BFH: § 50c EStG a.F. verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht–NachweisdersperrbetragsminderndenDifferenzierungdesAnteilskaufpreises (Schlussurteil „GlaxoWellcome“)
Der BFH entschied durch Urteil vom 3.2.2010 – I R 21/06: 1. Kommt es i. R. einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Mutter- durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird ein Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst. Wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr – als mittelbarer Sperrbetrag – an den Anteilen der GmbH II gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1990 fort. Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperrbetrag als auch ein etwaiger unmittelbarer Sperrbetrag an den Anteilen der GmbH II zu berücksichtigen, der aus einem Anteilserwerb an der GmbH II durch eine weitere inländische Tochtergesellschaft von der ausländischen Muttergesellschaft herrührte. 2. Dass danach eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen ist (§ 50c EStG 1990), verstößt im Grundsatz nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Dem Steuerpflichtigen ist jedoch im Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion des Wortlauts des § 50c Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis zu erbringen, dass die Anschaffungskosten der Anteile eine Abgeltung eines Körperschaftsteuerguthabens an den nicht anrechnungsberechtigten Veräußerer der Anteile nicht einschließen.
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