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Steuerrecht
14.09.2020
Steuerrecht
BT: Bundesregierung muss Eintreibung von Cum-Ex-Steuerraub-Beute wieder ermöglichen

Zum am 2.9.2020 im Kabinett beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 und der damit verbundenen Chance, die erschwerte Einziehung von Cum-Ex-Steuerraubgeldern durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz der Großen Koalition rückgängig zu machen, erklärt Lisa Paus, Sprecherin für Finanzpolitik:

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verhindert die Bundesregierung, dass der Fiskus sich die Milliarden aus Cum-Ex-Steuerraubgeschäften zurückholen kann. Statt die Verjährung der Rückerstattung der Cum-Ex-Beute zu verhindern, hat sie sie damit besiegelt. Das beschädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Steuergerechtigkeit.

Es ist keineswegs so, dass die Regelung im Corona-Steuerhilfegesetz alternativlos wäre, wie das Bundesfinanzministerium behauptet. Die Streichung der Anwendungsregelung (Art. 97 § 34) und die Klarstellung von § 375a der Abgabenordnung wäre eine saubere Lösung. Deshalb werden wir Grüne einen Änderungsantrag zum Jahressteuergesetz einbringen. Die Zustimmung zum Grünen-Antrag ist die Chance für die Bundesregierung, ihren Fehler bei der Cum-Ex-Verjährung rückgängig zu machen.

Es ist im öffentlichen Interesse, dass eine rückwirkende strafrechtliche Einziehung von Gewinnen aus Steuerhinterziehung möglich sein sollte, wenn diese bereits steuerrechtlich verjährt sind. Das gilt etwa für neue Fälle, die bislang noch gar nicht entdeckt wurden. Die vorbildliche Arbeit der Ermittlungsbehörden darf nicht durch die Bundesregierung nichtig gemacht werden. Die betrogenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben ein Anrecht darauf, dass die Regierung ihre kostspieligen Fehler korrigiert.

Hintergrund:

Der im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes geschaffene Art. 97 § 34 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) beschränkt die gleichzeitig mit § 375a AO (Abgabenordnung) geschaffene Einziehbarkeit von steuerschuldrechtlich durch Verjährung erloschenen Taterträgen aus Steuerhinterziehung auf alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche. Bei Steuerhinterziehung verjährt die Steuerschuld regelmäßig nach 10 Jahren (§§ 169 bis 171 AO, hier: § 169 Abs. 2 S. 2 AO, sowie §§ 228 bis 232 AO), während die Möglichkeit der Einziehung in 30 Jahren ab Tatbeendigung verjährt (§ 76b Abs. 2 StGB). Aufgrund dieser Diskrepanz droht die Einziehung von Taterträgen aus zurückliegenden Steuerhinterziehungen in möglicherweise großem Umfang, etwa bei Cum-Ex-Fällen, zu scheitern. Das widerspricht dem Ziel der 2017 erfolgten Neuordnung des Einziehungsrechts, wonach selbst wenn die Tat ungesühnt bleibt, der materielle Nutzen nicht beim Täter verbleiben soll (Kriminalität darf sich nicht auszahlen). Die Änderung dient der Klarstellung, dass Steueransprüche (Taterträge aus Steuerhinterziehung), die vor dem Inkrafttreten des neuen § 375a AO durch Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung nach § 47 AO steuerrechtlich erloschen sind, der Einziehung und der dafür geltenden 30-jährigen Verjährung (§ 76b Abs. 1 StGB) unterliegen.

Der Grüne Änderungsantrag zur „Einführung einer Ablaufhemmung infolge pandemiebedingter Einschränkungen bei der Aufklärung von Steuerstraftaten“ zum Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (Drs. 19/20058) wurde mit der Ausschussdrucksache 19(7)528 im Finanzausschuss am 22.6. eingereicht.

(Quelle: PM-Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion v. 2.9.2020)

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