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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
29.06.2012
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Stuttgart: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer Ausgleichszahlung

 

OLG Stuttgart, Beschluss  vom 14.09.2011

- Aktenzeichen 20 W 7/08

(Vorinstanz: LG Stuttgart vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 34 AktE 5/05 KfH; )

 

Amtliche Normenkette: SpruchG; AktG § 327f S. 2;

Gründe:

 

A. Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren gem. § 327f S. 2 AktG über die Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der W. H. AG (im Folgenden: WH-AG) auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin.

 

I. Die WH-AG mit Sitz in S. ist eine der ältesten Hypothekenbanken in Deutschland. Ihr Geschäftsbetrieb umfasst im Wesentlichen die Beleihung von Immobilien und Grundstücken. Darüber hinaus werden Darlehen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausgereicht; eine Darlehensgewährung erfolgt auch dann, wenn die öffentliche Hand eine volle Gewährleistung übernimmt. Außerdem werden Wertpapiere dieser juristischen Personen gekauft sowie Schuldverschreibungen aufgrund der von ihr erworbenen Hypotheken und Forderungen ausgegeben. Das Geschäftsmodell der WH-AG ist primär auf das internationale deckungsstockfähige gewerbliche Hypothekengeschäft ausgerichtet. Die Hauptzielmärkte befinden sich in G., F., den N., Sch., S., D., Sc., I. und den U..

 

Die Antragsgegnerin verlangte mit Schreiben vom 26.01.2005 von der WH-AG, einen Beschluss der Hauptversammlung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre herbeizuführen. Sie hielt zu diesem Zeitpunkt 17.177.836 der insgesamt 17.619.788 Aktien der WH-AG; dies entspricht einem Anteil von ca. 97,49%. Das Verlangen wurde am 27.01.2005 durch eine ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht (Anl. Ag 6).

 

Die WH-AG und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hatten bereits am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, in dem den außenstehenden Aktionären ein fester Ausgleich in Höhe von 2,68 € netto (d.h. nach Abzug der vom Unternehmen zu zahlenden Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) pro Aktie zugesagt worden war. Im Vertrag war bis zum 31.12.2008 eine feste Laufzeit vereinbart worden; für die Zeit danach war geregelt, dass eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr eintritt, sofern nicht ein Vertragspartner spätestens sechs Monaten vor Vertragsablauf eine Kündigung ausspricht.

 

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.01.2005 wurde die KPMG (im Folgenden: Bewertungsgutachterin) beauftragt, den Unternehmenswert der WH-AG aus Sicht der Minderheitsaktionäre zum Stichtag 12.05.2005 zu ermitteln. Die Bewertungsgutachterin verfasste ihr Gutachten (im Folgenden Bewertungsgutachten [= Anl. Ag 1, Teil 2, Anlage 1]) unter dem 04.03.2005. Sie ermittelte bei unterstelltem Fortbestand des Gewinnabführungsvertrags einen Wert in Höhe von 54,42 € pro Aktie und für den Fall einer Kündigung des Vertrags zum 31.12.2008 einen Wert von 51,69 €.

 

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 02.02.2005 die PWC GmbH, F. (im Folgenden: Vertragsprüferin), damit beauftragt, die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Die Vertragsprüferin legte ihren Prüfungsbericht unter dem 14.03.2005 vor (im Folgenden: Prüfungsbericht [= Anl. Ag 1, Teil 3]) und kam darin zum Ergebnis, dass die im Entwurf des Übertragungsbeschlusses vorgesehene Barabfindung von 56,50 € je Aktie angemessen sei.

 

Am 12.05.2005 fasste die Hauptversammlung der WH-AG den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen eine Abfindung in Höhe von 56,50 € auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Gegen diesen Beschluss wurden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die durch gerichtlichen Vergleich vom 21.07.2005 (Bl. 80/83 d.A.) erledigt worden sind. In dem Vergleich hatte sich die - dem damaligen Verfahren beigetretene - Antragsgegnerin verpflichtet, diverse Auskünfte zu erteilen und einen auf 58,50 € erhöhten Abfindungsbetrag zu bezahlen.

 

Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 26.07.2005.

 

Die Aktien der WH-AG waren zum Börsenhandel im amtlichen Markt an der ... Wertpapierbörse, S., zugelassen und notiert. Zwischen dem 27.01.2005 und dem 12.05.2005 wurden an 54 von insgesamt 73 Handelstagen 47.655 Aktien gehandelt, davon an 22 Tagen 16.462 Aktien zu einem 61,18 € übersteigenden Preis; als gewichteter Kurs ergibt sich für diesen Zeitraum ein Betrag von 62,30 €. Im Zeitraum vom 27.10.2004 bis zum 26.01.2005 belief sich der gewichtete Durchschnittskurs auf 56,32 €, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53,51 € und 59,00 € bewegte.

 

II. Die Antragsteller haben vor dem Landgericht die Festsetzung einer angemessen Barabfindung beansprucht, da der angebotene und später auf 58,50 € erhöhte Betrag zu niedrig bemessen sei.

 

Sie machen geltend, dass die Strukturmaßnahme, der Ausschluss der Minderheitsaktionäre, verfassungswidrig sei; eine höchstrichterliche Klärung der Zulässigkeit sei dringend erforderlich.

 

Verfahrensrechtlich haben die Antragsteller vorgebracht, dass eine unzulässige Parallelprüfung stattgefunden habe, die Bewertungsgutachterin sei zeitgleich zur Vertragsprüferin tätig geworden. Auch sei die Vertragsprüferin fehlerhaft bestellt worden, weil das Gericht keine echte Auswahl getroffen habe. Außerdem haben die Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt.

 

In sachlicher Hinsicht sind die Antragsteller der Ansicht gewesen, dass der Liquidations- und Substanzwert der WH-AG über dem Ertragswert liege. Sogar der Wert des bilanziellen Eigenkapitals übersteige den ermittelten Unternehmenswert. Auch müsse die Berücksichtigung der Börsenkurse zu einer Erhöhung führen, weil der Aktienkurs vor der Hauptversammlung am 12.05.2005 über einem Wert von 60,00 € gelegen habe.

 

Abgesehen davon sei auch der Ertragswert zu gering bemessen worden. Die Ertragsüberschüsse seien als unzureichend einzustufen; die Planzahlen seien zu konservativ veranschlagt worden. Die erwarteten Erträge seien zu niedrig und die Aufwendungen, insbesondere der Provisionsaufwand, die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie die Abschreibungsraten, zu hoch angesetzt worden. Teils haben die Antragsteller beanstandet, es habe richtigerweise eine höhere Thesaurierung von Unternehmensgewinnen vorgesehen werden müssen, diese hätte eine Unternehmenswertsteigerung zur Folge gehabt. Andere Antragsteller waren der Ansicht, eine geringere Thesaurierung sei veranlasst gewesen. Das Eigenkapital habe ebenso gut durch Ergänzungskapital, etwa durch die Ausgabe von Genussrechten, von Vorzugsaktien, Vorsorgereserven und nicht realisierten Reserven, gestärkt werden können, eine Gewinnthesaurierung sei dazu nicht erforderlich gewesen. Synergieeffekte, die durch die Strukturmaßnahme zu erwarten gewesen seien, hätten berücksichtigt werden müssen. Unklar sei, mit welchen Verrechnungspreisen man die Leistungen innerhalb des Konzerns abgewickelt habe. Deshalb könne nicht gesagt werden, ob Gewinne an der WH-AG vorbeigeschleust worden seien. Stille Reserven seien unzureichend berücksichtigt worden. Weiter habe man die Marke der WH-AG nicht in Ansatz gebracht. Ohnehin hätte richtigerweise eine Bandbreitenermittlung mit optimistischen und pessimistischen Varianten der Planzahlen durchgeführt werden müssen. Außerdem sei die Ertragswertmethode unrichtig angewendet worden. Es sei eine Vorsteuerbetrachtung vorzunehmen; die persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner seien nicht zu berücksichtigen. Nicht richtig sei weiter, dass mit typisierten Steuersätzen gearbeitet worden sei. Auch sei gegen das Stichtagprinzip verstoßen worden, weil sich die Unternehmenswertermittlung auf den 31.12.2004 bezogen habe und das Ergebnis lediglich auf den an sich maßgeblichen Zeitpunkt, den 12.05.2005, aufgezinst worden sei. Die Abgrenzung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen sei nicht schlüssig vorgenommen worden und werde bestritten. Auch seien die Wertansätze für das Grundvermögen nicht nachvollziehbar und müssten als unzureichend eingestuft werden.

