2003, 1425 Ls, Rn. 15; zustimmend Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl. 2009, § 5 Rn. 322; von Twickel, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 5 KStG, Rn. 265 [Mai 2010]). Der erkennende Senat folgt dieser einschränkenden Auslegung nur im Ergebnis, weil die von der Klägerin begehrte Wortlautauslegung nicht nur zu konturenlosen Begünstigungen führen würde, sondern wegen einer unzureichenden gesetzgeberisch verantworteten Verschonungsentscheidung angesichts der weitreichenden Wettbewerbsfolgen für nicht begünstigte Wirtschaftsteilnehmer zugleich verfassungsrechtlich nicht zu halten wäre. Insoweit teilt der Senat die Ansicht des BFH, dass bei der besonderen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG ebenso wie bei der (partiellen) Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften und der öffentlichen Hand letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen die potenzielle Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. BFH, 3.8.2005 – I R 37/04, BStBl. II 2006, 141, BB 2006, 34 Ls, Rn. 20 ff.) zur einschränkenden Auslegung zwingt. Bei diesem – letztlich verfassungsrechtlich gebotenen – engeren Verständnis erfüllt bereits die Vermietung an staatliche Verwaltungsstellen nicht die Befreiungsvoraussetzung der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur der Region „durch Förderung der Wirtschaft“. Die Schaffung von staatlichen Arbeitsplätzen in der Region ist keine unternehmensbezogene Förderung, selbst wenn sie positive Nachfolgeeffekte der Privatwirtschaft vermittelt. Von der Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG sind nur fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst, die grundsätzlich als sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen anzusehen sind (BFH, 3.8.2005 – I R 37/04, BStBl. II 2006, 141, Rn. 17). Mit dem BFH ist der Senat der Ansicht, dass eigenwirtschaftliche Tätigkeiten von Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu marktüblichen Konditionen, die auch von privaten Anbietern erbracht werden (können), wegen der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts nicht unter die Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG fallen (BFH, 3.8.2005 – I R 37/04, BStBl. II 2006, 141, Rn. 18 ff., 25). Schädlich sind demnach sämtliche Leistungsbeziehungen der Klägerin zu marktüblichen Konditionen, die nicht dem Ziel der selektiven unternehmensbezogenen Förderung (vgl. BFH, 26.2.2003 – I R 49/01, BStBl. II 2003, 723, Rn. 15) dienen. Das gilt namentlich für die Beteiligung der Klägerin als Komplementärin an der Grundstücksgesellschaft und die Übernahme von Dienstleistungen zur Grundstücksbewirtschaftung.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1506-1 unter www.betriebs-berater.de
(Quelle: Mitteilung FG Düsseldorf vom 1.6.2012)