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Steuerrecht
09.11.2018
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Beschränkte Steuerpflicht für Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.12.2017 – 2 K 1289/15 H - entschieden:

1. Mit der Abschaffung der Kuponsteuer durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1985 (BGBl. I 1984, 1493, 1498 f.) erhielt § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb (nunmehr Doppelbuchst. aa) EStG in wesentlichen Punkten die heutige Fassung.

2. Durch die Einfügung des Satzes „dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen“ (vgl. erste Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs. 10/2367, 10 f.) hat der Gesetzgeber eine klare Zuweisung zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG vorgenommen und damit die ursprüngliche Rechtslage wieder hergestellt.

3. Dafür, dass der Gesetzgeber hiervon eine abweichende Regelung schaffen wollte, sind in den Gesetzesbegründungen keine Anhaltspunkte ersichtlich; es sollte lediglich die 1965 eingeführte (allgemeine) Kuponsteuer abgeschafft werden, um höhere Kapitalzuflüsse ausländischer Investoren zu fördern (erster Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 10/2370, 6, 8, 12).

4. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist klargestellt worden, dass Wandelanleihen und Gewinnobligationen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Einschränkung zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften gehören; diese Unterscheidung zwischen Wandelanleihen und sonstigen Teilschuldverschreibungen ist nachvollziehbar und gerechtfertigt.

5. Ausschließlich mit Wandelanleihen sind nicht nur Zinsansprüche verbunden, sondern auch das Recht auf Umwandlung in Aktien, also die zusätzliche Möglichkeit, einen Anteil am Vermögen des emittierenden Unternehmens erwerben zu können (vgl. §§ 221 AktG, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

(Leitsätze der Redaktion)

--> Das FG hat die Revision zugelassen.

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