 

Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch festgelegten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht. Der Basiszinssatz und die Marktrisikoprämie seien zu hoch, der Wachstumsabschlag mit 1% zu niedrig in Ansatz gebracht worden. Bei der Ermittlung des Marktrisikos seien zu Unrecht die eigenen Kursdaten der WH-AG unberücksichtigt geblieben. Es sei unrichtigerweise auf eine Peer-Group-Analyse abgestellt worden; abgesehen davon sei die Peer-Group nicht korrekt zusammengestellt worden.

 

Die Antragsgegnerin trat erstinstanzlich dem Vortrag der Antragsteller im Detail entgegen und hat die Meinung vertreten, sämtliche Beanstandungen seien unberechtigt. Die Bewertung des Unternehmens sei zutreffend nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt worden. Die Ertragsprognosen seien ebenso wenig zu korrigieren wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Weder führe die Berücksichtigung von Börsenkursen noch die Ermittlung von Liquidations- und Substanzwerten zu einem höheren Unternehmenswert.

 

III. Das Landgericht hat am 21.04.2008 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Wirtschaftsprüfer Dr. K. und E. Einzelheiten des Prüfungsberichts erläutert haben (Bl. 517/528 d.A.).

 

Mit Beschluss vom 21.04.2008 hat das Landgericht die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung zurückgewiesen.

 

Die Einwendungen gegen die Prüferbestellung und die Parallelprüfung würden von den Antragstellern routinemäßig und standardmäßig in allen Spruchverfahren geltend gemacht. Es sei geklärt, dass die Rügen unbegründet seien.

 

In der Sache hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass als Maßstab für die Entscheidung auf den erhöhten Barabfindungsbetrag von 58,50 € abzustellen sei, weil sich die Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Vergleich vom 21.07.2005 verpflichtet habe, diesen Betrag zu bezahlen. Eine Korrektur dieses Ergebnisses unter dem Aspekt gezahlter Börsenkurse sei nicht veranlasst, da sich daraus - unabhängig von der Frage des anzusetzenden Referenzzeitraums - kein höherer Wert der Aktien ableiten lasse. Dies deshalb, weil von den gewichteten Durchschnittskursen die nach dem Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003 zu leistende Garantiedividende in Höhe von 2,68 € abzusetzen sei. In keinem Zeitraum habe der gewichtete Aktienwert unter Herausrechnung des Garantiedividendenanteils über 58,50 € gelegen. Der Liquidations- und der Substanzwert erreichten den nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert nicht, wie eine überschlägige Berechnung gezeigt habe, weshalb auch damit keine höhere Barabfindung zu rechtfertigen sei.

 

Nach der Ertragswertmethode ergebe sich kein Resultat zum Unternehmenswert, welches eine höhere Festsetzung der Abfindung begründen könne. Der danach unter Hinzurechnung von Sonderwerten ermittelte Unternehmenswert erreiche keinesfalls den von der Antragsgegnerin auf 58,50 € erhöhten Abfindungsbetrag. Der Ertragswert sei von der Bewertungsgutachterin zutreffend berechnet worden. Auszugehen sei von den Ertragsplanungen des Unternehmens, die als plausibel und nicht korrekturbedürftig einzustufen seien. Die vorgesehene Gewinnthesaurierung sei zur Realisierung der in die Planung eingestellten Geschäftsausweitung erforderlich. Auch sei die Kammer davon überzeugt, dass die Provisions-, Personal-, Verwaltungsaufwendungen sowie die Abschreibungen und die Risikovorsorge zutreffend geplant worden seien. Das vorübergehende Absinken des Überschusses im Geschäftsjahr 2003 sei über das bis dahin verbrauchte Körperschaftsguthaben erklärlich. Die Kammer halte die Ergebnisplanung für nachvollziehbar und zur Ertragswertermittlung für geeignet. Von den Erträgen sei nach dem Halbeinkünfteverfahren die typisierte Steuer der Anteilseigner abzusetzen.

 

Die errechneten Erträge seien zu kapitalisieren. Dafür seien im Ausgangspunkt der Basiszinssatz mit 4,5%, die Nachsteuerrisikoprämie mit 5,5% und der Wachstumsabschlag mit 1% anzusetzen. Der Basiszinssatz sei allerdings in einen Nachsteuerwert zu überführen. Außerdem müsse die allgemeine Marktrisikoprämie den Gegebenheiten des konkreten Bewertungsobjekts angepasst werden. Dies geschehe über den Beta-Faktor, der hier über eine Peer-Group-Analyse zu ermitteln sei, da man die unternehmensindividuellen Daten der WH-AG nicht als aussagekräftig einschätzen könne. Eine exakte Festlegung des Faktors sei hier nicht erforderlich, da unabhängig davon, die Ertragswertmethode keine höhere Abfindung rechtfertigen könne.

 

Dem auf dieser Grundlage mit 815.056.000,00 € ermittelten Ertragswert müsse noch das nicht betriebsnotwendige Vermögen mit 139.510.000,00 € zugeschlagen werden, was schlussendlich zu einem Unternehmenswert pro Aktie von ca. 54,23 € führe, ein Betrag, der weit unter der zugesagten Abfindung liege. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Berechnung des Ertragswerts in einem Umfang korrigiert werden müsse, dass damit eine Erhöhung des Abfindungsbetrags gerechtfertigt werden könne.

 

IV. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsteller zu 3, 4, 6, 10, 12, 13, 14, 17, 19, 21, 24, 27, 35 und 43 Beschwerde eingelegt.

 

Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht das rechtliche Gehör verletzt habe, weil ihr Vortrag zur Unzulänglichkeit der Plananpassung übergangen worden sei. Die Vertragsprüferin habe überhaupt keine Kontrolle der Planansätze vorgenommen, was daraus folge, dass eingeräumt werde, es sei das Bewertungsmodell des Bewertungsgutachtens übernommen worden. Belegt werde der Umstand, dass keine wirkliche Prüfung vorgenommen worden sei, auch durch die zeitliche Abfolge. Innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeit habe keine ordnungsgemäße Überprüfung durchführen können.

