FG Düsseldorf: Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG bei Weitergabe eines Verlustes aus einem Zinsswap innerhalb eines Gruppenunternehmens
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 19.4.2012 – 11 K 3120/10 F – entschieden: Gegen die Einordnung des Zinsswaps als Termingeschft bestehen keine Bedenken. Der Begriff des Termingeschäfts ist weder gesetzlich definiert noch näher umschrieben. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/443, 29) sind Termingeschäfte i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. nicht nur Warenund Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder Futures, sondern allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z. B. Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt. Diese Umschreibung gilt grundsätzlich auch für § 15 Abs. 4 S. 3 EStG (Wacker, in: Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011, § 15, Rn. 902, m. w. N.). Dementsprechend stellt auch der Zinsswap ein (Zins-)Termingeschäft dar (Feyerabend, in: Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 15 EStG, Rn. 36).
Zudem ist der Zinsswap als Termingeschäft, durch das der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG zu qualifizieren. Die Norm erfasst nicht sämtliche Termingeschäfte, sondern nur solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (Haisch/Danz, DStZ 2005, 850, 851; Feyerabend, in: Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 15 EStG, Rn. 18; Intemann, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 15, Rn. 1542; a. A. Wendt, in: Hermann/Heuer/Raupach, § 15, Rn. R16). Der Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden regelmäßig so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz. Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft (aus: Wikipedia – die freie Enzyklopädie). Im Ergebnis tauschen zwei Vertragspartner feste gegen variable Zinsen (Feyerabend, in: Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 15 EStG, Rn. 36). Auch beim vorliegenden CMS-Spread-Ladder-Swap ergab sich ein Differenzausgleich bzw. ein Vorteil, der sich nach einer vernderlichen Bezugsgröße bestimmte.
Gegen die Anwendung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG spricht nicht, dass der Verlust aus der Ablösezahlung im Zusammenhang mit der Auflösung des Zinsswaps resultierte. Vielmehr ist von einem einheitlichen Termingeschäft auszugehen.
Die Auflösung des Zinsswaps nimmt ihm nicht den Charakter als Termingeschäft.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-1441-1 unter www.betriebs-berater.de
(Mitteilung FG Düsseldorf vom 15.5.2012)