OLG Stuttgart: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer Ausgleichszahlung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 20 W 7/08 (Vorinstanz: LG Stuttgart vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 34 AktE 5/05 KfH; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: SpruchG; AktG § 327f S. 2;
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Der Wert je Aktie beläuft sich zum 01.01.2009 auf 48,01 €. Zinst man den zum 01.01.2009 ermittelten Wert mit einem Zinssatz von 6,78% auf den 12.05.2005 ab, errechnet sich ein Wert je Aktie in Höhe von 37,81 €. |
(3) Diesem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen. |
(3.1) Die von der WH-AG gehaltenen Beteiligungen wurden ordnungsgemäß bewertet. |
Insbesondere erfolgte die Wertermittlung bei der WH-E. G. GmbH & Co. KG sachgerecht, so dass eine Korrektur nicht veranlasst ist. |
Deren Wert wird durch den Immobilienbesitz determiniert. Eine korrekte Bewertung des Grundbesitzes führt dementsprechend zu richtigen Wertansätzen bei dieser Beteiligung. |
Das Landgericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß bewertet worden sind. Die Grundstücke wurden auf der Grundlage gesondert erstellter Verkehrswertgutachten unabhängiger Sachverständiger in die Unternehmensbewertung eingestellt. Die Vertragsprüferin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass diese Unterlagen von einem Immobiliensachverständigen aus dem eigenen Haus überprüft worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass eine Bewertung auf der Grundlage dieser Gutachten vorgenommen werden könne, da darin - wegen einer höheren Leerstandsquote im Jahr 2005 - in der Tendenz sogar eher zu hohe Werte ausgewiesen gewesen seien, jedenfalls seien keine Anhaltspunkte für stille Reserven in den angesetzten Werten festgestellt worden (Bl. 520 d.A). |
Die Beschwerdeführer haben keine Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln. |
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, das Objekt B. sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden. Soweit geltend gemacht wird, dass sich die Unrichtigkeit der Bewertung bereits aus Bodenrichtwerttabellen ableiten lasse, wird verkannt, dass nicht das Eigentum an der Immobilie, sondern nur ein Erbbaurecht zu bewerten war (vgl. Bl. 520 d.A.). Weil aber der Wert eines Erbbaurechts nicht mit dem Grundstückswert gleichgesetzt werden kann, lässt sich aus den Bodenrichtwerttabellen kein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit des Bewertungsansatzes ableiten. |
Auch der Wert der S. P. S. GmbH & Co. KG wurde maßgeblich durch deren Grundbesitz bestimmt, welcher im Jahr 2002 gekauft worden war. Der Ansatz mit den Buchwerten ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung sind auch insoweit nicht vorhanden. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse aus dem zum Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003 geführten Spruchverfahren die Einschätzung der Bewertungsgutachterin bestätigen. |
(3.2) Die Kunstgegenstände wurden nach den Angaben der Vertragsprüferin mit den Anschaffungswerten in Ansatz gebracht (Bl. 521 d.A.). Dies ist angesichts des Umstandes, dass es sich in einem ganz überwiegenden Umfang um keine bedeutenden Werke handelt und auch im Übrigen nichts für eine wesentliche Wertsteigerung ersichtlich ist, die Objekte vielmehr der Gebäudeausstattung dienen (vgl. Bl. 521 d.A.), nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre es angesichts von Anschaffungskosten im Volumen von deutlich unter einem Promille des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO sogar zulässig gewesen, vollständig auf eine gesonderte Erfassung der Kunstgegenstände zu verzichten.93 |
(3.3) Die Beschwerdeführer rügen auch zu Unrecht, dass die Unternehmensbewertung fehlerhaft sei, weil man den "Fond für allgemeine Bankrisiken" nicht gesondert berücksichtigt habe. |
Bei dieser Bilanzposition handelt es sich um eine Rücklage, die nach § 340g HGB gebildet werden darf. Sie ist gem. § 10 Abs. 2a Nr. 7 KWG in voller Höhe dem haftendem Eigenkapital, dem Kernkapital, zuzurechnen; dies wurde entsprechend bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt. Es handelt sich damit nicht um einen im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens gesondert zu bewertenden Vermögensgegenstand. |
(3.4) Weiter besteht kein Anlass, die Marke der WH-AG gesondert zu bewerten, denn deren Wert wird bereits über die operativen Erträge erfasst. Die Marke ist betriebsnotwendig, weshalb sie allein über die Ermittlung der zukünftigen Erträge in den Unternehmenswert einfließt. |
