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Steuerrecht
17.05.2019
Steuerrecht
BMF: Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“

Am 8.5.2019 hat das BMF den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht, der auch unter dem Stichwort Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) firmiert. Der Entwurf enthält u. a. folgende Maßnahmen:

– Im Rahmen der Grunderwerbsteuer bei Share Deals soll u. a. die maßgebliche Beteiligungshöhe bei Übertragung und Vereinigung von Anteilen an einer grundstückshaltenden Gesellschaft von 95 %auf 90 %herabgesetzt werden. Zudem soll die Haltefrist in § 1 Abs. 2a GrEStG von 5 auf 10 Jahre verlängert werden.

– § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG-E soll dahingehend ergänzt werden, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich unerheblich ist.

– In § 20 Abs. 2 EStG-E soll ein neuer Satz 3 eingefügt werden, der klarstellen soll, dass keine steuerrechtlich erhebliche Veräußerung vorliegt, wenn eine Kapitalforderung uneinbringlich ist, die wertlose Forderung auf einen Dritten übertragen wird oder ein vergleichbarer Ausfall vorliegt. Damit wird die BFH-Rechtsprechung (BFH, 24.10.2018 – VIII R 13/15) gesetzlich umgesetzt.

– § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) S. 2 EStG-E sieht vor, dass Kapitaleinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 EStG eines Steuerausländers selbst dann nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie mit inländischem Grundbesitz (oder durch Rechte, die den zivilrechtlichen Vorschriften über Grundstücke unterliegen) oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar besichert sind, wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind.

– Die Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG-E bezweckt, dass auch eine verlustbringende Tätigkeit der isolierten gewerblichen Tätigkeit zur Abfärbung führt.

– Laut § 73 S. 2 AO-E haften bei sog. mehrstufiger Organschaft auch die Organgesellschaften der unteren Organträgerin nach § 73 S. 1 AO.

– Die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 7 S. 1 GewStG-E) sollen gestrichen werden. Damit soll den Vorgaben der EuGH-Entscheidung vom 20.9.2018 – C-685/16, EV, Rechnung getragen werden.

– Die Neuregelung des § 2 Abs. 8 S. 5 InvStG-E soll Fälle erfassen, in denen Anteile an Kapitalgesellschaften nicht als Kapitalbeteiligungen gelten. Damit würde die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass mittelbar über Personengesellschaften gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften nicht als Kapitalbeteiligungen beurteilt werden.

Ferner enthält der Referentenentwurf folgende Regelungen:

– eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge,

– eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bei Jobtickets,

– die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und

– die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

– Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer,

– Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen,

– Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. „Wohnen für Hilfe“),

– Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen und

– Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books.

Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an die Rechtsprechung des EuGH. Dies sind insbesondere die sogenannten Quick Fixes, d. h. dringend umsetzungsbedürftige Maßnahmen im Mehrwertsteuersystem der EU:

– Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,

– Reihengeschäfte und

– Innergemeinschaftliche Lieferungen.

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