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Steuerrecht
22.01.2009
Steuerrecht
: // Standpunkt Kapitalisierungsfaktor führt zu überhöhten Unternehmenswerten

Der Bewertung des Betriebsvermögens kommt zur Bemessung der Erbschaftsteuer herausragende Bedeutung zu. Bereits bei Vorlage des Entwurfs der Bewertungsverordnung wurde darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Kapitalisierungszinssatz zu einem mehr als doppelt so hohen Kapitalisierungsfaktor führen kann als in marktgängigen, anerkannten Bewertungsverfahren.
 
Gemäß Mitteilung des BMF am 7.1.2009 ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nun ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33 für das gesamte Jahr 2009. Die resultierenden Werte für Betriebsvermögen haben mit der Realität nichts mehr zu tun. Sie führen zu völlig überhöhten Erbschaftsteuerlasten.
 
Grundsätzlich wäre das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Bewertung des Anteilsund Betriebsvermögens zu begrüßen. Der einheitliche Kapitalisierungsfaktor führt aber zu einer markt- und branchenunabhängigen Gleichmacherei, die von echten Marktwerten ebenso abgekoppelt erscheint wie die zuvor vom Bundesverfassungsgericht angeprangerten Regelungen.
 
Grundlage für die Bewertung des Anteilsund Betriebsvermögens bildet der voraussichtlich nachhaltig erzielbare Jahresertrag, der aus dem durchschnittlichen Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre abzuleiten ist. Bleibt es bei der derzeitigen Regelung, werden Unternehmen gezwungen sein, Bewertungsgutachten einzuholen. Die Kosten dafür müssen Sie selbst tragen, da private Steuerberatungskosten nicht mehr abzugsfähig sind. Das vereinfachte Ertragswertverfahren, mit dem die Unternehmen entlastet werden sollten, wird ausgehöhlt.

von Dr. Christian Rödl, LL.M., RA/StB, Geschäftsführender Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

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