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Steuerrecht
28.09.2020
Steuerrecht
FG Nürnberg: Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

Das FG Nürnberg hat mit Urteil vom 29.7.2020 – 3 K 1098/19 1 – wie folgt entschieden:

Die Erhebung des Solidaritätszuschlages für Veranlagungszeiträume ab 2020 ist nicht verfassungswidrig und das entsprechende Gesetz war auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

2. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der damit verbundenen Neuregelung des Länderfinanzausgleichs hat der Solidaritätszuschlag nicht „automatisch“ seine Rechtfertigung verloren, da lediglich eine politische Verbindung, nicht aber rechtliche Verbindung zwischen dem Solidaritätszuschlag und dem Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten der Wiedervereinigung besteht.

3. Der Solidaritätszuschlag ist als Ergänzungsabgabe im Wesentlichen anhand des Mehrbedarfs durch die „jüngsten Veränderungen in der Weltlage“ begründet worden. Erst durch das zweite SolZG 1995 wurde die Begründung der Einführung erweitert: „Zur Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands ist ein solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen unausweichlich. Die Bundesregierung schlägt deshalb mit Wirkung ab 1.1.1995 einen - mittelfristig zu überprüfenden - Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer für alle Steuerpflichtigen vor. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit der richtige Lösungsweg. Der Zuschlag ohne Einkommensgrenzen belastet alle Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

Mehrfachbelastungen (z.B. sog. Kaskadeneffekt bei mehrstufigem Unternehmensaufbau) werden vermieden.“

4. Bei der Ausgestaltung der Ergänzungsabgabe darf der Gesetzgeber die Erhebung nach der Leistungsfähigkeit ausrichten, wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 SolZG geschehen, insoweit liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs.1 GG vor.

5. Auch in der Tatsache, dass körperschaftsteuerliche Subjekte den Solidaritätszuschlag weiter zu zahlen haben, liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, da Körperschaftsteuersubjekte und Einkommensteuersubjekte ohnehin nicht gleichbehandelt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext BB-Online BBL2020-2197-4

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