EU: Vertragsverletzungsverfahren
Vertragsverletzungsverfahren im März: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 7. März 2019
Übersicht nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission (die „Kommission“) rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 103 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Digitaler Binnenmarkt
(Weitere Informationen: Nathalie Vandystadt – Tel.: +32 229-67083, Marietta Grammenou – Tel.: +32 229-83583)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Verfahrenseinstellungen
Kommission fordert BELGIEN und LUXEMBURG auf, die Umsetzung der Vorschriften über die Cybersicherheit in nationales Recht zu gewährleisten
Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien und Luxemburg zu richten, weil die beiden Länder es versäumt haben, die ersten EU-weit geltenden Rechtsvorschriften über die Cybersicherheit (Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Richtlinie (EU) 2016/1148) bis zum 9. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, durch den Aufbau nationaler Cybersicherheitskapazitäten ein höheres Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der gesamten EU zu erreichen. Außerdem zielt sie auf eine verstärkte Zusammenarbeit auf EU-Ebene sowie auf die Einführung von Anforderungen an die Sicherheit und die Meldung von Sicherheitsvorfällen für Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste ab. Im Juli 2018 leitete die Kommission ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein und forderte die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht abzuschließen. Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Polen wurden kürzlich eingestellt, da diese beiden Länder der Kommission die Umsetzung der EU-Vorschriften mitgeteilt haben. Die Kommission wird die anhängigen Vertragsverletzungsverfahren, die sie wegen der unvollständigen Umsetzung eingeleitet hatte, weiterhin im Auge behalten und geht davon aus, dass sie in den kommenden Monaten einen umfassenderen Überblick über den Stand der Umsetzung in der EU haben wird. Belgien und Luxemburg haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Weitere Informationen über den Kapazitätsaufbau der Mitgliedstaaten im Bereich Cybersicherheit sind dem Stand der Umsetzung der Richtlinie sowie den Fragen und Antworten zu entnehmen. Weiterführende Informationen liefert auch ein Factsheet über alle Maßnahmen der EU zur Erhöhung der Cybersicherheit.
2. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen – Tel.: +32 229-56186, Lynn Rietdorf – Tel.: +32 229 74959)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission verklagt SPANIEN vor dem Gerichtshof wegen Wärme- und Warmwasserverbrauchsmessung in Mehrparteienhäusern
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen an die individuelle Verbrauchserfassung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die in der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) festgelegt sind, eingehalten werden. Die Richtlinie schreibt die Installation individueller Zähler für Heizung, Kühlung und Warmwasser für alle Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude vor, in denen die Bewohner über eine kollektive Anlage (wie einen gemeinsamen Heizkessel) versorgt werden. Dies gilt – soweit technisch machbar und kosteneffizient – für alle bestehenden Gebäude. Die nationalen Umsetzungsmaßnahmen Spaniens machen diese Anforderung jedoch nur für neue Gebäude (gebaut nach 2007) verbindlich. In Gebäuden, in denen Wärmezähler keine technisch machbare oder kostengünstige Lösung für die Raumheizung darstellen, sind stattdessen sogenannte Heizkostenverteiler an den einzelnen Heizkörpern zu verwenden. Auch diese Anforderung wurde von Spanien nicht ordnungsgemäß übernommen. Die entsprechenden EU-Vorschriften mussten bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt werden. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen:
Strahlenschutz: Kommission fordert IRLAND zur Umsetzung der EU-Strahlenschutzvorschriften auf
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland zu richten, weil das Land keine Maßnahmen zur Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) gemeldet hat. Die Richtlinie regelt den Schutz von Arbeitnehmern, Bevölkerung und Patienten vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung und dient gleichzeitig der Modernisierung und Konsolidierung des europäischen Strahlenschutzrechts. Die Richtlinie musste bis zum 6. Februar 2018 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die irischen Behörden der Kommission noch keine Umsetzungsmaßnahmen übermittelt. Daher erhielten sie im Mai 2018 ein Aufforderungsschreiben. Im Juli 2018 reagierten die irischen Behörden auf das Aufforderungsschreiben und informierten die Kommission, dass die Richtlinie bald vollständig in nationales Recht umgesetzt werde, ohne ihr jedoch die Umsetzungsmaßnahmen oder einen konkreten Zeitplan für deren Annahme mitzuteilen. Bisher hat Irland keine abschließenden Umsetzungsmaßnahmen gemeldet. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu antworten und alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und mitzuteilen, die für eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind; andernfalls kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Nukleare Sicherheit: Kommission fordert POLEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften für nukleare Sicherheit auf
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen zu richten, weil das Land keine Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der geänderten Richtlinie über die nukleare Sicherheit (Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates) übermittelt hat. Die Richtlinie stärkt den Rechtsrahmen für die nukleare Sicherheit auf EU-Ebene. Die geänderte Richtlinie über die nukleare Sicherheit musste bis zum 15. August 2017 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Bis dahin Zeitpunkt hatten die polnischen Behörden der Kommission noch nicht alle Umsetzungsmaßnahmen übermittelt. Daher erhielten sie im Juni 2018 ein Aufforderungsschreiben, auf das sie im August 2018 antworteten. Sie teilten unter anderem mit, dass die festgestellten Umsetzungslücken in Bezug auf bestimmte Anforderungen der Richtlinie im Rahmen einer bevorstehenden Änderung der Rechtsvorschriften behoben werden sollten. Bis heute hat Polen jedoch keine abschließenden Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese spezifischen Anforderungen der Richtlinie gemeldet. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu antworten und alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und mitzuteilen, die für eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind; andernfalls kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Aufforderungsschreiben:
Kommission erinnert LUXEMBURG und PORTUGAL an ihre Verpflichtungen in Bezug auf effiziente Gebäude
Die Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Luxemburg und Portugal zu richten, um die beiden Länder an ihre Verpflichtung zu erinnern, ihren zweiten Bericht über die kostenoptimalen Niveaus an die Europäische Kommission zu übermitteln. Gemäß den EU-Vorschriften über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) müssen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen, damit die beste Kombination von Investitionen und Einsparungen erreicht wird („kostenoptimale Niveaus“). Die Berechnung der kostenoptimalen Niveaus ist für die Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um das Energieeffizienzpotenzial des nationalen Gebäudebestands und das Potenzial der erneuerbaren Energien voll auszuschöpfen und zu vermeiden, dass die Bürger mehr Geld als notwendig für die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnungen und Büros ausgeben. Die beiden Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten Stellung nehmen. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Energiebinnenmarkt: Kommission fordert RUMÄNIEN zur ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Vorschriften auf
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Rumänien zu richten, weil das Land bestimmte Anforderungen der Erdgasrichtlinie (Richtlinie 2009/73/EG) und der Verordnung über sichere Erdgasversorgung (Verordnung (EU) 2017/1938) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Diese beiden Rechtstexte sollen die Wettbewerbsfähigkeit auf den EU-Gasmärkten gewährleisten und gleichzeitig die sichere Versorgung der Haushalte und anderer besonders schutzbedürftiger Kunden sicherstellen. Nachdem die Kommission die von Rumänien im Dezember 2018 erlassenen legislativen Maßnahmen analysiert hat, ist sie zu dem Schluss gekommen, dass das vor kurzem in Rumänien eingeführte System regulierter Großhandelspreise gegen das EU-Recht verstößt. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, um das Ziel, Haushaltskunden vor übermäßigen Preiserhöhungen zu schützen, nachhaltig zu erreichen.
3. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Daniela Stoycheva – Tel.: +32 229 53664)
Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission verklagt ZYPERN wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung von kommunalem Abwasser vor dem Gerichtshof.
Die Europäische Kommission verklagt heute Zypern vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil das Land nicht dafür Sorge getragen hat, dass alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern über angemessene Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verfügen, wie es nach EU-Recht (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) vorgeschrieben ist. In Zypern gibt es in einer Reihe von Gemeinden überhaupt keine Kanalisation bzw. es wurde nicht für eine angemessene Behandlung des in die Kanalisation eingeleiteten kommunalen Abwassers gesorgt. Zwar wurden einige Fortschritte erzielt, doch stellt Zypern in 31 Gemeinden noch nicht sicher, dass das gesamte Abwasser gesammelt bzw. dass kommunales Abwasser, das in die Kanalisation gelangt, vor der Einleitung einer angemessenen Behandlung unterzogen wird. Da die zyprischen Behörden davon ausgehen, dass die Vorschriften in einigen Fällen nicht vor 2027 vollständig eingehalten werden, hat die Kommission beschlossen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen. Die Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie den zyprischen Behörden im Juli 2017 ein Aufforderungsschreiben und im Juni 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelte. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Nitrate: Kommission verklagt GRIECHENLAND vor dem Gerichtshof und beantragt Verhängung von finanziellen Sanktionen
Im April 2015 urteilte der Gerichtshof der EU, dass Griechenland gegen EU-Recht verstieß, da es seine Gewässer nicht vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen schützte (C-149/14). Vier Jahre später ist das Problem noch immer nicht vollständig gelöst. Daher fordert die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union auf, finanzielle Sanktionen in Form eines Pauschalbetrags von 2 639,25 EUR pro Tag und eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 23 753,25 EUR ab dem Tag des Urteils bis zur vollständigen Einhaltung der Vorschriften zu verhängen. Im Jahr 2011 hatte Griechenland eine Reihe von Gebieten nicht als durch Nitrat gefährdete Gebiete ausgewiesen und keine Aktionsprogramme für diese Gebiete aufgestellt. Daraufhin leitete die Kommission im Oktober 2011 durch Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die griechischen Behörden ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Seit dem Gerichtsurteil gegen Griechenland vom April 2015 hat Griechenland zwölf neue durch Nitrat gefährdete Gebiete ausgewiesen. Die griechischen Behörden haben jedoch keine Aktionsprogramme für diese neuen Gebiete aufgestellt. Daraufhin hat die Kommission das Verfahren fortgesetzt und im Oktober 2017 ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 260 Absatz 2 AEUV versandt. Griechenland hat nicht nur keine solchen Aktionsprogramme aufgestellt, sondern auch keinen Zeitplan oder anvisierten Zeitpunkt mitgeteilt. Da Griechenland diese Aktionsprogramme nicht erlassen hat, ist es dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. April 2015 (Rechtssache C-149/14, Kommission/Griechenland) noch immer nicht nachgekommen. Das Verfahren zur Aufstellung der Programme befindet sich somit noch in der Anfangsphase. Die Kommission hat daher beschlossen, den Fall an den Gerichtshof zurückzuverweisen und finanzielle Sanktionen zu beantragen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Kommission verklagt ITALIEN wegen Luftverschmutzung und unzulänglicher Behandlung von kommunalem Abwasser
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Italien in zwei verschiedenen das Umweltrecht betreffenden Fällen vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen. Im ersten Fall geht es um Luftverschmutzung und das Versäumnis, die Bürgerinnen und Bürger vor den Auswirkungen von Stickstoffdioxid (NO2) zu schützen. Die Kommission fordert Italien auf, die vereinbarten Luftqualitätsgrenzwerte einzuhalten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Schadstoffbelastung in zehn Gemeinden mit zusammen rund 7 Mio. Einwohnern zu senken. Die in den EU-Rechtsvorschriften über Luftqualität (Richtlinie 2008/50/EG) festgesetzten Grenzwerte für NO2 müssen seit 2010 eingehalten werden. Das zweite Gerichtsverfahren gegen Italien betrifft die Wasserverschmutzung. Italien sorgt nicht dafür, dass alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern mit einer Kanalisation ausgestattet sind und dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer angemessenen Behandlung unterzogen wird, wie dies in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) vorgeschrieben ist. Nach Auffassung der Kommission wird in 620 Gemeinden in 16 Regionen (Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venezien, Latium, Ligurien, Lombardei, Marken, Apulien, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Veneto) gegen die EU-Vorschriften über die Sammlung bzw. Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahme:
Artenvielfalt: Kommission fordert BELGIEN zur Umsetzung der EU-Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen auf
Die Kommission fordert Belgien auf, seine Anstrengungen zur Umsetzung der EU-Rechtvorschriften (so genanntes EU Access and Benefit Sharing, Verordnung (EU) Nr. 511/2014) zu verstärken, mit denen sichergestellt wird, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen, die aus anderen Ländern stammen und in der EU genutzt werden, entsprechend dem Nagoya-Protokoll im Einklang mit den von diesen Ländern festgelegten Anforderungen erfolgt. Genetische Ressourcen bezeichnen genetisches Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs, wie z. B. Heilpflanzen, landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Tierrassen, von tatsächlichem oder potenziellem Wert. Mit dem Nagoya-Protokoll wird ein rechtsverbindlicher Rahmen geschaffen, der gewährleisten soll, dass die Vorteile aus der Nutzung dieses genetischen Materials ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden; dazu gehört auch die Möglichkeit für die Länder, den Zugang zu ihrem genetischen Material zu regulieren. So trägt das Nagoya-Protokoll auch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt bei. Die EU-Länder hatten 2014 vereinbart, für die Anwendung der Verordnung zuständige Behörden zu benennen und die Kommission darüber zu informieren. Sie müssen außerdem Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften festlegen. Belgien hat der Kommission bis heute keine der vorgeschriebenen Maßnahmen gemeldet. Das Land hat jetzt zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen; andernfalls kann die Kommission Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
Kommission fordert BULGARIEN auf, Vorschriften im Einklang mit dem EU-Recht über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie zu erlassen
Die Kommission fordert Bulgarien nachdrücklich auf, die EU-Vorschriften über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ordnungsmäßig in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Bergbauabfallrichtlinie (Richtlinie 2006/21/EG) ist es, die negativen Auswirkungen von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie auf die Umwelt, insbesondere auf Wasser, Luft, Boden, Fauna, Flora und die Landschaft, zu vermeiden oder zu verringern. Im März 2006 hatten die Mitgliedstaaten vereinbart dafür zu sorgen, dass Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und die erforderlichen Maßnahmen im Falle eines Unfalls mit Bergbauabfällen alle drei Jahre überprüft und aktualisiert werden, und die Öffentlichkeit über Genehmigungen für Abfallentsorgungseinrichtungen und deren Anwendungen zu informieren, sobald diese Informationen verfügbar werden. Das bulgarische Recht entspricht derzeit nicht diesen Anforderungen. Da die seit April 2017 keine erkennbaren Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission heute beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Falls Bulgarien nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann der Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht werden.
