BMF: Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
Das Anwendungsschreiben enthält nunmehr auch Fallbeispiele sowie Ausführungen zu dem Themenbereich der Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken. Es ist für die Praxis von Bedeutung, da unter bestimmten Umständen nach § 50a EStG seitens des Nutzenden deutsche Quellensteuer einzubehalten ist. Ausgangspunkt des BMF-Schreibens sind inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
f) Doppelbuchst. aa und Nr. 6 EStG aus der Software Überlassung. Dafür ist erforderlich, dass dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte (z. B. Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte etc.) an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt und in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertet werden.
Eine Verwertung soll dann vorliegen, wenn ein zielgerichtetes Tätigwerden zustande kommt, um aus den überlassenen Rechten selbst einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen (wirtschaftliche Weiterverwertung). Dementsprechend liegen keine inländischen Einkünfte vor, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist, wobei es unerheblich ist, ob es sich um sog. Standardsoftware oder Individualsoftware handelt. Auch sind notwendige Anpassungs- oder Vervielfältigungshandlungen unschädlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch, wenn damit keine wirtschaftliche Weiterverwertung verknüpft ist.
Die Softwareweiterüberlassung innerhalb eines Konzerns i. S. von § 18 AktG im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dieser Software führt zu keinen inländischen Einkünften.
Das BMF-Schreiben behandelt weitere Fallkonstellationen mit entsprechenden Beispielen, die wie folgt zusammengefasst werden können:
– Internetbasierte Softwareüberlassungen, die technische Dienstleistungen (etwa die Wartung und Beratung) umfassen, begründen entsprechend inländische Einkünfte, soweit umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden.
– Überlassungen von Softwarekopien an Zwischenhändler zwecks Vertrieb bestimmter Kopien führen zu keinen inländischen Einkünften, sofern dem Zwischenhändler keine weitergehenden Rechte an der Software selbsteingeräumt werden.
– Bei gemischten Verträgen liegt eine beschränkte Steuerpflicht für die Gesamtvergütung vor, wenn die Rechteüberlassung zur wirtschaftlichen Weiterverwertung im Vordergrund steht. Andernfalls muss eine Aufteilung der Vergütung möglich sein oder die Rechteüberlassung ist gegenüber den anderen Leistungsteilen von untergeordneter Bedeutung (d. h. nicht mehr als 10 % der Gesamtleistung).
– Wenn die Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Datenbanken eine wirtschaftliche Weiterverwertung ermöglicht (z. B. das Recht zur öffentlichen Wiedergabe eines wesentlichen Datenbank-Teils), liegen inländische Einkünfte vor. Eine Nutzung der Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank führt hingegen zu keiner beschränkten Steuerpflicht.
– Keine wirtschaftliche Verwertung liegt bei einer Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken vor, sofern das Verwerten sich im Rahmen des öffentlichen Auftrages bewegt.
BMF, Schreiben vom 27.10.2017 – IV C 5 – S 2300/12/10003 : 004
Volltext unter BBL2017-2710-5