(3.5) Die Bewertungsgutachterin hat auf dieser Grundlage die Sonderwerte zum 12.05.2005 auf 139,5 Mio. € taxiert; dies entspricht einem Wert von 7,92 € je Aktie. |
(4) Damit beläuft sich der Unternehmenswert je Aktie in dieser Bewertungsvariante auf 54,02 €. |
Der Betrag setzt sich aus einem Anteil von 8,29 € als Barwert der Garantiedividende für die Zeit bis zum 31.12.2008, von 37,81 € als anteiliger Ertragswert für die Zeit ab dem 01.01.2009 und aus einem Anteil in Höhe von 7,92 € an den Sonderwerten zusammen. |
b) Es besteht kein Anlass den Abfindungsbetrag zu erhöhen, wenn der Aktienwert anhand der auf Grund des Gewinnabführungsvertrags vom 30.10.2003 zu erwartenden Erträge ermittelt wird. In dieser Berechnungsvariante ist von einer stetigen Zahlung der Garantiedividende, also von einer dauerhaften Zahlungsreihe in Höhe von jährlich 2,68 € auszugehen. |
aa) Dieser Betrag ist wiederum auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5% in einen Netto-Betrag von 2,21 € pro Aktie umzurechnen. |
bb) Der Barwert der Garantiedividende ist nicht auf der Grundlage des Kapitalisierungszinssatzes zu errechnen, der zur Ermittlung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens der WH-AG anzusetzen ist. |
(1) Bei der Bestimmung des Barwertfaktors ist, wie ausgeführt, vielmehr dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als eine grundsätzlich unsichere Dividendenzahlung, aber einem höheren Risiko als eine risikoarme Anlage in festverzinslichen Wertpapieren unterliegt. Bei der Garantiedividende ist nicht das volle Eigenkapitalrisiko zu tragen, vielmehr besteht in erster Linie das auf den Mehrheitsaktionär bezogene Ausfallrisiko. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine etwaige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags in Rechnung zu stellen ist und deshalb die künftigen Erträge der außenstehenden Aktionäre mit weiteren Risiken belastet sind. |
Dem ist nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert zwischen dem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz (nach Steuern) von 6,78% und dem quasi sicheren Basiszinssatz (nach Steuern) von 2,93% zu bilden ist,94 mithin wäre danach für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ein Diskontsatz von 4,85% zugrunde zu legen. |
Daraus errechnet sich ein Barwertfaktor von 20,6186 und ein Wert je Aktie von 45,59 €, ein Betrag der deutlich die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung unterschreitet. |
(2) Allerdings hat die Bewertungsgutachterin eine davon abweichende Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors für richtig erachtet. Sie hat den Basiszinssatz allein um das Ausfallrisiko des Schuldners der Garantiedividende erhöht und dieses Risiko mit einem Ratingaufschlag von 1,25% bewertet (Bewertungsgutachten S. 24 f.). |
Auf dieser Grundlage wäre eine Neuberechnung vorzunehmen, da der Basiszinssatz mit 4,5% - und nicht mit 5%, wie dies die Bewertungsgutachterin für richtig erachtet hat (vgl. Bewertungsgutachten S. 24 f.) - anzusetzen ist. Unter Einbeziehung des Risikoaufschlags von 1,25% würde sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,75% errechnen, der einem Nachsteuerwert von 3,74% entspricht. Damit steht ein Barwertfaktor von 26,7559 in Rede, der zu einem Wert je Aktie von 59,13 € führt. |
Mit diesem Rechenergebnis ist jedoch eine Erhöhung der angebotenen Barabfindung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. |
Dies bereits deshalb, weil der Senat diese Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil nicht allein das Ausfallrisiko des Schuldners der Garantiedividende zu bewerten ist, sondern weitere Risiken in Rede stehen, denen über eine Mittelwertbildung von risikoadjustiertem Kapitalisierungssatz und Basiszinssatz Rechnung zu tragen ist. |
Unabhängig davon kann aber das rechnerische Ergebnis von 59,13 € pro Aktie - wie darzulegen ist (dazu unter 6.) - keine höhere Abfindung rechtfertigen. |
c) Schlussendlich ist eine Erhöhung der Abfindung auch dann nicht veranlasst, wenn die Wertermittlung völlig unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag durchgeführt wird. |
Dies folgt ohne weiteres aus der ergänzenden Stellungnahme der Bewertungsgutachterin vom 02.04.2008 (Anl. Ag 9). Diese Ausführungen belegen, dass dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag völlig unberücksichtigt bleibt, sogar bei dem - von der Bewertungsgutachterin zugrunde gelegten - Nachsteuer-Kapitalisierungszinssatz von 5,91% (entsprechend von 4,91% im Zeitraum der ewigen Rente) ein Wert je Aktie von 54,23 € errechnet wird, ein Betrag, der ebenfalls weit hinter der angebotenen Abfindung zurück bleibt. Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend erachteten Kapitalisierungszinssätzen (6,78% und 5,78%) erst recht eine Erhöhung der Abfindung nicht gerechtfertigt werden kann. Konkret ergeben sich auf der Grundlage dieser Kapitalisierungszinssätze lediglich Werte je Aktie von 37,52 € zum 01.01.2005 und von 38,44 € zum 12.05.2005. |