Umweltverträglichkeit: Kommission fordert von POLEN vollständige Einhaltung der EU-Vorschriften zur Überprüfung von umweltbezogenen Entscheidungen
Die Kommission fordert Polen auf, einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU) abzustellen. Die Richtlinie sieht bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren und eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Das Recht, eine gerichtliche Anordnung zu beantragen, gilt als wesentlich für einen wirksamen Zugang zur Justiz. Bei bestimmten Vorhaben erlaubt Polen es Umweltorganisationen nicht, bei Gericht eine einstweilige Verfügung – d. h. den vorübergehenden Stopp der Umsetzung des strittigen Vorhabens – zu beantragen oder die endgültige Genehmigung aufgrund der Nichteinhaltung von EU-Recht anzufechten. Zudem ist bei bestimmten Infrastrukturprojekten wie dem Bau von Straßen und Flughäfen die Wirkung gerichtlicher Überprüfungsverfahren eingeschränkt. Die Gerichte in Polen können erklären, dass eine Entscheidung gegen das Gesetz verstößt; Gerichtsurteile haben jedoch keinen Einfluss auf die Genehmigung oder auf die Umsetzung des Projekts, wodurch das Überprüfungsverfahren zwecklos wird. Nachdem die Kommission bereits im April 2016 und im Januar 2018 Aufforderungsschreiben an Polen übermittelt hatte, richtet sie nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land. Falls Polen nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Wasser: Kommission fordert SLOWENIEN auf, für sachgemäße Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers zu sorgen
Die Kommission hat heute Slowenien aufgefordert, dafür zu sorgen, dass sämtliche Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern über angemessene Systeme für die sachgerechte Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers verfügen, wie es das EU-Recht vorschreibt (Abwasserrichtlinie, Richtlinie 91/271/EWG des Rates). Ziel der Richtlinie ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser zu schützen. Nach Ansicht der Kommission verstoßen elf Gemeinden in Slowenien (Celje, Domžale, Kamnik, Kočevje, Ljubljana, Loka, Maribor, Postojna, Ptuj, Škofja Loka und Trbovlje) gegen mehrere Bestimmungen der Richtlinie. Slowenien muss zudem nähere Angaben zu den Anforderungen an Kanalisation, Einleitungen aus Kläranlagen, Industrieabwässer und Referenzmethoden für die Überwachung und Bewertung der Ergebnisse machen. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land im Februar 2017 mit einem Aufforderungsschreiben eröffnet. Seither wurden keine ausreichenden Fortschritte zur Verbesserung der Situation erzielt; die Kommission hat daher heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Slowenien hat jetzt zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Abfall: Kommission fordert SCHWEDEN zur wirksamen Anwendung des EU-Abfallrechts auf
Die Kommission fordert Schweden auf, dafür zu sorgen, dass Abfälle gemäß dem EU-Abfallrecht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden (Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie 2008/98/EG). Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden. Die Richtlinie bildet außerdem die Grundlage für die umfassenden Anstrengungen, in Europa eine Kreislaufwirtschaft aufzubauen, in der Abfälle systematisch verwertet, wiederverwendet oder anderweitig aufbereitet werden Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden im Dezember 2016 mit einem Aufforderungsschreiben eröffnet. Obwohl bereits einige Fortschritte erzielt wurden, ist das schwedische Recht noch nicht hinreichend präzise in Bezug auf den Inhalt von Genehmigungen für Abfallbehandlungsanlagen, die Verantwortung des Abfallbesitzers und die Bewertung gefährlicher Eigenschaften von Abfällen. Aus diesem Grund hat die Kommission heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Reagiert Schweden nicht binnen zwei Monaten, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.
Mit Gründen versehene Stellungnahme und Aufforderungsschreiben
Abfall: Kommission fordert POLEN und die SLOWAKEI zur Einhaltung der EU-Vorschriften über Deponien auf
Die Kommission hat heute beschlossen, Polen ein Aufforderungsschreiben und der Slowakei eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, weil die beiden Länder gegen die EU-Vorschriften über Abfalldeponien (Deponierichtlinie, Richtlinie 1999/31/EG des Rates) verstoßen. Ziel der Richtlinie ist es, die Verschmutzung von Oberflächengewässern, Grundwasser, Böden und Luft, die negativen Auswirkungen der Deponierung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere den Treibhauseffekt, sowie Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu verringern. Gemäß der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten Deponien, die den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprachen, bis zum 16. Juli 2009 schließen, sofern sie keine geeignete „Nachrüstprogramme“ vorlegten, die es ihnen ermöglichen, weiterhin Abfälle zur Deponierung anzunehmen. Polen hat es versäumt, für die endgültige Stilllegung und Sanierung von 6 kommunalen Deponien zu sorgen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und die bis spätestens 2012 hätten stillgelegt werden sollen. In der Slowakei sind nach wie vor 21 Deponien in Betrieb, für die keine geeigneten Nachrüstprogramme vorliegen. Außerdem sind 14 Deponien zwar nicht länger in Betrieb, wurden jedoch noch nicht gemäß der Richtlinie stillgelegt. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren im April 2017 mit einem Aufforderungsschreiben an die slowakischen Behörden eröffnet. Seither wurden keine ausreichenden Fortschritte zur Lösung des Problems erzielt; die Kommission hat daher heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Beide EU-Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen zu richten bzw. beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die Slowakei einzureichen.
Aufforderungsschreiben:
Meeresumwelt: Kommission fordert 9 Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Meeresgewässer auf
Die Europäische Kommission fordert Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Litauen, Malta, Slowenien, Spanien und das VereinigteKönigreich auf, ihren Berichtspflichten über den Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) nachzukommen. Die Richtlinie bietet einen ganzheitlichen Rahmen für den Schutz der Meere und Ozeane der EU und stellt sicher, dass deren Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden. Im Juni 2008 hatten die Mitgliedstaaten vereinbart, ihre Bewertung des Umweltzustands der betreffenden Gewässer und der Auswirkungen menschlichen Handelns auf den Umweltzustand, ihre Beschreibung eines guten Umweltzustands und ihre Umweltziele bis zum 15. Oktober 2018 zu überprüfen und zu aktualisieren. Die betreffenden Länder haben der Kommission bis zu dieser Frist keine Berichte vorgelegt. Daher hat die Kommission heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen sie einzuleiten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Umweltverträglichkeitsprüfung: Kommission fordert von 5 EU-Ländern Nachbesserungen der nationalen Vorschriften
Die Kommission fordert Bulgarien, Kroatien, Frankreich, die Niederlande und Polen auf, ihre Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit den neuen EU-Normen (UVP-Richtlinie, Richtlinie 2011/92/EU) in Einklang zu bringen. Die Richtlinie gewährleistet, dass die Umweltauswirkungen öffentlicher und privater Projekte vor Erteilung einer Genehmigung geprüft werden. 2014 aktualisierten die Mitgliedstaaten das EU-Recht, indem sie den Verwaltungsaufwand verringerten und das Umweltschutzniveau verbesserten, während sie die Entscheidungen über öffentliche und private Investitionen gleichzeitig fundierter, besser vorhersehbar und nachhaltiger machten. Die Kommission hat bei den von den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Aktualisierungen eine Reihe von Mängeln festgestellt. In Bulgarien spiegeln bestimmte Aspekte der Überprüfungsbeschlüsse, der Berichterstattung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Informationen für die Öffentlichkeit die EU-Standards nicht ausreichend wider; außerdem entspricht die Überwachung von Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen nicht den Anforderungen der Richtlinie. In Kroatien fehlen einige Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit, es gibt Einschränkungen bezüglich der Überprüfung der Genehmigung durch ein Gericht, und bei Verstößen sind keine Sanktionen vorgesehen. In Frankreich scheint das nationale Recht bestimmte Arten von Projekten von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszuschließen, ungeeignete Schwellenwerte für die Freistellung von Projekten festzulegen und keine ausreichenden Bestimmungen für die Berücksichtigung anderer einschlägiger Bewertungen vorzusehen. In den Niederlanden scheinen bestimmte Anforderungen an die Qualitätssicherung zu fehlen, und das niederländische Recht stellt nur auf Projekte mit erheblichen negativen Auswirkungen ab, obwohl eigentlich alle erheblichen Auswirkungen eines Projekts zu bewerten sind. In Polen scheint das nationale Recht bestimmte Arten von Projekten von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Überprüfung auszuschließen; außerdem werden die Auswirkungen des Projekts während der Bauphase nicht berücksichtigt, und bestimmte Behörden werden während des UVP-Verfahrens nicht konsultiert. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an alle betroffenen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Umweltberichterstattung: Kommission fordert 4 EU-Länder zur Bereitstellung von Geodaten auf