 

Weiter sei zu Unrecht angenommen worden, dass sich die WH-AG zum Bewertungsstichtag noch in einer Umbruchphase befunden habe. Dies sei nicht richtig, weil die Neuausrichtung des Geschäftsmodells hin zu dem margenträchtigen Auslandsgeschäft im Jahr 2005 bereits abgeschlossen gewesen sei.

 

Außerdem habe das Landgericht verhindert, dass sich die Antragsteller zu der Beweisaufnahme im Verhandlungstermin am 21.04.2008 äußern konnten. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme sei abgeschnitten worden, weshalb eklatante Fehler in den Ausführungen der Vertragsprüferin unbeachtet geblieben seien.

 

Dem Landgericht seien weitere Verfahrensverstöße anzulasten. Die Stellung von Anträgen sei fehlerhaft unterblieben. Deshalb sei von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung auszugehen; man habe nicht mit einem verfahrensbeendenden Beschluss rechnen können. Unklar sei auch, ob die Vertragsprüferin als Sachverständige oder als Zeugin angehört worden sei; vor der Anhörung sei jegliche Belehrung unterblieben. Die Angaben seien nicht protokolliert worden. Welche Funktion der vor dem Landgericht angehörte Wirtschaftsprüfer Dr. K. gehabt habe, sei unklar, da dessen Unterschrift unter dem Prüfungsbericht fehle. Wegen der Verfahrensmängel sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.

 

Sachlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Landgericht einen unzutreffenden Kapitalisierungszinssatz zugrunde gelegt habe. Es sei von einem zu hohen Basiszinssatz, einer zu hohen Marktrisikoprämie, einem zu hohen Beta und einem zu niedrigen Wachstumsabschlag ausgegangen worden. Das Landgericht habe die Besonderheiten der Branche, in der die WH-AG tätig sei, nicht berücksichtigt. Die Entscheidung basiere auf falschen Daten, wobei insbesondere die Peer-Group zur Bestimmung des Beta-Faktors unzutreffend zusammengesetzt worden sei. Weiter sei das nicht betriebsnotwendige Vermögen nicht ordnungsgemäß abgegrenzt worden, wodurch die von der WH-AG gehaltenen Beteiligungen falsch und insbesondere zu niedrig in die Unternehmensbewertung eingeflossen seien. Daneben seien auch Immobilien falsch bewertet worden.

 

Methodisch habe das Landgericht zu Unrecht die Bewertung nach dem Standard IDW S 1 2005 ausgerichtet; dieser sei nicht einschlägig. Auch habe die Abgeltungssteuer berücksichtigt werden müssen, da diese zum Bewertungszeitpunkt bereits hinreichend konkret angelegt gewesen sei. Das Landgericht sei fälschlicherweise von dem Halbeinkünfteverfahren ausgegangen. Dessen Ansicht, wonach der im Jahr 2003 geschlossene Gewinnabführungsvertrag und die damit verbundene Garantiedividende bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags unberücksichtigt bleiben müssten, sei ebenfalls unzutreffend.

 

Weiter sei bei der Ableitung des Aktienwerts aus den Börsendaten ein falscher Referenzzeitraum angesetzt worden. Das Landgericht habe die zeitanteilige Garantiedividende zu Unrecht vom Börsenkurs in Abzug gebracht. Auch sei die Unternehmensplanung von zu hohen und damit wertmindernden Gewinnthesaurierungen ausgegangen. Schlussendlich habe das Landgericht übersehen, dass der in der Bilanz enthaltene "Fond für allgemeine Bankrisiken" eine reine Ergebnisreserve darstelle; diesem Charakter müsse bei der Bestimmung des Unternehmenswerts Rechnung getragen werden.

 

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend eine Erhöhung der zugesagten Barabfindung als unangemessen bewertet. Sie wendet sich im Detail gegen den Vortrag der Beschwerdeführer. Die Verfahrensweise des Landgerichts könne nicht beanstandet werden. Weiter seien die sachlichen Bewertungsrügen nicht begründet. Im Rahmen der Vergangenheitsanalyse sei das nicht betriebsnotwendige Vermögen richtig abgegrenzt und bewertet worden. Die der Bewertung zugrunde gelegte Ertragsprognose sei zutreffend und realistisch. Es sei keinesfalls von einer zu pessimistischen Einschätzung ausgegangen worden, vielmehr sei die Planung allenfalls als zu optimistisch zu bezeichnen. Eine Korrektur des Kapitalisierungszinssatzes sei ebenfalls nicht veranlasst.

 

B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch unbegründet.

 

I. Die Beschwerden sind zulässig.

 

Sie wurden nach dem gemäß Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz für dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden § 12 Abs. 1 SpruchG form- und fristgerecht eingelegt.

 

II. Die Beschwerden sind unbegründet.

 

AA. Ein Grund, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, besteht nicht. Die für eine derartige Vorgehensweise erforderlichen Voraussetzungen,1 sind nicht erfüllt. Die auf die landgerichtliche Verfahrensgestaltung bezogenen Rügen greifen nicht durch; eine Zurückverweisung ist bereits deshalb nicht veranlasst.

 

1. Nach dem Verfahrensablauf ist nicht zweifelhaft, dass das Landgericht die Mitarbeiter der Vertragsprüferin als "sachverständige Zeugen" angehört hat.

 

Dies folgt bereits aus der gerichtlichen Verfügung vom 30.10.2007 (Bl. 422 d.A.), nach der die Prüfer zur Anhörung unter dieser Bezeichnung zu laden waren.

 

Abgesehen davon entspricht diese Verfahrensweise der Intention des Gesetzgebers. In § 8 Abs. 2 SpruchG ist geregelt, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer grundsätzlich als "sachverständigen Zeugen" anhören soll.2

 

2. Die Frage, ob das Landgericht gehalten gewesen wäre, die Vertragsprüferin vor ihrer Anhörung zu belehren, bedarf keiner Entscheidung.

 

Selbst dann, wenn man annehmen würde, dass der in der Gesetzesfassung verwendete Begriff der "Anhörung" nicht als bewusste Entscheidung für eine Wahlmöglichkeit des Gerichts zwischen einer freien und förmlichen Beweisaufnahme interpretiert werden kann,3 vielmehr die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung beachtet werden müssen, hätte ein damit einhergehender etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 15 Abs. 1 S. 1 FGG, § 395 Abs. 1 ZPO) keine weiteren Folgen. Das Unterlassen einer Belehrung ist prozessual unerheblich, da § 395 Abs. 1 ZPO als Ordnungsvorschrift zu interpretieren ist.4

 

3. Die Beschwerdeführer haben auch mit ihrer Rüge, das Landgericht habe ohne "wirkliche Prüfung" entschieden, keinen Erfolg.

 

Dass sich die erste Instanz inhaltlich mit den von den Antragstellerin geltend gemachten Beanstandungen auseinandergesetzt hat und keineswegs die Bewertungsergebnisse der Bewertungsgutachterin sowie der Vertragsprüferin unkritisch übernommen worden sind, folgt zunächst daraus, dass das Landgericht mit Verfügung vom 07.02.2007 (Bl. 401/405 d.A.) die Antragsgegnerin durch konkrete Hinweise aufgefordert hat, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Außerdem gab das Landgericht der Vertragsprüferin mit Schreiben vom 06.03.2008 (Bl. 482/483 d.A.) auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Berechnungen durchzuführen. Auch dieses Schreiben zeigt, dass sich das Landgericht intensiv in den Fall eingearbeitet und mit den Schriftsätzen der Beteiligten befasst hatte. Weiter verdeutlicht das Protokoll zur Verhandlung am 21.04.2008, dass sich das Landgericht mit dem Antragstellervortrag im Detail auseinandergesetzt hat. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Insgesamt wird deutlich dokumentiert, dass der Parteivortrag Gegenstand einer genauen Überprüfung war.