2. Es besteht kein Grund, dieses Ergebnis wegen des bilanziellen Werts des Eigenkapitals zu korrigieren. Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht ist nicht entscheidend auf die sich aus der Handelsbilanz ergebenden Werte abzustellen. |
Der bilanzielle Wert des Eigenkapitals ist auch nicht als Untergrenze der anzubietenden Abfindung zu interpretieren. |
Dies bereits deshalb, weil anerkanntermaßen handelsrechtliche Bilanzwerte zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht geeignet sind.95 |
Zudem kann der Ansicht, dass das bilanzielle Eigenkapital zum 31.12.2004 bei 1.148.000 T€ und damit über dem auf der Grundlage einer Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert gelegen habe, nicht gefolgt werden. Aus dem Bewertungsgutachten ergibt sich, dass sich das Eigenkapital zum 31.12.2004 tatsächlich lediglich auf 654.500 T€ belief (Bewertungsgutachten S. 31). Bezogen auf die einzelne Aktie errechnet sich daraus ein Wert von rund 37,15 €, mithin steht ein Betrag in Rede, der (weit) unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung liegt. Auch deshalb kann der Ansicht, dass auf Grund der handelsrechtlichen Bilanzwerte die Barabfindung erhöht werden müsse, nicht gefolgt werden. |
3. Der Liquidationswert rechtfertigt ebenfalls keine höhere Bewertung des Unternehmens. |
Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt,96 oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies wirtschaftlich auch vertretbar ist.97 |
Hier kann der Liquidationswert bereits deshalb nicht maßgebend sein, weil die Liquidation mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist, wie sie sich insbesondere aus Sozialaufwendungen, zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Bewertungsabschlägen beim kurzfristigen Verkauf von Forderungsentschädigungen und anderen Aktiva ergeben (vgl. auch Bewertungsgutachten S. 17). Derartige Kosten sind bei der Ermittlung des Liquidationswerts zu berücksichtigen. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch die bei Liquidation noch fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht.98 |
Nach einer überschlägigen Bewertung ist auf dieser Grundalge davon auszugehen, dass der Liquidationswert unter dem Ertragswert der WH-AG liegt (vgl. Bewertungsgutachten S. 17; Prüfungsbericht S. 8). In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.99 |
4. Es bestand kein Anlass, den Substanzwert des Unternehmens zu ermitteln. Der abweichenden Ansicht der Antragstellerseite kann nicht gefolgt werden. |
Im Regelfall ist dieser Wert nicht aussagekräftig und hat für die Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung.100 |
Nur in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen, etwa bei "sachwertbezogenen"101 oder gemeinnützigen102 Unternehmen, kommt diesem ein selbstständiger Aussagewert zu. Zu Recht wurde daher von einer Ermittlung des Substanzwerts der WH-AG abgesehen (vgl. Bewertungsgutachten S. 17; Prüfungsbericht S. 8). |
5. Auch eine kapitalmarktbezogene Betrachtung des Aktien- bzw. Unternehmenswerts gibt keine Veranlassung für eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrags. |
a) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung; vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.103 |
b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.104 |
aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56,32 €, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53,51 € und 59,00 € bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).105 |
Danach ist hier kein Grund ersichtlich, den Abfindungsbetrag zu erhöhen. |
bb) Der Umstand, dass in der Zeit zwischen dem 27.01.2005 und dem 12.05.2005, dem Bewertungsstichtag, die Aktien der WH-AG an 22 Tagen zu einem 61,18 € übersteigenden Kurs gehandelt wurden und sich für diesen Zeitraum ein gewichteter Kurs von 62,30 € errechnet, ist nicht entscheidend. |
Zwar kann es im Einzelfall angezeigt sein, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht ermittelten Durchschnittskurs anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt.106 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. |
(1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, die Minderheitsaktionäre durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und einem sich anschließenden Zuwarten mit deren Umsetzung von einer positiven Börsenveränderung auszuschließen.107 |
