OFD-Münster: DBA-Polen – Besteuerung von Geschäftsführern
Die OFD Münster hat sich am22.3.2010 zum DBA Polen geäußert – speziell zur Frage der steuerlichen Behandlung der Vergütungen von in Deutschland ansässigen Geschäftsführern polnischer Gesellschaften. Denn diese Frage wird von den beiden Vertragsstaaten unterschiedlich beurteilt. Zwar weisen beide das Besteuerungsrecht demSitzstaat der Gesellschaft zu. Nach deutscher Auffassung ist Art. 16 Abs. 2 DBA Polen anzuwenden. Aus dieser Zuweisung folgt die Anwendung der sog. Freistellungsmethode; die Einkünftewerden lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Polen wendet hingegen Art. 16 Abs. 1 DBA Polen an; hier findet allerdings dieAnrechnungsmethode statt.
Da in Polen nicht ansässige Geschäftsführer polnischer Gesellschaften einer 20%igen Abgeltungsteuer auf die Bruttoeinnahmen unterzogen werden, führt die Anwendung der Freistellungsmethode auf deutscher Seite nicht zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Durch die Abgeltungsteuer nimmt Polen sein Besteuerungsrecht wahr. Die polnische Steuer ist nicht als zu niedrig i. S. d. „switch-over“-Klausel anzusehen, da davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Personenkreis regelmäßig hohe Werbungskosten (v. a. durch doppelte Haushaltsführung) und damit niedrige Einkünfte haben dürfte. Diese Werbungskosten können jedoch in Polen wegen der Abgeltungswirkung der polnischen Abgeltungsteuer nicht geltend gemacht werden.
Sofern der Nachweis nach § 50d Abs. 8 EStG erbracht wird, sind die Geschäftsführervergütungen steuerfrei zu stellen und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Werbungskosten mindern die Progressionseinkünfte.
(Kurzinformation OFD Münster vom 22.3.2010)