 

4. Der von Antragstellerseite erhobene Vorwurf, das Landgericht habe das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt, ist unzutreffend.

 

Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auf das Übergehen von Sachvortrag.

 

Die Gehörsgewährung umfasst die Pflicht, Beteiligtenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Eine Gehörsverletzung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.5 Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.6 Auch bleiben die materiell- oder verfahrensrechtlichen Grenzen der Beweiserhebung durch das Gericht unberührt. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann tangiert, wenn die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet, rechtserheblicher Vortrag unbeachtet bleibt oder die Ablehnung der Beweiserhebung auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht.7

 

Danach kann keine Gehörsverletzung angenommen werden.

 

Hier wird geltend gemacht, das Landgericht habe sich nicht mit den aufgeworfenen Fragen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vergangenheitsanalyse (dazu etwa Bl. 284/287 d.A.) auseinandergesetzt, diesen Vortrag vielmehr übergangen.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat sich in der Beweisaufnahme mit diesem Vorbringen befasst und hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem Kern des Parteivortrags auseinander gesetzt. Dieser geht dahin, dass die gesamten Ertragsansätze in den Bewertungsgutachten überarbeitet werden müssten, weil die sachverständigen Ausführungen in sich widersprüchlich und angesichts der zum Bewertungsstichtag bekannten Umstände bereits überholt gewesen seien.

 

Das Landgericht hat sich in der Beweisaufnahme mit diesen Aspekten befasst. Es wurde der Frage nachgegangen, ob die Unternehmensplanung auf Aktualität und Plausibilität geprüft worden sei. Davon war das Landgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung überzeugt und hat dies auch im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht (LGB S. 10 f.). Es war keinesfalls gehalten, sich ausdrücklich mit allen Beanstandungen der Antragsteller im Detail zu befassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage waren, der angehörten Vertragsprüferin konkrete Vorhalte zu machen; wovon sie im Übrigen teilweise auch Gebrauch gemacht haben. Wenn es demgegenüber aber die Antragsteller nicht für erforderlich halten, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss nicht seinerseits das Gericht jeden Aspekt in der schriftlichen Entscheidungsbegründung aufgreifen.

 

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin zu den angeblich widersprüchlichen sowie zu konservativen Plandaten und zur Frage der Stichtagbezogenheit schriftsätzlich Stellung genommen.

 

Jedenfalls angesichts dieser ausführlichen Erwiderung der Antragsgegnerin war es ausreichend, dass das Landgericht sich in der Beweisaufnahme und der Entscheidungsbegründung lediglich mit den wesentlichen Aspekten des Antragstellervortrags befasste, zumal dabei Fragen in Rede stehen, die in ihren essentiellen Bezügen bereits in den Wertermittlungsgutachten thematisiert worden sind und die keinesfalls geeignet waren, die Richtigkeit der durchgeführten Unternehmensbewertung im Grundsatz in Frage zu stellen, sondern allenfalls Anlass gaben, der Vertragsprüferin bei ihrer Anhörung Vorhalte zu machen, wie dies die Antragsteller ohne weiteres hätten tun können.

 

5. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, es sei eine Überraschungsentscheidung ergangen, weil man in erster Instanz keine Anträge gestellt habe.

 

Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da eine Antragstellung nicht erforderlich war.8 Aus dem Umstand, dass das Landgericht in der Verhandlung die Frage einer Stellung von Anträgen nicht angesprochen hat, konnte daher nicht abgeleitet werden, dass eine Endentscheidung nicht ergehen werde.

 

Zudem ist die Ansicht, dass die Antragsteller nach dem Termin vom 21.04.2008 nicht mit einer Endentscheidung hätten rechnen müssen, auch deshalb unzutreffend, weil das Landgericht die mündliche Verhandlung mit dem Bemerken schloss, dass "die Kammer [...] entscheiden wird" (vgl. Bl. 529 d.A.).

 

Abgesehen davon entscheidet das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - im Gegensatz zum Zivilprozess - nach mündlicher Verhandlung nicht in einem ausdrücklich anberaumten Verkündigungstermin; § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO findet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Entsprechung. Die Verfahrensbeteiligten hätten daher auch ohne Ankündigung seitens des Gerichts damit rechnen müssen, dass nach dem Termin am 21.04.2008 eine abschließende Sachentscheidung getroffen wird.

 

6. Die Beschwerdeführer bringen zu Unrecht vor, das Landgericht habe auf jegliche Protokollierung der Angaben der Vertragsprüferin verzichtet.

 

Diese Rüge greift nicht durch. Die Bekundungen wurden in einem umfangreichen Verhandlungsprotokoll festgehalten (Bl. 517/528 d.A.).

 

Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge geltend machen, dass ihnen der Inhalt des Protokolls nicht während der Verhandlung zur Kenntnis gelangt ist, so rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers. Das SpruchG macht keine Vorgaben zu den Formalien einer Protokollführung, weshalb nach § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz9) Anwendung finden. Das FGG enthält jedoch ebenfalls keine allgemeinen Vorschriften darüber, auf welche Art und Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Erklärungen Verfahrensbeteiligter in das Protokoll aufzunehmen sind. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn die Beweisaufnahme durch Aufzeichnungen des Richters oder eines Urkundsbeamten während des Termins oder auch durch die nachträgliche Fertigung eines Aktenvermerks festgehalten wird.10 Erst Recht ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu bezeichnen, wenn den Verfahrensbeteiligten das Protokoll oder vorläufige Aufzeichnungen entgegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht zur Durchsicht vorgelegt, vorgelesen oder vorgespielt werden.

 

Das Gesetz verlangt eine Protokollierung der Zeugenaussage ohnehin nicht.11 Selbst dann, wenn das landgerichtliche Protokoll die Zeugenaussage nicht wiedergeben würde, könnte daraus ein Verfahrensverstoß nicht abgeleitet werden.

 

7. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht mit Verfügung vom 07.02.2007 (Bl. 401/405 d.A.) keine ergänzenden Ausführungen der Vertragsprüferin, sondern eine Stellungnahme der Bewertungsgutachterin angefordert hat. Durch die Verfügung hat das Gericht nicht die Vorlage eines Sachverständigengutachtens eingefordert, sondern der Antragsgegnerin die Ergänzung ihres Vortrags aufgegeben. Da sich die in der Verfügung formulierten Fragen im Wesentlichen auf die von der Bewertungsgutachterin durchgeführten Berechnungen bezogen, lag es nahe, bei der Antragsgegnerin anzuregen, ihrerseits bei der Bewertungsgutachterin entsprechende Auskünfte einzuholen und diese vorzulegen. Diese Verfahrensweise ändert nichts daran, dass die auf die Verfügung eingereichte Stellungnahme (Anl. Ag 9) als Sachvortrag der Antragsgegnerin zu werten ist. Die Auflage, den Parteivortrag zu ergänzen, kann nicht als fehlerhaft bewertet werden.