(2) Vor diesem Hintergrund muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Danach ist eine Anpassung an nachträgliche Veränderungen in den Fällen nicht veranlasst, in denen die Maßnahme innerhalb einer üblichen Zeitspanne durchgeführt wird. Angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung ist dies bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzunehmen.108 Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst bei einer Dauer von siebeneinhalb Monaten bejaht.109 |
Zwischen der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 27.01.2005 und der Zustimmung der Hauptversammlung am 12.05.2005 liegen hier noch nicht einmal vier Monate, eine Zeitspanne die jedenfalls als sachlich gerechtfertigt einzustufen ist. |
cc) Auf dieser Grundlage muss nicht entschieden werden, ob der Auffassung des Landgerichts, dass bei der Ableitung des Aktienwerts vom Börsenkurs der (anteilige) Anspruch auf Zahlung der Garantiedividende in Abzug zu bringen ist, gefolgt werden kann. |
Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die unmittelbar nach der Hauptversammlung vom 12.05.2005 zu beanspruchende Garantiedividende über 2,68 € pro Aktie für das Geschäftsjahr in den Börsenkursen eingepreist war. Da sich der Börsenkurs regelmäßig aufgrund der Ertragserwartungen der Marktteilnehmer bildet,110 enthalten die Kurse vor einer ordentlichen Hauptversammlung stets auch die Erwartungen in Bezug auf die nach der Hautversammlung zu beziehende Dividende. Ob es aber gerechtfertigt ist, die Garantiedividende bei der Ermittlung des Börsenwerts abzusetzen, also die Kurse zu bereinigen, wie dies auch die Bewertungsgutachterin (vgl. Bewertungsgutachten S. 49) und Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 23 f.) für richtig erachtet haben, ist zweifelhaft.111 |
Angesichts der dargestellten Rechtslage zur Bildung der Referenzperiode kann hier jedoch unabhängig von der Frage eines Abzugs der Garantiedividende die Berücksichtigung von Börsenkursen keine Erhöhung der Barabfindung rechtfertigen, weshalb der Meinungsstreit nicht entschieden werden muss. |
6. Auf dieser Grundlage kann auch im Rahmen der zur Verkehrswertbestimmung gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Barabfindung unangemessen ist. |
Zwar gelangt man in einer Variante der in Betracht kommenden Ertragswertberechnungen zu einem Ergebnis, das um 1,077% über dem angebotenen Betrag liegt (dazu oben 1. b) bb) (2)), damit lässt sich aber keine Erhöhung der Barabfindung rechtfertigen. |
Das rechnerische Ergebnis der Anwendung der Ertragswertmethode ist nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, sondern bietet lediglich einen Anhaltspunkt für dessen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.). Im Rahmen dieser Schätzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Danach kann nicht angenommen werden, dass der Verkehrswert des Aktieneigentums zum Bewertungsstichtag über 58,50 € lag. |
a) Dabei ist zu bedenken, dass das im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ertragswertberechnung ermittelte Ergebnis auf einer Vielzahl von Annahmen bzw. Prognosen und von methodischen Detailentscheidungen beruht, die zwar im Einzelfall rechtlich begründet, aber nicht in jedem Fall zwingend sind.112 |
b) Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass annähernd alle Berechnungsvarianten zu Ergebnissen geführt haben, die - teils deutlich - unter dem angebotenen Betrag liegen. In einer derartigen Situation kann bei der veranlassten Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht angenommen werden, dass wegen eines einzelnen Rechenergebnisses, welches den angebotenen Betrag geringfügig überschreitet, eine höhere Festsetzung der Abfindung auszusprechen ist. |
c) Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung wird im Übrigen durch eine Plausibilitätsbetrachtung anhand des Aktienkurses bestätigt. Diese Betrachtung dient der Überprüfung, ob die Angemessenheit der angebotenen Abfindung trotz einer rechnerischen Abweichung des mit fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Betrags noch zu bejahen ist. Eine derartige Kontrollüberlegung ist zulässig113 und wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Kursdaten der Aktie - wie hier (s.o.) - wegen eines geringen Handelsvolumens nicht für die Schätzung des Beta-Faktors geeignet sind. Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.114 |
