BFH: Arbeitgeberhaftung für von Angestellten hinterzogene LSt
Der BFH hat im Urteil vom 21.4.2010 – VI R 29/ 08 – entschieden: Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i. V. m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i. S. d. § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer- Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166 Abs. 1 BGB ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, z. B. des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. „Wissensvertreter“ ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern unter anderem auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen (§ 149 AO) gegenüber der Finanzbehörde.
Auf die vom FG erörterte Frage, ob der Haftungsausschluss zumindest dann, wenn die Anzeige des Arbeitgebers nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen eines Lohnsteuerprüfers erfolgt, versagt werden müsste, kam es hiernach nicht mehr an.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1757-3