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Steuerrecht
07.04.2020
Steuerrecht
FG Köln: Abzug von Verlusten bei schädlichem Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG

Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.5.2018. – 10 K 2695/15 - entschieden:

1. Der laufende Verlust des Jahres 2013 wird nicht nach § 8c KStG gekürzt, da mangels Erwerbergemeinschaft die Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ebenso wenig zur Anwendung kommt wie eine Einschränkung des Verlustabzugs gem. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG da hinreichend stille Reserven vorhanden sind.

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erwerbergruppe „mit gleichgerichteten Interessen“ ist unter Rückgriff auf den Regelungszweck verfassungskonform einschränkend auszufüllen, um dem rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen.

3. Auf dieser Grundlage ist der Begriff der Erwerbergruppe „mit gleichgerichteten Interessen“ dahin zu verstehen, dass er ein Zusammenwirken der mehreren Erwerber beim Anteilserwerb an der Verlustgesellschaft zum Zwecke der personenübergreifenden Nutzbarmachung von Verlusten erfordert und diese Personen im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können.

4. Zur Berechnung der stillen Reserven im Rahmen des § 8c Abs. 1 S. 6 KStG ist eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzgebungstechnisch missglückten und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nur eingeschränkt genügenden Vorschrift dahin geboten, dass die Bestimmung der Vergleichswerte („anteiliges bzw. gesamtes in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenes Eigenkapital“ einerseits und „dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens“ andererseits) sich an der Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Geschäftsanteile und dem Kaufpreis zu orientieren hat.

5. Der nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls möglichen, einschränkenden Auslegung der sog. „Stille-Reserven-Klausel“, nach der der Vergleich zwischen dem Nennwert der Anteile und ihrem Veräußerungspreis keine Schlussfolgerung auf einen möglichen Firmenwert zulasse, mit der Folge, dass sich beim Vergleich zwischen Eigenkapital und dem (ggf. negativen) gemeinen Wert des Betriebsvermögens stille Reserven nur dann ergeben könnten, wenn das bilanzierte Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven enthält, ist nicht zu folgen.

6. Eine Aussetzung des Verfahrens aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nicht geboten.

(Leitsätze der Redaktion)

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