 

8. Die Vertragsprüfung ist ebenfalls nicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden.

 

Dies gilt zunächst, soweit sich die Kritik darauf bezieht, dass die Vertragsprüferin parallel zur Bewertungsgutachterin tätig wurde. Diese Handhabung ist nicht unüblich und aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.12

 

Auch der Umstand, dass die Vertragsprüferin auf Vorschlag der Antragsgegnerin bestellt wurde, tangiert die Rechtsmäßigkeit der Verfahrensweise nicht.13 Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht in Frage gestellt.14

 

Schlussendlich rügen die Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die Vertragsprüferin innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit keine verantwortungsvolle Unternehmensbewertung habe durchführen können. Nach § 327c Abs. 2 AktG ist die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Das bedeutet aber nicht, dass die Vertragsprüferin das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat sie im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewertung entsprachen. Die fachgerechte Ableitung der zugrunde gelegten Daten und Zukunftseinschätzungen ist zu beurteilen.15 Dass die Vertragsprüferin diesem - eingeschränkten - Prüfungsumfang in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit ausreichend nachkommen konnte, verdeutlicht der von ihr vorgelegte Prüfungsbericht und zeigt auch der Umstand, dass die im Verhandlungstermin am 21.04.2008 vom Landgericht gestellten Fragen in hinreichender Weise beantwortet werden konnten.

 

9. Die von den Antragstellern erhobenen formalen Rügen gebieten auch keine umfassende Neubewertung der WH-AG im Beschwerdeverfahren.

 

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern von diesen geforderte allgemeine Unterlagen, namentlich die Arbeitspapiere der bei der Unternehmensbewertung tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen nicht zur Verfügung gestellt hat. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, dem Gericht auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; dies gilt aber nur für solche Dokumente, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind.16 Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Arbeitspapiere der Vertragsprüferin und der Bewertungsgutachterin ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im Bericht der Antragsgegnerin wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der Bewertungsgutachterin weitere, für die Entscheidung erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht erkennbar, zumal jedenfalls die wesentlichen Bestandteile dieser Arbeitspapiere von der Vertragsprüferin im Rahmen der Erstellung ihres Gutachtens eingesehen wurden.

 

BB. Auf der Grundlage der beanstandungsfrei zustande gekommenen landgerichtlichen Feststellungen besteht kein Anlass, die angebotene Barabfindung zu erhöhen.

 

Gegenstand des Verfahrens ist das Abfindungsangebot, wie es im gerichtlichen Vergleich vom 21.07.2005 enthalten ist. Danach hat sich die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin verpflichtet, allen Minderheitsaktionären ohne weitere Bedingungen einen Abfindungsbetrag von 58,50 € je Aktie zu bezahlen. Es besteht kein Grund, bei der gerichtlichen Prüfung diese Erhöhung des ursprünglichen Barangebots unberücksichtigt zu lassen. Der Abfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre entsteht kraft Gesetzes mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister.17 Eines Abfindungsvertrages bedarf es nicht. Der Hauptaktionär legt nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Höhe der Barabfindung fest. Dies kann auch nach der Bekanntmachung über die Höhe der Barabfindung bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung18 und auch später etwa durch eine vergleichsweise Erledigung von Beschlussmängelklagen, die sich gegen den Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung richten, geschehen.19 Erforderlich ist lediglich, dass eine nicht an Bedingungen geknüpfte20 Abfindungserhöhung in Rede steht, die allen außenstehenden Aktionären zugutekommt.21 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

 

Entgegen der von Antragstellerseite - vereinzelt - vorgetragenen Bedenken ist die Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff. AktG höchstrichterlich bereits geklärt. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, dass Aktien einer Minderheit auch gegen deren Willen auf den Hauptaktionär übertragen werden können.22 Die gesetzlichen Regelungen genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Ausgestaltung des Aktienrechts muss der Gesetzgeber die Interessen der Beteiligten gerecht ausgleichen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.23 Er muss zu allen Aktionären die gleiche Distanz wahren. Diese Anforderungen stehen einer gesetzlichen Regelung, die den Ausschluss einzelner oder mehrerer Aktionäre ermöglicht, nicht entgegen. Der Gesetzgeber muss einen legitimen Zweck mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre verfolgen, zudem sicherstellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen Wertersatz für den Verlust der Aktien erhalten und schließlich effektiven Rechtsschutz gegen den Ausschluss gewährleisten.24 Auch diese Voraussetzungen sind nach der Gesetzeslage erfüllt.25

 

Die Minderheitsaktionäre der WH-AG können eine den Betrag von 58,50 € je Aktie übersteigende Barabfindung nicht verlangen.

 

Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben nach §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft.26

 

Das ist dann der Fall, wenn die Abfindung dem Verkehrswert des Anteils entspricht. Als Grundlage für die Feststellung dieses Wertes stehen dem Gericht fundamentalanalytische Methoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Verfahren, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für dessen Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Verfahren mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden ist, die (häufig) keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.27

 

Im Rahmen der folglich gebotenen Gesamtbetrachtung (dazu unter 6.) ist hier weder unter Berücksichtigung der Ertragswertmethode (dazu unter 1.) noch wegen des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals (dazu unter 2.) und auch nicht auf Grund einer Berücksichtigung des Liquidations- (dazu unter 3.) bzw. Substanzwerts (dazu unter 4.) oder der Börsenkurse der WH-AG (dazu unter 5.) die Unangemessenheit der angebotenen Abfindung festzustellen.

 

1. Die fundamentalanalytische Ermittlung des anteiligen Werts des Unternehmens der WH-AG kann keine Abfindung rechtfertigen, die über dem von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Vergleich vom 21.07.2005 angebotenen Betrag liegt.

 

Die vom Landgericht zur Ermittlung des Unternehmenswerts durchgeführte fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist anerkannt,28 verfassungsrechtlich unbedenklich29 und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

 

Hier ist im Ausgangspunkt allerdings zu berücksichtigen, dass die WH-AG mit der Antragsgegnerin am 30.10.2003 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat, der, während seines Bestandes, dazu führt, dass auf Ebene des Bewertungsobjekts keine Erträge anfallen, die an die Minderheitsaktionäre ausgeschüttet werden könnten.

 

Das Ziel der Bewertung ist die Ermittlung des Werts der Aktien, die durch die Strukturmaßnahme auf die Hauptaktionärin übertragen wurden. Entscheidend ist, welche Erträge die Minderheitsaktionäre aus ihrem Aktieneigentum zu erwarten hatten. Der Ausgleichsanspruch ist ein vermögensrechtlicher Aspekt des Aktieneigentums der außenstehenden Aktionäre.30

 

Danach spricht einiges dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag den Aktionären zugesagte Garantiedividende bei der Wertermittlung - jedenfalls zugunsten der Minderheitsaktionäre - nicht unberücksichtigt gelassen werden kann.31

 

Keinesfalls steht das "stand-alone-Prinzip" dieser Einschätzung entgegen. Nach diesem Prinzip sind etwaige Synergieeffekte bei der Prognose der künftigen Unternehmenserträge, die aus der Umsetzung der den Bewertungsanlass bildenden Strukturmaßnahme entstehen, außer Betracht zu lassen.32 Der Gewinnabführungsvertrag ist jedoch keine Folge des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, der Anlass für die Bewertung ist. Zu den Verhältnissen der WH-AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin am 12.05.2005 zählt auch der Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003.33 Der Vertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist.34

 