Die Kommission fordert Bulgarien, Lettland, Litauen und Polen auf, Umweltinformationen gemäß den EU-weit geltenden Anforderungen der Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE, Richtlinie 2007/2/EG) bereitzustellen. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines europaweiten Geodatensatzes zur Unterstützung der EU-Umweltpolitik und von politischen Maßnahmen der EU, die sich auf die Umwelt auswirken könnten; diese Daten sollen auch der Allgemeinheit und öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie deckt 34 Geodaten-Themen ab, von geografischen Merkmalen und Verkehrsnetzen über empfindliche Naturgebiete bis hin zur geografischen Prävalenz verschiedener Krankheiten. Die Vorschriften traten 2007 in Kraft und müssen bis 2021 vollständig umgesetzt werden. Die 4 Mitgliedstaaten haben keine Geodatensätze übermittelt und sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf Metadaten und Downloaddienste nicht nachgekommen, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern Informationen vorenthalten werden, die frei verfügbar sein sollten. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die vier betroffenen Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Wasser: Kommission fordert KROATIEN zur Aktualisierung der Rechtsvorschriften über Trink- und Grundwasser auf
Die Kommission hat beschlossen, Kroatien zwei Aufforderungsschreiben wegen Mängeln bei der Umsetzung von EU-Vorschriften über Trinkwasser (Trinkwasserrichtlinie, Richtlinie 98/83/EG des Rates) und über Grundwasser (Grundwasserrichtlinie, Richtlinie 2006/118/EG) zu übermitteln. Gemäß der Trinkwasserrichtlinie muss Trinkwasser frei von Mikroorganismen, Parasiten und jeglichen Stoffen sein, die eine potenzielle Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen. Das kroatische Recht scheint weniger streng zu sein als die EU-Normen, da der Verweis auf eine „potenzielle“ Gefährdung für die menschliche Gesundheit fehlt. Außerdem fehlen strenge Sicherheitsvorkehrungen für die Wasserqualität an Schulen, in Krankenhäusern und Restaurants sowie Bestimmungen zur Information der Öffentlichkeit, wenn eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit erkennbar ist. Mängel wurden auch bei den kroatischen Rechtsvorschriften zum Grundwasser festgestellt. Gemäß der Grundwasserrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, weitreichende Maßnahmen zum Schutz dieser Ressource vor Verschlechterung und chemischer Verunreinigung zu ergreifen. Das kroatische Recht scheint Thermal- und Mineralwasser von diesen Anforderungen auszunehmen, und die nationalen Standards zur Bewertung des chemischen Zustands des Grundwassers entsprechen nicht vollständig den EU-Normen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Kroatien, das nun binnen zwei Monaten reagieren muss. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Abfall: Kommission fordert GRIECHENLAND nachdrücklich auf, Abfallentsorgungsprobleme auf der Insel Korfu zu lösen
Die Kommission fordert Griechenland auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Abfallvorschriften auf der Insel Korfu umgesetzt werden. Im Juli 2018 gingen bei der Kommission erstmals Beschwerden darüber ein, dass Abfälle auf der Insel nicht mehr gesammelt oder behandelt, sondern auf der Straße entsorgt oder an unbekannte Orte verbracht werden. Korfus einzige funktionsfähige Deponie hat ihre Auslastungsgrenze erreicht, und gegen die vorgeschlagene neue Deponie in der Stadt Lefkimi gibt es massiven Widerstand vor Ort. Im November 2008 hatten die Mitgliedstaaten die EU-Abfallrahmenrichtlinie ((Richtlinie 2008/98/EG) angenommen; darin hatten sie vereinbart, die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch geeignete Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Behandlung ihrer Abfälle vor allen negativen Auswirkungen von Abfällen zu schützen. In der Richtlinie wird außerdem die Abkehr von der Deponierung zugunsten von Recycling und Wiederverwendung angeregt. Da die fehlenden Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung auf Korfu eindeutig einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen, hat die Kommission heute beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die griechischen Behörden ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Griechenland muss binnen zwei Monaten reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte: Kommission fordert IRLAND und SCHWEDEN auf, die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronikabfällen zu verbessern
Die Kommission hat beschlossen, aufgrund von Mängeln bei der Umsetzung der EU-Vorschriften über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) Aufforderungsschreiben an Irland und Schweden zu richten. Elektro- und Elektronik-Altgeräte wie Computer, Fernseher, Kühlschränke und Mobiltelefone sind einer der am schnellsten wachsenden Abfallströme in der EU, der bis 2020 auf voraussichtlich mehr als 12 Mio. t anwachsen wird. Bei nicht sachgemäßer Behandlung können diese Abfälle wegen ihrer gefährlichen Inhaltsstoffe erhebliche ökologische und gesundheitliche Probleme verursachen. In den irischen Rechtsvorschriften wurden verschiedene Mängel festgestellt; so fehlt eine Verpflichtung zur Erfassung aller spezifischen Informationen im Zusammenhang mit der Sammelquote von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die Angaben zu den Anforderungen an die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind ungenau, und es fehlen Bestimmungen zu den Zielvorgaben für die Verwertung dieser Geräte. Auch bei den schwedischen Rechtsvorschriften wurden verschiedene Probleme ermittelt, wie Ungenauigkeiten hinsichtlich der Anforderungen an die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, der Registrierungsvorschriften für Hersteller und der Art und Weise, wie die Erreichung der Ziele zu berechnen ist. Beide Länder haben jetzt zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
4. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Johannes Bahrke – Tel.: +32 229-58615, Letizia Lupini - Tel.: +32 229-51958)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen:
Finanzdienstleistungen: Kommission fordert LETTLAND, SPANIEN und ZYPERN auf, neue EU-Vorschriften über den Versicherungsvertrieb anzuwenden
Die Kommission hat Lettland, Spanien und Zypern aufgefordert, ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Vorschriften über den Versicherungsvertrieb (Versicherungsvertriebsrichtlinie, Richtlinie (EU) 2016/97) nachzukommen. Die Richtlinie enthält Bestimmungen über die Art und Weise, wie Versicherungsprodukte innerhalb der EU verkauft werden, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich der Informationen, die den Verbrauchern vor Vertragsunterzeichnung zur Verfügung zu stellen sind, der Wohlverhaltensregeln für Vertreiber und der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Versicherungsvertrieb. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die EU-Vorschriften bis zum 1. Juli 2018 in nationales Recht umzusetzen und die neuen nationalen Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 anzuwenden. Die drei Mitgliedstaaten haben die erforderlichen nationalen Maßnahmen jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Falls die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht binnen zwei Monaten mitgeteilt werden, kann die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
Finanzdienstleistungen: Kommission fordert RUMÄNIEN nachdrücklich auf, EU-Vorschriften über Zahlungsdienste umzusetzen
Die Kommission hat heute beschlossen, Rumänien mit einem Aufforderungsschreiben aufzufordern, die zweite Zahlungsdienstrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366) vollständig umzusetzen. Mit der Richtlinie wird der Rechtsrahmen für Zahlungen in der EU modernisiert, z. B. durch die Einführung strenger Sicherheitsanforderungen für elektronische Zahlungen und den Schutz der Finanzdaten der Verbraucher sowie durch die Öffnung des EU-Zahlungsmarkts für Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten. Darüber hinaus verbietet die Richtlinie die Erhebung von Aufschlägen – zusätzlichen Entgelten für Verbraucher für Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten sowohl in Geschäften als auch online. Rumänien hat diese Richtlinie bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt, obwohl die Mitgliedstaaten dies bis zum 13. Januar 2018 zugesagt hatten. Jetzt übermittelt die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie Rumänien auffordert, seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Falls das Land nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Aufforderungsschreiben:
Finanzdienstleistungen: Kommission fordert GRIECHENLAND, LETTLAND und POLEN auf, die SEPA-Vorschriften für Zahlungsdienste korrekt umzusetzen
Die Kommission hat beschlossen, im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum (SEPA-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 260/2012) Aufforderungsschreiben an Griechenland, Lettland und Polen zu richten. Die Kommission fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, eine zuständige Behörde zu benennen, die in der Lage ist, gegen Zahlungsdienstnutzer vorzugehen, die gegen diese Verordnung verstoßen. Die Verordnung enthält technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, die die Basis für das Funktionieren des Binnenmarkts bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen in Euro sind. Kommen Griechenland, Lettland und Polen der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission in dieser Sache mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.
5. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(Weitere Informationen: Lucia Caudet – Tel.: +32 229-56182, Mirna Talko – Tel.: +32 229-87278)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission verklagt ÖSTERREICH wegen Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
Die Kommission hat heute beschlossen, Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Gegenstand der Klage ist ein von der Stadt Wien vergebener Auftrag für den Bau eines neuen Bürogebäudes. Nach Auffassung der Kommission hat die Stadt Wien mit der Direktvergabe – ohne vorherige Ausschreibung – dieses Großauftrags gegen die EU-Vergabevorschriften (Richtlinie 2004/18/EG) verstoßen. Die Vergabevorschriften tragen zum effizienteren Einsatz von Steuergeldern bei, da sie sicherstellen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen wettbewerblicher, offener, transparenter und geregelter Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Kombination aus Bauauftrag und Mietvertrag, letztlich aber um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Hauptzweck die Errichtung des Gebäudes ist. Deshalb hätte der Kommission zufolge eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt und damit anderen potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit gegeben werden müssen, wettbewerbsfähige Angebote einzureichen. Der Vertrag könne nicht als reiner Mietvertrag angesehen werden, weil die Entscheidung über die Anmietung des Gebäudes bereits vor dessen Bau getroffen worden sei und die Stadt maßgeblichen Einfluss auf die Bauanforderungen genommen habe. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich im Juli 2016 mit der Übersendung eines Aufforderungsschreibens eingeleitet. Im Mai 2018 folgte die Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, in der die Kommission Österreich zur Einhaltung der EU-Vergabevorschriften aufforderte. Da die österreichischen Behörden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen haben und das Gebäude nach wie vor vermieten, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Kommission mahnt bei DEUTSCHLAND Achtung der EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr an
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel sich negativ auf den Verkauf von Produkten durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken auswirken. Das System fester Preise nach den deutschen Rechtsvorschriften (Arzneimittelgesetz) schränkt die Möglichkeiten der Apotheken ein, Preisnachlässe zu gewähren, und beeinträchtigt daher den Handel zwischen den EU-Ländern. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass solche nationalen Vorschriften einen Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs (Artikel 34 bis 36 AEUV) darstellen. Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren im November 2013 mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an die deutschen Behörden eingeleitet. In der Zwischenzeit wurde in einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Deutsche Parkinson-Vereinigung (C-148/15 vom 19. Oktober 2016) die Einschätzung der Kommission bestätigt und Deutschland aufgefordert, seine Rechtsvorschriften unverzüglich mit den EU-Vorschriften in Einklang zu bringen. Da Deutschland keine Maßnahmen getroffen hat, hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Deutschland hat jetzt zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen; andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Aufforderungsschreiben:
Bauprodukte: Kommission mahnt bei DEUTSCHLAND und TSCHECHIEN Einhaltung der EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr an
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Tschechien zu richten und die Länder aufzufordern, die EU-Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung, Verordnung (EU) Nr. 305/2011) einzuhalten. Sowohl Deutschland als auch Tschechien haben zusätzliche Anforderungen für bereits gemäß der Verordnung geprüfte und mit einer CE-Kennzeichnung versehene Schutzplanken festgelegt. Durch die Einführung zusätzlicher Anforderungen bei bereits mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Erzeugnissen im Rahmen von Vergabeverfahren schaffen die beiden Länder nach Auffassung der Kommission ein Hindernis für den Handel im Binnenmarkt und verstoßen daher gegen EU-Recht. Deutschland und Tschechien haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Bleibt eine zufriedenstellende Antwort aus, kann die Kommission Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen und eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien richten.
