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Steuerrecht
07.11.2011
Steuerrecht
FG Hamburg: Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 8.6.2011 – 6 K 121/10 – entschieden: Anteilige Aufwendungen für die Wohnung sind keine Betriebsausgaben, wenn es an objektiven Kriterien für die Aufteilung privater bzw. beruflicher Nutzung fehlt. Im entschiedenen Fall erledigte ein selbstständiger Unternehmensberater seine Arbeiten von seinem Wohnzimmer aus. Hierfür nutzte er den Essbereich der Wohnung einschließlich des Esstisches. Daneben nutzte er einen kleineren Bereich des Wohnzimmers für seinen PC und einen Drucker. Er begehrte die Berücksichtigung des beruflichen Anteils der Mietkosten – aufgeteilt nach Quadratmetern – als Betriebsausgaben; als Aufteilungsmaßstab legte er die Quadratmeter zugrunde. Nach Auffassung des FG greifen die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Vorliegend fehle es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der vom Kläger (anteilig) für den streitigen Raum geleisteten Mietzahlungen. Die vorgenommene Aufteilung nach Quadratmetern gebe die Nutzungsverhältnisse nicht zutreffend wieder. In Bezug auf die betriebliche Nutzungsfläche liege eine gemischte Nutzung vor. Zusätzlich zu der flächenmäßigen Aufteilung des Raumes wäre demnach auch eine zeitliche Komponente bezüglich der jeweiligen Nutzung der Fläche zu berücksichtigen gewesen. Hierfür fehle es jedoch an einem klar erkennbaren, nachvollziehbaren Maßstab, sodass eine sachgerechte, objektiv nachvollziehbare Aufteilung der Kosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil nicht möglich ist.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2774-2 unter www.betriebs-berater.de

--> Der Streitfall hatte nach Auffassung des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Das anderslautende Urteil des FG Köln vom 19.5.2011 – 10 K 4126/09, Rev.: X R 32/11 hat dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 FGO noch nicht vorgelegen, sodass auch kein Anlass bestand, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. In einschlägigen Fällen sollte aber Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

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