Auch die Tatsache, dass nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG bei der Ermittlung der Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, widerspricht einer Einbeziehung des Gewinnabführungsvertrags nicht. Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich nicht schlussfolgern, dass nur solche Umstände für die Ermittlung der Abfindung relevant sein können, die sich auf die Ertragssituation der Unternehmensebene auswirken. Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,35 schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert36 ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.37 Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,38 einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.39

 

Aus dem Stichtagprinzip folgt ebenfalls nichts Abweichendes.40 Zwar sind für die Bestimmung der Abfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12.05.2005 maßgeblich und nicht diejenigen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des vorangegangenen Unternehmensvertrages im Jahr 2003. Am 12.05.2005 hatten die Minderheitsaktionäre aber auf der Grundlage des bestehenden Gewinnabführungsvertrag eine hinreichend gesicherte Erwartung, zumindest bis auf weiteres die jährliche Garantiedividende zu erhalten; dass diese Garantiedividende auf der Basis einer Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2003 errechnet wurde, spielt dabei keine Rolle.41 Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Minderheitsaktionäre nicht darauf vertrauen durften, ihr Ausgleichsanspruch werde dauerhaft bestehen, weil Unternehmensverträge auch gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre beendet werden können,42 keine andere Einschätzung. Diesem Gesichtspunkt ist allenfalls, wie auch sonst bei der Unternehmensbewertung üblich, dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall prognostiziert werden muss, welche Entwicklung mutmaßlich eintreten wird; konkret muss demnach beurteilt werden, mit welcher Laufzeit des Vertrages zum Bewertungsstichtag zu rechnen war.43

 

Schlussendlich muss aber nicht entschieden werden, ob die angemessene Abfindung im Allgemeinen zumindest den Barwert der Garantiedividende erreichen muss und wie dieser Wert vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Beendigung des zugrundeliegenden Unternehmensvertrages zu berechnen ist. Nach allen in Betracht kommenden Berechnungsmöglichkeiten besteht jedenfalls hier kein Anlass, die Abfindung zu erhöhen.

 

Dies gilt zunächst für den Fall, dass angenommen wird, der Gewinnabführungsvertrag wäre zum nächst möglichen Zeitpunkt, also zum 31.12.2008, gekündigt worden. In dieser Variante basiert die Wertermittlung für die Jahre 2005 bis 2008 auf der Grundlage einer Kapitalisierung der Garantiedividende; in der Folgezeit, d.h. ab dem Jahr 2009, ist der Wertbeitrag ohne die Wirkung des Gewinnabführungsvertrags zu ermitteln (dazu unter a)). Nichts anderes gilt, wenn der Barwert der Garantiedividende aus dem Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003 unter Zugrundelegung einer unbegrenzten Laufzeit berechnet wird (dazu unter b)). Schlussendlich ist eine Erhöhung der Abfindung auch dann nicht veranlasst, wenn die Wertermittlung völlig unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag durchgeführt wird (dazu unter c)).

 

a) Bei unterstellter Kündigung des Gewinnabführungsvertrags zum nächst möglichen Termin ist bei der Wertermittlung eine zeitlich Aufteilung vorzunehmen. In den Jahren 2005 bis 2008 ist - auf der Ebene der Anteilseigner - der Barwert der Garantiedividende der Bewertung zugrunde zu legen (dazu unter aa)). In dem sich daran anschließenden Zeitraum ist auf Unternehmensebene eine Ertragswertberechnung - unter Berücksichtigung von Sonderwerten - vorzunehmen, woraus die Wertermittlung für den Zeitraum ab dem Jahr 2009 abzuleiten ist (dazu unter bb)). Der Wert der Aktie errechnet sich durch Addition der Einzelbeträge (dazu unter cc)).

 

aa) Zunächst ist für die Jahre 2005 bis 2008 eine Wertermittlung auf der Basis des Barwerts der Garantiedividende in Ansatz zu bringen.

 

(1) Auf der Grundlage des Gewinnabführungsvertrags hat die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen - bereits um die Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag bereinigten - festen Ausgleich in Höhe von 2,68 € pro Aktie zu bezahlen.

 

Bei der Errechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist allerdings zu beachten, dass die Zuflüsse beim Aktionär der Einkommenssteuer unterliegen.44 Der Zahlungsbetrag ist deshalb auf der Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens mit dem hälftigen typisierten Steuersatz von 17,5% in einen Netto-Betrag umzurechnen.45 Damit ergibt sich aus der gezahlten Garantiedividende nach typisierter persönlicher Ertragssteuer ein Netto-Betrag von 2,21 € pro Aktie.

 

(2) Der Barwert der Garantiedividende ist nicht auf der Grundlage des Kapitalisierungszinssatzes zu errechnen, der zur Ermittlung des Barwerts der künftigen Erträge der WH-AG anzusetzen ist.

 

Bei der Bestimmung des Barwertfaktors ist vielmehr dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als eine grundsätzlich unsichere Ausschüttung, aber einem höheren Risiko als eine risikoarme Anlage in festverzinslichen Wertpapieren unterliegt. Die Garantiedividende ist nicht dem vollen Eigenkapitalrisiko ausgesetzt, vielmehr besteht in erster Linie das auf den Mehrheitsaktionär bezogene Ausfallrisiko.

 

Insoweit gilt dasselbe wie bei der Errechnung des festen Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens.46 Dazu ist nicht der volle Kapitalisierungszinssatz, sondern ein darunter liegender Mischsatz aus (risikofreiem) Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz anzuwenden, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.47 Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe.48

 

Auf dieser Grundlage wird man annehmen müssen, dass der von der Bewertungsgutachterin bei der Berechnung des Barwerts der Garantiedividende für den Zeitraum 2005 bis 2008 angewendete Kapitalisierungszinssatz zu gering angesetzt wurde (dazu Bewertungsgutachten S. 46); er liegt sogar unterhalb des Basiszinssatzes.

 

Es muss - in diesem Zusammenhang - jedoch nicht entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Korrektur veranlasst ist, da sich dieser denkbare Fehler lediglich zugunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt und auch die Berechnung des Barwerts auf der Grundlage der möglicherweise zu niedrig angesetzten Kapitalisierungszinssätze eine Zuzahlung nicht rechtfertigen kann, wie noch zu zeigen ist.

 

Der weiteren Wertermittlung kann damit der Barwert der Garantiedividende so, wie er von der Bewertungsgutachterin ermittelte wurde (auf das Bewertungsgutachten, S. 46, wird Bezug genommen), zugrunde gelegt werden; mithin ist ein Betrag in Höhe von 8,29 € je Aktie in Ansatz zu bringen.

 

bb) In der Zeit ab dem Jahr 2009 sind im Rahmen der Ertragswertmethode die künftigen Erträge zu schätzen (dazu unter (1)) und mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu unter (2)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (dazu unter (3)); daraus ergibt sich der (anteilige) Wert des gesamten Unternehmens (dazu unter (4)).

 

(1) Das Landgericht ist zu Recht von den Prognosen der künftigen Erträge der WH-AG ausgegangen, die auch von der Bewertungsgutachterin ihrer Bewertung zugrunde gelegt worden sind.

 

Weder die Prognose der den Aktionären zuzurechnenden finanziellen Überschüsse (dazu unter (1.1)) noch die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner (dazu unter (1.2)) sind zu beanstanden.