Die für eine Plausibilitätsbetrachtung erforderliche, aber auch ausreichende Kursstabilität über einen längeren Zeitraum hinweg ist hier zu bejahen. Dies wurde von der Vertragsprüferin bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass seit Abschluss des Gewinnabführungsvertrags keine wesentlichen Kursschwankungen aufgetreten sind (Bl. 526 d.A.). Damit bewegte sich der Kurs bereits seit Oktober 2003 in einem Bereich um 56,00 € (vgl. auch Bewertungsgutachten S. 48 f.). |
Die Kursbildung orientierte sich entscheidend an der Gewinnerwartung aus der Dividendengarantie (vgl. auch Bl. 526 d.A.). Demnach hat der Markt genau den Wert taxiert, der hier im Rechenergebnis des Ertragswertverfahrens leicht über der angebotenen Barabfindung liegt. Insbesondere zu dessen Plausibilisierung ist damit der deutlich geringere Börsenkurs geeignet. Auch dies zeigt, dass das Resultat dieser Ertragswertberechnungsvariante kein Anlass bietet, die Abfindung zu erhöhen. |
d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.115 Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt. Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall eines Unternehmensvertrages angenommen, dass der darin festgesetzte Ausgleich noch angemessen sei, wenn er nach einer anderen Berechnungsmethode um 3,7% höher angesetzt werden müsste.116 Das Landgericht München I hat eine Abweichung "deutlich unter der Größenordnung von 10%" noch als geringfügig bezeichnet.117 In der Literatur werden sogar Abweichungen um bis zu 10%,118 jedenfalls aber solche um bis zu 5% noch als geringfügig angesehen.119 Hier werden diese Werte nicht annähernd erreicht. |
III. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend mündlich zu verhandeln. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber nur eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs durch Beschränkungen des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, vermeiden.120 Diese Möglichkeit hatten die Beschwerdeführer hier aber bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Eine nochmalige Anhörung des sachverständigen Prüfers im Beschwerdeverfahren war nicht veranlasst. Auch bestanden keine sonstigen Gründe, in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die wesentlichen Aspekte des Verfahrens sind bereits vor dem Landgericht erörtert und in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt worden. |
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG sind nicht erfüllt, da die sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nicht veranlasst. |
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden ist der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen. |
Fußnoten: |
1 Dazu etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 758; BayObLG, FamRZ 1988, 1321; OLG Frankfurt, NZG 2007, 875; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25, Rn. 23; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn 73. |
2 Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 8; Puszkajler in KölnKomm., SpruchG, 2005, § 8 Rn. 26. |
3 So etwa Puszkajler in KölnKomm., SpruchG, 2005, § 8 Rn. 26; a.A. etwa Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 8 Rn. 15: "redaktionelles Versehen". |
4 Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 395 Rn. 2; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 395 Rn. 1. |
5 Vgl. BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293. |
6 Vgl. insg. etwa BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2006 - 1 BvR 329/04 [juris Rn. 23]. |
7 Dazu etwa Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 34 Rn. 9; vgl. auch Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rn. 66 m.w.N. |
8 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22. |
9 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 128]. |
10 Vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 1994, 1225 m.w.N. |
11 Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 8 Rn. 40; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22. |
12 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 26]. |
13 OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19]. |
14 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 139]. |
15 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 140]; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 10.; ausführlich Marten/Müller in Festschrift Röhricht, 2005, 963, 975 ff.; Fleischer in GroßKomm- AktG, 4. Aufl., § 327c Rn. 27. |
16 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 141]; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 7 Rn. 59 f. |
17 Etwa Emmerich in Emmerich/Habersack 6. Aufl., § 327b AktG Rn. 3. |
18 Emmerich/Habersack in Emmerich/Habersack 6. Aufl. § 327b AktG Rn. 3; Grunewald in MünchKomm., AktG. 3. Aufl. § 327b Rn. 7. |
