BFH-Rechtsprechungsänderung: Forderungen aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen
Der BFH hat im Hinblick auf Übernahme- und Kaufrechtsvermächtnisse seine Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand gebrochen (Urteil vom 13.8.2008 – II R 7/07). Bislang vertrat das Gericht die Meinung, dass der Erblasser dem Übernahmeberechtigten einen Vermögensvorteil gegenüber den anderen Miterben zuwenden wollte, was ein Vorausvermächtnis darstelle. Dabei handele es sich um ein Gestaltungsrecht, den Gegenstand oder die wirtschaftliche Einheit zu übernehmen. Diese Auffassung gibt der BFH nunmehr auf: Erwerbsgegenstand ist seiner geänderten Auffassung nach die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten. Diese Forderung ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands, sondern mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dem Vermächtnisnehmer stehen ggf. die Vergünstigungen des § 13a ErbStG auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu. Damit folgt der BFH der in der Literatur häufig geäußerten Auffassung, dass Gegenstand eines Vermächtnisses nach § 2174 BGB nur eine Forderung sein kann. Auch steht die vorliegende Entscheidung des BFH im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.9.1959 – V ZR 66/58, BGHZ 31, 13; vom 27.6.2001 – IV ZR 120/ 00, NJW 2001, 2883).
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2040-3