 

(1.1) Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge sind im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.49

 

Danach ist gegen die Feststellungen des Landgerichts nichts einzuwenden.

 

Dies gilt zunächst für die vergangenheitsorientierte Analyse der Unternehmensdaten.

 

Obwohl der Unternehmenswert zukunftsbezogen ist, geht die Unternehmensbewertung von einer Vergangenheitsanalyse aus. Die Untersuchung der Vergangenheit bildet die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung und für die Plausibilitätsüberlegungen. Für diesen Zweck sind die Vergangenheitswerte aufzubereiten.50

 

Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse und die den Anteilseignern zufließenden Beträge zu prognostizieren.

 

Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die - auch von der Vertragsprüferin und vom Landgericht zutreffend nicht beanstandete - Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin. Die Rügen der Beschwerdeführer greifen nicht durch.

 

(1.1.1) Die von den Antragstellern vertretene Ansicht, die Aufgliederung der Detailplanungsphase sei unangemessen und sachlich nicht veranlasst, ist unrichtig.

 

Entgegen der Darstellung der Antragsteller ist es als sachgerecht zu bewerten, dass der ursprüngliche Planungshorizont der WH-AG für die Bewertung um eine weitere Phase ergänzt wurde.

 

Bedingt wurde diese Vorgehensweise durch den Umstand, dass mit Ablauf der von der WH-AG konzipierten Detailplanungsphase im Jahr 2007 die nach der Unternehmensstrategie angestrebte Zielstruktur im Bestand des Hypothekengeschäfts noch nicht erreicht war. Daher war der Zeitraum der Detailplanungsphase vor dem Übergang in den eingeschwungenen Zustand der ewigen Rente um eine weitere Planungsphase zu verlängern. Die Übernahme des Ergebnisses eines Jahres als finanzmathematisch repräsentatives für Folgejahre setzt voraus, dass sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewertungsobjekts im sog. Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befindet und sich die zu kapitalisierenden Überschüsse annahmegemäß nicht mehr (wesentlich) ändern bzw. mit einer konstanten Rate, der mit dem Wachstumsabschlag beim Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird, wachsen. Wenn diese Voraussetzung zum Ende der Detailplanungsphase (noch) nicht eingetreten ist, kann dem entweder - wie hier - durch eine Verlängerung des Detailprognosezeitraums bis zum Erreichen eines Gleichgewichts- oder Beharrungszustandes oder durch sonstige Korrekturen, etwa die Bildung von Sonderwerten, Rechnung getragen werden.51

 

Die danach praktizierte Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden und im konkreten Fall auch sachlich veranlasst. Da die vom Unternehmen angestrebte Bestandsumschichtung im Hypothekengeschäft erst im Jahr 2012 erreicht werden sollte, war es folgerichtig, die Detailplanung des Unternehmens für den Zeitraum 2005 bis 2007 zu ergänzen und diese als Aufsatzpunkt für die Fortschreibung der Planung in der Zeit von 2008 bis 2012 zugrunde zu legen. Erst im letzten Jahr dieses Zeitraums wird die angestrebte Zielstruktur im Bestand mit einem Inlandsanteil von 5% und einem Auslandsanteil von 95% erreicht, so dass mit dem Geschäftsjahr 2012 ein Gleichgewichts-/Beharrungszustand erreicht wird, der als Grundlage für die Fortschreibung eines durchschnittlich erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente dienen kann. Diesen sachlichen Anforderungen wurde im Bewertungsgutachten ordnungsgemäß Rechnung getragen.

 

(1.1.2) Die von der Bewertungsgutachterin anhand der Vergangenheitsanalyse durchgeführte Plausibilisierung der Unternehmensplanung für die Jahre 2005 bis 2007 (Detailplanungsphase) ist nicht zu beanstanden.

 

Die von den Antragsstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

 

Die Ableitung der unternehmenseigenen Planannahmen aus der tatsächlichen Entwicklung der WH-AG und die von der Bewertungsgutachterin vorgenommenen Anpassungen sind, wie auch die Vertragsprüferin überzeugend ausgeführt hat, sachgerecht.

 

Die Ergebnisplanung der WH-AG sieht zunächst eine deutliche Verbesserung der Ertragssituation vor, die vorwiegend durch eine Steigerung der Gesamterträge bei unterproportionaler Zunahme der Verwaltungsaufwendungen erzielt werden soll. Dies trägt dem geplanten weiteren Ausbau des Hypothekenneugeschäfts insbesondere in den margenstärkeren Auslandsmärkten Rechnung.

 

Die ansteigenden Refinanzierungskosten im genannten Planungszeitraum stehen im Einklang mit dem wachsenden Gesamtbestand der WH-AG, auch dieser Planansatz ist demnach nicht korrekturbedürftig.

 

Die in der Planung vorgesehene steigend negative Entwicklung des Provisionsüberschusses ist ebenfalls Folge des Volumenwachstums. Dieser Trend lässt sich bei der WH-AG auch in der Vergangenheit beobachten und ist im Übrigen bei Hypothekenbanken auf Grund ihrer Geschäftsstruktur üblich.

 

Die Planung des Personal- und Sachaufwands erfolgt unterproportional und geht von sachgerechten Bewertungsparametern aus. Dass die Annahmen keinesfalls zu einer ungerechtfertigten Belastung der außenstehenden Aktionäre führen, zeigt sich auch an dem nach der Planung festzustellenden starken Rückgang der Relation zwischen Aufwand und Ertrag (Cost-Income-Ratio). Im Planungszeitraum von 2005 bis 2012 sinkt diese Kennziffer, wie die Vertragsprüferin ausgeführt hat, von 34,8% auf 26,8%. Dabei handelt es sich um einen niedrigen Wert. Vergleichbare Wirtschaftsunternehmen weisen in ihren Zwischenabschlüssen per 30.09.2004 durchschnittlich eine Relation von ca. 41% aus (dazu Prüfungsbericht S. 18 f.).

 

Auch die Ableitung der geplanten Risikokosten ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aus den in der Vergangenheit tatsächlich eingetretenen Forderungsausfällen wurden Risikokostenquoten errechnet, die in Bezug zum durchschnittlichen Hypothekenbestand gesetzt wurden. Diese Vorgehensweise ist als sachgerecht einzustufen. Im Übrigen wurden - zur weiteren Plausibilisierung - auch länder- und ratingklassenspezifische Standardrisikokosten ermittelt, die die aus der Vergangenheitsanalyse sich ergebenden Resultate bestätigt haben. Danach ist die Veränderung der Hypothekenportfoliostruktur in der Planung durch das eingestellte Sinken der Risikokostenquote ordnungsgemäß abgebildet. Der Rückgang der Risikokostenquote von 0,17% auf 0,10% entspricht der Fokussierung auf risikoärmere Cash-Flow-Finanzierungen im Hypothekenauslandsgeschäft.

 

Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch den Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

 

Dies gilt zunächst in Bezug auf den Vorwurf einer zu konservativen Planung, der damit begründet wird, dass nach der - der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten - Planung das Ergebnis des Jahres 2004 erst wieder im Jahre 2012 erreicht werde. Die Rüge lässt unbeachtet, dass es sich bei dem für das Jahr 2004 genannten Wert um einen Vorsteuerbetrag handelt, wohingegen sich die Angabe zum Jahr 2012 auf den - nach Abzug der Unternehmenssteuer errechneten - Jahresüberschuss bezieht (vgl. Bewertungsgutachten S. 28, 45). Vergleicht man die jeweiligen Vorsteuerwerte, wird deutlich, dass der Planung in Wirklichkeit die Annahme einer beachtlichen Ergebnisverbesserung zu Grunde liegt.