19 OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 15]. |
20 Dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2011- 21 W 3/11 [juris Rn. 23]; Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.09.2010 - 5 W 40/09. |
21 BGH, NZG 2010, 939 [juris Rn. 32] - Stollwerck; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.09.2009 - 26 W 13/06 [juris Rn. 42]. |
22 BVerfG, NZG 2007, 587 [juris Rn. 19]; NJW 2001, 279 f.; BGH, BB 2005, 2651 f. |
23 Vgl. BVerfGE 52, 1, 29; 95, 48, 58; 101, 239, 259. |
24 Vgl. BVerfGE 100, 289, 303. |
25 BVerfG, NZG 2007, 587 [juris Rn. 19]. |
26 BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 37 ff. |
27 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 118] m.w.N. |
28 BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19. |
29 BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771. |
30 Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112. |
31 Dafür OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; LG Frankfurt a.M., Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11, 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 ff.; Popp, AG 2010, 1, 13. |
32 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2000, 744 [juris Rn. 23]; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 258; Popp, AG 2010, 1, 2. |
33 Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, AG 2010, 1, 9; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.]; vgl. auch OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34]. |
34 Vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 21a; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 123; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 663; ähnlich Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 43. |
35 Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f. |
36 Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana". |
37 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]. |
38 Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand. |
39 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88. |
40 Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, AG 2010, 1, 13. |
41 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 248 ff.]. |
42 Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 f. |
43 Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 250]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 117 f. |
44 Hasselbach/Hirte in GroßKomm- AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N. |
45 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87. |
46 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 328 f.]; vgl. auch Maul, DB 2002, 1423, 1425; ausführlich auch Popp, Wpg 2008, 23, 31 f.; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 113. |
47 Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N. |
48 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Maul, DB 2002, 1423, 1425. |
49 St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N. |
50 Dazu etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 310 ff. |
51 Dazu etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 144]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 72. |
52 Dazu IDW S1 2005 Rn. 96 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.02.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 31]. |
53 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 252. |
54 Dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; AG 2008, 510 [juris Rn. 74], jeweils m.w.N. |
55 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209. |
56 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37]. |
57 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1023, 1024. |
58 Vgl. Knoll, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 39, 42. |
59 IDW S1 2005 Rn. 47. |
60 Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894. |
61 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 187 f.]. |
62 Vgl. auch OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 18]. |
63 OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 70]; OLG Stuttgart DStR 2006, 626; vgl. auch Baldamus, AG 2005, 77; Dörschell/Franken, DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 2005 Rn. 23. |
64 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 210]; Simon/Leverkus, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 151 ff. |
65 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138. |
66 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 216]. |
67 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212]. |
68 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565. |