Kommission ergreift weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fachkräfte uneingeschränkt vom Binnenmarkt profitieren können
Die Kommission hat heute weitere Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten unternommen, um die vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten. Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 24 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich) sowie ergänzende Aufforderungsschreiben an zwei Mitgliedstaaten (Estland und Lettland) zu übermitteln, weil die nationalen Rechtsvorschriften und die Rechtspraxis dieser Mitgliedstaaten nicht mit den EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch Richtlinie 2013/55/EU) übereinstimmen. Alle betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Einwände der Kommission zu reagieren. Bleibt eine zufriedenstellende Antwort aus, kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Estland und Lettland zu richten und die übrigen 24 Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Aufforderungsschreiben
Wasserkraftkonzessionen: Kommission fordert acht Mitgliedstaaten zur Einhaltung des EU-Rechts auf
Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an sieben Mitgliedstaaten (Österreich, Frankreich, Deutschland, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich) sowie ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, um sicherzustellen, dass öffentliche Aufträge im Bereich der Stromerzeugung aus Wasserkraft im Einklang mit dem EU-Recht vergeben und erneuert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Rechtsrahmen und die Praxis in den Mitgliedstaaten, die Gegenstand dieser Vertragsverletzungsverfahren sind, nicht vollständig mit der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG), den EU-Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe), der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 und 56 AEUV) in Einklang stehen. Die Vertragsverletzungsverfahren betreffen: Österreich, Deutschland, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich:Die Kommission übermittelt diesen Mitgliedstaaten Aufforderungsschreiben, da sie neue Genehmigungen für den Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen erteilen, ohne zuvor transparente und neutrale Auswahlverfahren durchzuführen. Die Kommission richtet ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Italien, da sie der Auffassung ist, dass die italienischen Behörden es versäumt haben, nach dem Ablauf bestehender Genehmigungen transparente und neutrale Auswahlverfahren für die erneute Erteilung von Genehmigungen für die Nutzung von Wasserkraftanlagen durchzuführen. Die Kommission übermittelt Frankreich und Portugal Aufforderungsschreiben, da sie der Auffassung ist, dass sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Praxis der französischen und portugiesischen Behörden gegen EU-Recht verstoßen. Nach den französischen und portugiesischen Rechtsvorschriften können einige Wasserkraftkonzessionen ohne Ausschreibungsverfahren erneuert oder verlängert werden. Die acht betroffenen Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten; andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Binnenmarkt: Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen 15 Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung von EU-Produktvorschriften
Die Kommission hat heute beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen 15 Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Malta, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern) einzuleiten, weil diese Länder ihren Verpflichtungen aus den harmonisierten EU-Vorschriften für Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen und Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nicht nachgekommen sind. Gemäß den Verordnungen über Seilbahnen (Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/424), persönliche Schutzausrüstungen (Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/425) und Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe (Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/426) mussten die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, um Wirtschaftsakteure davon abzuhalten, gegen die harmonisierten Vorschriften zu verstoßen, und diese Sanktionen der Kommission bis zum 21. März 2018 mitteilen. Die Kommission richtet nun Aufforderungsschreiben an 15 Mitgliedstaaten, die es versäumt haben, Sanktionen festzulegen und der Kommission mitzuteilen. Die Kommission übermittelt Ankündigungsschreiben an Kroatien, Maltaund Portugal wegen des Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/424, die Verordnung (EU) 2016/425 und die Verordnung (EU) 2016/426, an Estland, Irland, Polen, Spanien, das Vereinigte Königreich und Zypern wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/424, an Dänemark wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/426, an Finnland wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/424 und die Verordnung (EU) 2016/425, an Frankreich und Italien wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/425, sowie an Slowenien und Ungarn wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/424 und die Verordnung (EU) 2016/426. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Dienstleistungen: Kommission fordert von FRANKREICH Einhaltung des EU-Dienstleistungsrechts
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Frankreich wegen dessen nationalen Vorschriften für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu übermitteln. In Frankreich müssen Anbieter solcher Dienstleistungen (z. B. Montage von Heiz- oder Isoliermaterialien) über eine besondere Zertifizierung (Reconnu Garant de l‘Environnement) verfügen, damit sie nationale Beihilfen erhalten können. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Zertifizierungssystem mit übermäßigen restriktiven Beschränkungen für Dienstleister verbunden und benachteiligt Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark. Das System lässt außer Acht, dass Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten diese Dienstleistungen in Frankreich möglicherweise vorübergehend erbringen wollen und bereits in anderen Mitgliedstaaten Kontrollen absolviert oder Auflagen erfüllt haben. Darüber hinaus verstoßen nach Auffassung der Kommission die Bedingungen für die Zertifizierung, wie frühere einschlägige Erfahrungen, sowie die Befristung der Zertifizierung gegen die EU-Dienstleistungsvorschriften. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass dieses Zertifizierungssystem nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) vereinbar ist. Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich es außerdem versäumt, dieses System gemäß der genannten Richtlinie zu notifizieren. Frankreich hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Verfahrenseinstellungen
Beschaffung von Verteidigungsgütern: Kommission stellt Verfahren gegen POLEN und PORTUGAL ein
Die Kommission hat heute beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen und Portugal im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Vorschriften für die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungsbereich (Richtlinie 2009/81/EG) einzustellen. Die Kommission hatte die Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen und Portugal im Januar 2018 eingeleitet. In den an Polen und Portugal gerichteten Aufforderungsschreiben äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Direktvergabe einer Reihe von Verteidigungsaufträgen, die nach Auffassung der Kommission gegen diese Richtlinie verstieß. Nach konstruktiven Gesprächen zwischen der Kommission und diesen beiden Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen und Verpflichtungen hat die Kommission beschlossen, die Verfahren einzustellen.
6. Migration, Inneres und Bürgerschaft
(Weitere Informationen: Natasha Bertaud – Tel.: +32 229-67456, Markus Lammert - Tel.: +32 229-80423)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Sicherheitsunion: Kommission fordert FINNLAND und die NIEDERLANDE zur vollständigen Umsetzung der neuen Vorschriften über Fluggastdatensätze (Passenger Name Records – PNR) auf
Die Kommission hat heute beschlossen‚ Finnland und den Niederlanden mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln, weil diese Länder keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen EU-Vorschriften über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (Richtlinie (EU) 2016/681) mitgeteilt haben. Die PNR-Richtlinie der EU, die die Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2018 umsetzen mussten, ist ein zentrales Element der Europäischen Sicherheitsagenda und ein wesentlicher Baustein auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion. Diese Richtlinie enthält auch Vorschriften für die Übermittlung von PNR-Daten (d. h. der Angaben, die die Fluggäste gegenüber den Fluggesellschaften bei der Buchung eines Fluges und beim Einchecken machen) durch die Fluggesellschaften an die Behörden der Mitgliedstaaten und die Verarbeitung dieser Daten zu Strafverfolgungszwecken, wobei die Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang eingehalten werden müssen. Die Verarbeitung von PNR-Daten ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Terrorismus und schwere Kriminalität und trägt dazu bei, verdächtige Reisegewohnheiten zu ermitteln und potenzielle Straftäter und Terroristen aufzuspüren, auch solche, die den Straffverfolgungsbehörden bislang nicht bekannt waren. Damit der PNR-Rahmen jedoch sein Potenzial voll entfalten kann, müssen alle Mitgliedstaaten ihre Systeme so bald wie möglich in Betrieb nehmen. Den heute übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahmen waren im Juli 2018 Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten vorausgegangen. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die Kommission über alle Maßnahmen zu informieren, die sie zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben; andernfalls kann die Kommission die Fälle an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Legale Migration: Kommission fordert POLEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über Studierende und Forschende aus Drittländern auf
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Polen zu richten, weil das Land keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Richtlinie (EU) 2016/801) mitgeteilt hat. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 23. Mai 2018 Zeit, um ihr nationales Recht mit der Richtlinie in Einklang zu bringen und die Kommission darüber zu unterrichten. Im Juli 2018 hatte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Polen gerichtet; mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme leitet sie nun den nächsten Schritt ein. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um die Richtlinie vollständig umzusetzen; andernfalls kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Mit Gründen versehene Stellungnahme und Verfahrenseinstellung
Sicherheitsunion: Kommission fordert LUXEMBURG auf, für eine vollständige Umsetzung der Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu sorgen, und stellt Verfahren gegen POLEN ein
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Luxemburg zu richten, weil das Land es versäumt hat, nationale Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Richtlinie 2014/42/EU) mitzuteilen. Die Richtlinie erleichtert es den Behörden der Mitgliedstaaten, Gewinne aus Straftaten, die der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, einzuziehen und abzuschöpfen. Sie stellt darauf ab, Straftätern die finanziellen Anreize für das Begehen von Straftaten zu nehmen, die Wirtschaft vor krimineller Unterwanderung und Korruption zu schützen und Erträge aus Straftaten dem Staat zuzuführen, damit diese im Dienste der Bürger verwendet werden können. Mit der Richtlinie werden außerdem besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe eingeführt, um die Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Im April 2014 hatten sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, die Vorschriften bis zum 4. Oktober 2016 in nationales Recht umzusetzen. Der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission war im November 2016 ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg vorausgegangen. Luxemburg hat der Kommission jedoch immer noch keine Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Luxemburg hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission entsprechende Maßnahmen mitzuteilen; andernfalls kann der Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen werden. Die Kommission hat darüber hinaus beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen in dieser Sache einzustellen.
7. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253, Melanie Voin – Tel.: +32 229-58659)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Schutz für Touristen: Kommission verklagt IRLAND vor dem Gerichtshof wegen fehlender Vorschriften über Pauschalreisen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Irland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die EU-Vorschriften über Pauschalreisen in nationales Recht umzusetzen. Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Irland vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen, weil das Land es versäumt hat, die EU-Vorschriften über Pauschalreisen (Richtlinie (EU) 2015/2302) umzusetzen. Die Kommission wird den Gerichtshof ersuchen, einen Pauschalbetrag zur Ahndung des Verstoßes zu verhängen, der anhand eines Tagessatzes von 3 808,80 EUR berechnet wird und mindestens 1 181 000 EUR beträgt, sowie ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 15 996,96 EUR. Bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes werden die Schwere des Verstoßes und seine Dauer ebenso berücksichtigt wie die Zahlungsfähigkeit und das institutionelle Gewicht des betreffenden Mitgliedstaates. Die modernisierten Vorschriften über Pauschalreisen gewährleisten klare Informationen für Reisende einschließlich der Verpflichtung des Anbieters, den Preis und gegebenenfalls alle zusätzlichen Gebühren bei der Buchung von Pauschalreisen offenzulegen. Die EU-Vorschriften sorgen außerdem für umfassendere Rücktrittsrechte sowie klarere Vorschriften zu Haftung, Kosten- und Rückreiseerstattungen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Hinzu kommen klare, vereinfachte Vorschriften für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Im November 2015 beschlossen die Mitgliedstaaten, die EU-Vorschriften bis zum 1. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzen, damit diese am 1. Juli 2018 in Kraft treten können. Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland im März 2018 mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens eingeleitet. Dem Schreiben folgte im November 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Irland hat die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis heute nicht gemeldet. Deshalb hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Rechte: Kommission fordert 13 Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie auf
Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, die Slowakei und Zypern zu richten, um diese mit Nachdruck zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Verbrechensopfern (EU-Opferschutzrichtlinie, Richtlinie 2012/29/EU) aufzufordern. Die Richtlinie gilt für Opfer aller Straftaten, unabhängig von deren Nationalität und unabhängig davon, wo in der EU die Straftat verübt wird. Die Vorschriften verleihen Opfern von Straftaten einen eindeutigen Anspruch auf Zugang zu Informationen, auf Beteiligung an Strafverfahren und auf Unterstützung und Schutz entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen. Ferner sorgt die Richtlinie dafür, dass schutzbedürftige Opfer in Strafverfahren zusätzlichen Schutz erhalten können. Im Oktober 2012 einigten sich die Mitgliedstaaten darauf, die einschlägigen Vorschriften bis zum 16. November 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass die 13 genannten Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften nicht vollständig umgesetzt haben. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls können die Fälle an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen werden.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Aufforderungsschreiben
Kommission fordert 8 Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf
Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Niederlande und Österreich zu richten sowie Aufforderungsschreiben an Italien, Schweden, Slowenien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigte Königreich zu übermitteln, weil diese Länder es versäumt haben, die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche, Richtlinie (EU) 2015/849) vollständig in nationales Recht umzusetzen. Obwohl diese Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung mitgeteilt haben, kam die Kommission nach Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen zu dem Schluss, dass einige Bestimmungen fehlen. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften ist für eine wirksame Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von maßgeblicher Bedeutung. Umsetzungslücken in einem Mitgliedstaat können Auswirkungen auf alle anderen Mitgliedstaaten haben. Im Mai 2015 hatten sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, die einschlägigen EU-Vorschriften bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; andernfalls kann die Kommission beschließen, die nächsten Schritte des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen und Verfahrenseinstellung
Konsularischer Schutz: Kommission fordert ÖSTERREICH und RUMÄNIEN nachdrücklich zur Umsetzung der EU-Vorschriften über den konsularischen Schutz auf und stellt Verfahren gegen GRIECHENLAND ein
Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Österreich und Rumänien zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften über den konsularischen Schutz (Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates) nicht umgesetzt haben. EU-Bürgerinnen und -Bürger, die Beratung oder Hilfe in einem Drittstaat benötigen, in dem ihr eigenes Land nicht mit einer Botschaft oder einem Konsulat vertreten ist, haben das Recht, die Botschaft oder das Konsulat eines anderen EU-Landes um Hilfe zu ersuchen. In der Richtlinie wird festgelegt, wann und wie EU-Bürger in einem Land außerhalb der EU das Recht haben, Botschaften oder Konsulate anderer EU-Mitgliedstaaten um Hilfe zu ersuchen, wie die EU-Mitgliedstaaten ihre Hilfe koordinieren sollten, und wer für etwaige anfallende Kosten aufkommen sollte. Im April 2015 hatten sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, die Richtlinie bis zum 1. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Da Österreich und Rumänien dies nicht getan haben, übermittelte die Kommission den zuständigen Behörden im Juli 2018 Aufforderungsschreiben. Beide Länder haben nun zwei Monate Zeit, um zu reagieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; andernfalls können die Fälle an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen werden. Zugleich stellt die Kommission ihr Verfahren gegen Griechenland in dieser Sache ein.
8. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Stephan Meder – Tel.: +32 229-13917)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Luftfahrt: Kommission fordert BELGIEN auf, die Vorschriften über die flexible Luftraumnutzung einzuhalten
Die Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus den EU-Vorschriften über die flexible Luftraumnutzung (Verordnung (EU) Nr. 2150/2005) nicht nachgekommen ist. Diese Verordnung legt EU-Bestimmungen fest, die eine bessere Zusammenarbeit zwischen den für das Flugverkehrsmanagement zuständigen zivilen und militärischen Stellen, die im Luftraum unter der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tätig sind, gewährleisten sollen. Nach dieser Verordnung muss die Koordinierung zwischen den zivilen und den militärischen Behörden durch Vereinbarungen und Verfahren auf der strategischen, prätaktischen und taktischen Ebene erfolgen, um eine Erhöhung der Sicherheit und der Luftraumkapazität sowie eine Verbesserung der Effizienz und der Flexibilität des Flugbetriebs zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner im Einklang mit den festgelegten Bedingungen und Verfahren eine Luftraummanagementzelle für die Zuweisung von strategischem Luftraum benennen oder schaffen. Bisher hat es Belgien versäumt, eine Luftraummanagementzelle zu schaffen, die diese Aufgaben übernehmen würde. Belgien muss der Kommission nun binnen zwei Monaten mitteilen, welche Maßnahmen es zur Behebung der bestehenden Mängel ergriffen hat; danach kann die Kommission gegebenenfalls beschließen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Verkehrssicherheit: Kommission fordert BULGARIEN und ZYPERN nachdrücklich zur Umsetzung verkehrssicherheitsfördernder Vorschriften über die technische Überwachung von Fahrzeugen auf
Die Kommission hat Bulgarien und Zypern heute aufgefordert, die EU-Vorschriften über technische Unterwegskontrollen für Nutzfahrzeuge (Richtlinie 2014/47/EU), die Teil des Pakets zur Verkehrssicherheit aus dem Jahr 2014 ist, vollständig umzusetzen. Mit diesen Vorschriften soll die technische Überwachung von Fahrzeugen in der EU verbessert und damit die Straßenverkehrssicherheit erhöht werden. 2014 einigten sich die Mitgliedstaaten darauf, diese Vorschriften bis zum 20. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzen. Bislang sind Bulgarien und Zypern dem jedoch nur teilweise nachgekommen. Nach Ansicht der Kommission haben beide Mitgliedstaaten der Kommission ihre jeweiligen nationalen Maßnahmen, mit denen eine vollständige Umsetzung des aktualisierten Systems für die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen gewährleistet wird, nicht mitgeteilt. Die Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für technische Unterwegskontrollen von Lkw, Bussen, schweren Anhängern und Zugmaschinen. Beide Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren; andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Alternative Kraftstoffe: Kommission fordert DEUTSCHLAND nachdrücklich zur vollständigen Umsetzung der EU-Vorschriften über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf
Die Kommission hat Deutschland heute nachdrücklich aufgefordert, die europäischen Vorschriften über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie 2014/94/EU) vollständig umzusetzen. Diese Vorschriften, die unter anderem harmonisierte Normen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe enthalten sowie grundlegende Bestimmungen, die die Elektromobilität ermöglichen sollen, spielen eine wichtige Rolle für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes. Außerdem stellen sie darauf ab, die Abhängigkeit des Verkehrs vom Erdöl zu verringern und die Umweltbelastung durch den Verkehr zu begrenzen. 2014 hatten sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, diese Vorschriften bis zum 18. November 2016 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland muss nun binnen zwei Monaten darauf reagieren; andernfalls kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Aufforderungsschreiben
Straßenverkehr: Kommission fordert GRIECHENLAND auf, mehr Kontrollen zur Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr durchzuführen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, weil das Land seiner Pflicht zur Durchführung von Mindestkontrollen zur Einhaltung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs (Richtlinie 2006/22/EG) nicht nachgekommen ist. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Mindestzahl von Kontrollen auf der Straße und auf dem Betriebsgelände von Kraftverkehrsunternehmen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Fahrer und Betreiber die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) sowie die Bestimmungen über die Verwendung von Fahrtenschreibern (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) einhalten. So sollen mindestens 3 % der Arbeitstage der Kraftfahrer, die in den Geltungsbereich der Verordnungen fallen, überprüft werden. Ausgehend von den Informationen, die die griechischen Behörden in den letzten Jahren übermittelt haben, ist Griechenland dieser Kontrollpflicht durchgängig nicht nachgekommen. Solche Kontrollen der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind jedoch von größter Bedeutung, um faire Arbeitsbedingungen für die Fahrer zu gewährleisten, Ermüdungserscheinungen bei diesen vorzubeugen und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr beizutragen. Mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Griechenland hat die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren offiziell eingeleitet. Griechenland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Bedenken der Kommission zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Sicherheit im Straßenverkehr: Kommission fordert ITALIEN nachdrücklich zum vollständigen Aufbau der Notrufzentralen-Infrastruktur für das automatische Notrufsystem (eCall) auf
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil das Land die Notrufzentralen-Infrastruktur, für die in den EU-Vorschriften (Richtlinie 2010/40/EU) geforderte Entgegennahme und Bearbeitung der 112-Notrufe über das europaweite bordeigene Notrufsystem (eCall) noch nicht vollständig aufgebaut hat. Das eCall-System wählt bei einem schweren Verkehrsunfall automatisch die europaweite Notrufnummer 112 und übermittelt über das europäische Satellitennavigationssystem Galileo die Standortdaten des Fahrzeugs an die Notdienste. Schätzungen zufolge wird eCall die Reaktionszeit um 40-50 % senken und so jedes Jahr Hunderte Menschenleben retten. Die italienischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
9. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 229-87183)
Mit Gründen versehene Stellungnahme:
Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, die Diskriminierung von Grenzgängern bei der Wohnungsbauprämie zu beseitigen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, da das Land Grenzgängern die Wohnungsbauprämie verwehrt. Steuerpflichtige, die in Deutschland arbeiten und der deutschen Einkommensteuer unterliegen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat haben, werden hinsichtlich dieser Prämie im Vergleich zu gebietsansässigen Steuerpflichtigen benachteiligt. Insbesondere wird die jährliche Wohnungsbauprämie auf Sparleistungen im Prinzip nur Gebietsansässigen gewährt, und sie kann nur für den Erwerb oder den Bau einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden, in Deutschland belegenen Wohnung verwendet werden. Diese Vorschriften könnten daher Steuerpflichtige davon abhalten, von ihren im Vertrag verankerten Rechten in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern und die Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens). Reagiert Deutschland nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Aufforderungsschreiben:
Steuern: Kommission fordert FINNLAND auf, seine Vorschriften über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Gruppenbeiträgen mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Finnland zu richten, damit das Land seine Rechtsvorschriften über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Gruppenbeiträgen zwischen verbundenen inländischen Unternehmen ändert. Nach derzeitigem finnischem Recht sind Beiträge an verbundene Unternehmen in anderen EU-/EWR-Staaten nicht steuerlich abzugsfähig, wenn sie der Deckung endgültiger Verluste (gemäß der Definition des EuGH) dienen, die diesen verbundenen Unternehmen entstanden sind. Diese unterschiedliche Behandlung von in Finnland und in anderen EU-/EWR-Staaten ansässigen Unternehmen steht im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens). Reagiert Finnland nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den finnischen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Steuern: Kommission fordert UNGARN nachdrücklich auf, seine Grunderwerbsteuer mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Ungarn zu richten und das Land aufzufordern, seine Vorschriften bezüglich der Grunderwerbsteuer für Stiftungen zu ändern. Derzeit sind nach ungarischem Recht Erbschaften, Schenkungen und die Übertragung von Eigentum (quid pro quo) für inländische Stiftungen von der Steuer befreit, während vergleichbare Stiftungen, die in anderen EU/EWR-Staaten und Drittstaaten eingetragen sind, besteuert werden. Die unterschiedliche Behandlung ungarischer und nicht-ungarischer Stiftungen führt zu einer höheren Steuerbelastung für vergleichbare, in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten oder Nicht-EU-Ländern eingetragenen Stiftungen und steht damit im Widerspruch zum freien Kapitalverkehr (Artikel 63 AEUV). Reagiert Ungarn nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den ungarischen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Steuern: Kommission fordert SPANIEN auf, die Diskriminierung von Gebietsfremden bei der Besteuerung von Mieteinnahmen zu beseitigen
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Spanien zu richten, damit das Land die diskriminierende Behandlung von Gebietsfremden bei der Besteuerung von Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen beseitigt. Gebietsansässige profitieren von einer Einkommensteuerbefreiung auf 60 % der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer vom Mieter zu Wohnzwecken genutzten Immobilie. Diese Befreiung steht Gebietsfremden jedoch nicht zur Verfügung. Somit unterliegen Investoren aus anderen EU- oder EWR-Staaten einer anderen Behandlung, welche den freien Kapitalverkehr über Gebühr einschränkt (Artikel 63 AEUV). Reagiert Spanien nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den spanischen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Steuern: Kommission fordert SPANIEN auf, die Diskriminierung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen zu beseitigen
Die Kommission hat beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Spanien zu richten, damit das Land dafür Sorge trägt, dass in Norwegen, Island und Liechtenstein ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf Veräußerungsgewinne durch Anteilsveräußerung gleich behandelt werden. Nach spanischem Recht sind Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen für in Spanien und anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige von der Steuer befreit. Steuerpflichtige aus EFTA-Staaten, die dem EWR angehören, profitieren jedoch nicht von dieser Steuerbefreiung. Nach Auffassung der Kommission schränkt das spanische Recht damit die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr ein (Artikel 63 AEUV und Artikel 40 des EWR-Abkommens). Reagiert Spanien nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission den spanischen Behörden in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
MEMO/19/1472