BT: Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet
Der Bundestag hat am 21.2.2019 in 2. und 3. Lesung das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beschlossen (BR-Drs. 84/19) und folgt somit den Empfehlungen seines Finanzausschusses vom 20.2. 2019 (BT-Drs. 19/7959). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit soll das Gesetz unabhängig davon, ob ein eventuelles Austrittsabkommen Großbritanniens mit der EU zustande kommt, am 29.3.2019 in Kraft treten. Wesentliche unternehmensrelevante Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind:
Änderung bei der Entstrickungsbesteuerung nach § 12 KStG
Der Brexit kann ohne Dazutun des Steuerpflichtigen steuerliche Konsequenzen für Unternehmen mit einer Rechtsform nach britischem Recht hervorrufen, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Dies gilt insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Limited). Nach der BGH-Rechtsprechung sind diese Unternehmen künftig als OHG, GbR oder sogar als Einzelkaufmann zu behandeln.
Nach der BFH-Rechtsprechung zum sog. Typenvergleich bleiben diese Gesellschaften demgegenüber Körperschaftsteuersubjekte, die selbst körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen können. Durch den neuen § 12 Abs. 4 KStG wird das Betriebsvermögen ununterbrochen dem Körperschaftsteuersubjekt „Limited“ zugeordnet, sodass allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.
Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des UmwStG
In Vorbereitung auf den Brexit wurde mit § 122m UmwG eine Übergangsregelung für die Eintragung von Verschmelzungen nach dem Brexit geschaffen. Eine Eintragung ist erlaubt, soweit der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens zwei Jahre nach Brexit, zur Registereintragung angemeldet wurde.
Mit § 1 Abs. 2 S. 3 UmwStG n. F. wird sichergestellt, dass Verschmelzungen nach § 122m UmwG vom UmwStG erfasst sind, selbst wenn es zwischenzeitlich zum Brexit kommt.
Keine Nachteile bei erbschaftsteuerlicher Begünstigung für Unternehmensvermögen
Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Brexit entstanden ist, gelten gemäß § 37 Abs. 17 ErbStG n. F. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auch nach dem Brexit als EU-Mitgliedstaat. Auf diese Weise wird der Status quo gewahrt, sodass z. B. die Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen i.V. m. der Lohnsummenregelung durch den Brexit nicht unmittelbar gefährdet werden.
Keine Grunderwerbsteuerbelastung
In den o. a. Ltd.-Fällen soll es gem. § 4 Nr. 6 GrEStG n.F. durch den Brexit zu keiner Belastung mit GrESt kommen. Auch soll die Begünstigung des § 6a S. 5 GrEStG fortgelten.
Keine Änderungen ggü. dem Reg-E gibt es für den Fall des Brexits bzgl.:
– der steuerneutralen Auflösung des Ausgleichspostens gem. § 4g Abs. 6 EStG
– der Regelung, dass eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedstaat nicht als ausgeschieden gilt oder als außerhalb der EU ansässig anzusehen ist (§ 12 Abs. 3 KStG), so dass es zu keiner Realisierung stiller Reserven kommt.
Der Bundesrat wird dem Gesetz voraussichtlich am 15.3.2019 zustimmen. Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf es anschließend noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.