69 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 199]. |
70 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574. |
71 Vgl. IDW-Fachnachrichten Nr. 1-2/2005. |
72 Dazu ausführlich OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.]. |
73 So OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.]. |
74 So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156]. |
75 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5. |
76 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 248]. |
77 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 220]; AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; BB 2011, 1522 [juris Rn. 177]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 247]. |
78 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f. |
79 Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133. |
80 Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136. |
81 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68. |
82 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129. |
83 A.A. Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476. |
84 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]]. |
85 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]. |
86 Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 381; vgl. auch Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f. |
87 Erhardt/Nowak, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 3, 8; Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 472; vgl. auch Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 211 f. |
88 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172]. |
89 Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 401 f. |
90 Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58]. |
91 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 211]. |
92 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 213]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 56]. |
93 OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 26.08.2009 - 5 W 35/09 [juris Rn. 54]. |
94 Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436. |
95 Vgl. OLG Frankfurt a.M., AG 2002, 404 [juris Rn. 51]; Piltz/Hannes in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 1004. |
96 Vgl. die Nachweise bei Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189. |
97 Dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - I-26 W 1/08 AktE [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28.1.2009 - I-26 W 7/07 AktE; Beschluss vom 4.10.2006 - I-26 W 7/06 AktE; vgl. auch Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 323, Rn. 1100. |
98 Vgl. BGH, NZG 2006, 425; BGH, NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris 109]. |
99 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218]. |
100 OLG Celle, DB 1979, 1031; OLG Düsseldorf, AG 1999, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 110, 206, 1115. |
101 Dazu BGH, ZIP 1998, 1161, 1166. |
102 Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 206. |
103 BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 98]. |
104 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010,35 [juris Rn. 49]. |
105 Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010,35 [juris Rn. 49]. |
106 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu etwa Zeeck, AG 2010, 699; Müller-Michaels, BB 2010, 1944; Bungert, BB 2010, 2227; Neumann, DB 2010, 1869. |
107 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu auch Bungert, BB 2010, 2227; Bücker, NZG 2010, 967; Wasmann, ZGR 2011, 83. |
108 OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94. |
109 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] - Stollwerck. |
110 Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 218] m.w.N. |
111 Ablehnend etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 225 ff.] m.w.N. |
112 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335]. |
113 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261]. |
114 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59]. |
115 Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335]. |
116 OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 35]. |
117 LG München I, ZIP 2000, 1055, 1057; aufrecht erhalten von BayObLG, BB 2003, 275 [juris 49]. |
118 Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024; dazu Bungert, BB 2003, 699, 701; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 11. |
119 Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; tendenziell noch großzügiger Puszkajler, ZIP 2010, 2275, 2279. |
120 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158]; 2010, 510 [juris Rn. 257]; 2011, 205 [juris Rn. 267]. |