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Steuerrecht
29.11.2012
Steuerrecht
Bundesregierung: Abschaffung des Branntweinmonopols

Die Bundesregierung hat am 28.11.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) beschlossen. Die staatlichen Beihilfen für größere landwirtschaftliche Brennereien laufen Ende 2013 aus. Für Klein- und Obstbrennereien gibt es eine längere Übergangsfrist. Für sie soll das Branntweinmonopol erst 2017 enden. Die Bundesregierung folgt mit dem Gesetzentwurf einer EU-Vorgabe. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft darüber hinaus mit der beschlossenen Anschlussregelung (Alkoholsteuergesetz) Rechts- und Planungssicherheit. Die neue gesetzliche Regelung schafft das ursprünglich von Kaiser Wilhelm II im Jahr 1918 errichtete Branntweinmonopol ab.

Nach geltendem EU-Recht dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich keine staatlichen Beihilfen gewähren, die - wie im Falle des Branntweinmonopols - an die Produktion einer Ware knüpfen (hier: den von den Brennereien produzierten Rohalkohol). Die EU hat nach einer ersten Ausnahmeregelung von 2004 bis 2010 mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15.12.2010 die letztmalige Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach dem deutschen Branntweinmonopol formell beschlossen.
Das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz beinhaltet den EU-Vorgaben entsprechende Auslaufregelungen für die landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien bis Ende 2013 sowie für die Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer bis Ende 2017. Es beinhaltet auch die Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes mit Ablauf des 31.12.2017.

(Newsletter BMF vom 28.11.2012)

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