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Steuerrecht
11.12.2018
Steuerrecht
BMF: Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG (Gleich lautende Ländererlasse)

Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerrechtlich selbständige Rechtsträger. Daher unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Steuer. Anders als bei Kapitalgesellschaften tritt bei Gesamthandsgemeinschaften keine Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Personengesellschaft ein. Jeder Gesellschafter ist allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt (gesamthänderische Mitberechtigung).

Die Steuer für den Grundstücksübergang wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 GrEStG nicht erhoben, soweit der übertragende oder erwerbende Gesamthänder am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Dies gilt entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit deren Gesamthänder identisch sind und ihre Beteiligungshöhe übereinstimmt. Ist für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart, ist diese grundsätzlich maßgebend (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

Übersicht

1 Allgemeines

2 Gesamthand

3 Anteil am Vermögen

4 Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG

4.1 Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG

4.2 Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG

4.3 Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG

5 Verhältnis zu den übrigen Steuervergünstigungen

6 Fünfjährige Behaltensfrist

7 Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 bzw. nach § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG

7.1 Allgemeines

7.2 Veräußerung des Grundstücks

7.3 Formwechselnde Umwandlung

7.3.1 Formwechselnde Umwandlung der grundstückserwerbenden Gesamthand

7.3.1.1 Homogene formwechselnde Umwandlung

7.3.1.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung

7.3.2 Formwechselnde Umwandlung des grundstücksübertragenden Gesamthänders

7.3.2.1HomogeneformwechselndeUmwandlung

7.3.2.2 Heterogene formwechselnde Umwandlung

7.4 Verhältnis zu den personenbezogenen Befreiungsvorschriften

7.4.1 Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG

7.4.2 Anwendung des § 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG

7.5 Anteilsverminderung nach vorheriger Grundstücksveräußerung

7.6 Anwachsung

7.7 Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung bzw. einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung

7.8 Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3oderAbs. 3aGrEStG

7.8.1 Verhältnis zu § 1 Abs. 2a GrEStG

7.8.1.1 Gesellschafterwechsel in einem Rechtsakt

7.8.1.2Gesellschafterwechsel inmehreren Rechtsakten

7.8.2 Verhältnis zu § 1 Abs. 3 GrEStG

7.8.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 3a GrEStG

8 Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

9 Verfahrensrechtliche Folgen

10 Zeitlicher Anwendungsbereich

FinMin Hessen, Erlass vom 12.11.2018 – S 4514 A-019-II 63/4

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