 

Dem Vortrag, die zu zurückhaltend konzipierte Ertragsentwicklung der WH-AG ergebe sich aus deren Halbjahresbericht 2005, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dieser Bericht Datenmaterial enthält, welches zum hier relevanten Stichtag, dem 12.05.2005, noch nicht vorlag. Unabhängig davon können die dort genannten Zahlen keinesfalls unmittelbar den der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Planzahlen gegenüber gestellt werden. Die notwendige Vergleichbarkeit fehlt zunächst deshalb, weil die Unternehmensdaten für Zwecke der Bewertung aufbereitet werden mussten. Es waren Bereinigungen, insbesondere im Bereich des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens und zur Eliminierung von Einmaleffekten, vorzunehmen. Weiter sind die Daten deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil der Zwischenbericht nach einem anderen Bewertungsstandard erstellt wurde. Ein Grund, aus dem von Antragstellerseite zitierten Zwischenbericht des Jahres 2005 auf eine unzulängliche Unternehmensplanung zu schließen, besteht daher nicht.

 

(1.1.3) Die Fortschreibung der Detailplanungsphase in den Jahren 2008 bis 2012 (Grobplanungsphase) wurde ebenfalls in sachgerechter Weise durchgeführt.

 

Die für die Erweiterung der Detailplanungsphase ausschlaggebende Fortsetzung der Bestandsverschiebung vom inländischen hin zum ausländischen Hypothekengeschäft sowie die in der Unternehmensplanung vorgesehene weitere Reduzierung des Kommunalgeschäfts sind in der Planung plausibel, widerspruchsfrei und in nicht zu beanstandender Weise abgebildet worden. Die konzipierte Entwicklung wurde durch die in die Grobplanungsphase eingestellten Annahmen ordnungsgemäß dargestellt.

 

Zunächst lässt sich den Daten ohne weiteres entnehmen, dass - entgegen einer Behauptung der Antragstellerseite - die Bestandverschiebung im Jahr 2007 noch keinesfalls abgeschlossen war, diese vielmehr nach den unternehmerischen Planannahmen bis zum Geschäftsjahr 2012 andauern sollte. Erst damit war die angestrebte Zielbestandsstruktur erreicht. Dem wurde durch die Annahmen in der Grobplanungsphase Rechnung getragen.

 

Die nachhaltig beizubehaltende Bestandstruktur sollte im Jahr 2012 erreicht werden; der angenommene Anteil am inländischen Hypothekengeschäft wurde mit 5% veranschlagt.

 

Die übrigen Annahmen zur Grobplanungsphase sind Folge der geplanten weiteren Bestandsverschiebungen während dieses Zeitraums und stellen eine sachgerechte Fortentwicklung des Detailplanungszeitraums dar.

 

Die Antragstellerseite beanstandet zu Unrecht, dass die geplante Entwicklung der Jahresüberschüsse in der Grobplanungsphase nicht plausibel sei, weil in der Zeit von 2009 bis 2012 ein Absinken der Überschüsse von 60,7 Mio. € auf 57,6 Mio € vorgesehen sei. Diese Rüge verkennt, dass es sich dabei nicht um einen fortschreitenden Prozess auf Grund einer negativen Entwicklung der Ertragssituation handelt, sondern dem Umstand Rechnung zu tragen war, dass das Körperschaftssteuerguthaben der WH-AG in Höhe von 12,1 Mio. € in der Zeit ab dem 01.01.2009 zur Minderung der Körperschaftssteuerschuld verwendet werden konnte und dieser Vorgang im Jahr 2011 seinen Abschluss fand, weshalb trotz steigernder Ergebnisse der in der Planungsrechnung enthaltene Jahresüberschuss von 2011 auf 2012 sinkt; folgerichtig dann aber weiterhin steigt. Ein Fehler in den Planannahmen ist nicht zu erkennen.

 

(1.1.4) Schlussendlich ist die sich daran anschließende Planung zur ewigen Rente als sachgerecht zu qualifizieren. Es wurde zutreffend angenommen, dass der Zustand des Jahres 2012 als eingeschwungen interpretiert werden kann, weil die Bestandstrukturveränderung annahmegemäß abgeschlossen sein sollte und im Anschluss daran keine wesentlichen Veränderungen mehr erwartet wurden.

 

Folgerichtig wurde für die Geschäftsjahre nach dem Jahr 2012 ein normalisiertes Ergebnis als durchschnittlich erzielbar unterstellt.

 

(1.1.5) Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht bestand auch keine Veranlassung, eine Bandbreitenermittlung mit optimistischen und pessimistischen Varianten der Planzahlen durchzuführen, vielmehr ist im Bereich der Planannahmen mit Erwartungswerten zu arbeiten. Risikoüberlegungen spielen bei der Berechnung der Überschüsse keine Rolle. Das unternehmerische Risiko wird durch den Risikozuschlag bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes abgebildet.52

 

(1.1.6) Nicht gefolgt werden kann auch der Rüge, dass sich die Ertragsprognose auf den falschen Stichtag beziehe.

 

Es ist üblich, dass die Bewertung von der auf das Geschäftsjahr ausgerichteten Unternehmensplanung ausgeht und dem Bezug zum Bewertungsstichtag durch eine Ab- oder Aufzinsung des Resultats Rechnung getragen wird. Diese - auch hier praktizierte - Vorgehensweise ist sachlich nicht zu beanstanden.53

 

Maßgebend für die Bewertung sind allerdings nach dem Stichtagprinzip54 die Verhältnisse zum 12.05.2005. Erforderlich ist deshalb, dass die Erkenntnisse zum Bewertungsstichtag bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Dies ist hier jedoch geschehen. Die Unternehmensplanung wurde im September 2004 aufgestellt und im Januar 2005 vom Vorstand verabschiedet. Sie wurde von der Bewertungsgutachterin sowie der Vertragsprüferin darauf kontrolliert, ob sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder sonstige Grundlagen der Planung bezogen auf den 12.05.2005 geändert haben. Den stichtagbezogenen Erkenntnissen ist damit Rechnung getragen worden.

 

(1.1.7) Zutreffend ist es ebenfalls, die sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Werte nicht unverändert der Prognose der zukünftigen finanziellen Überschüsse zugrunde zu legen.55 Die erforderlichen Anpassungen wurden, wie auch die Vertragsprüferin bestätigt hat (Prüfungsbericht S. 16), sachgerecht durchgeführt.

 

Eine Bereinigung war in erster Linie veranlasst, um der gesonderten Erfassung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen. Wären die darauf bezogenen Korrekturen unterblieben, hätte dies zu einer unzulässigen doppelten Veranschlagung dieser Vermögenswerte im Rahmen der Unternehmensbewertung geführt.

 

Davon betroffen waren, wie die Bewertungsgutachterin ausführt (Bewertungsgutachten S. 29), insbesondere Erträge und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Immobilienvermögen stehen. Entsprechend wurde im Bereich der Erträge aus Beteiligungen und verbundenen Unternehmen vorgegangen. Diese Vermögenswerte sind als nicht betriebsnotwendiges Vermögen gesondert bewertet worden.

 

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligungs- und Mieterträge mehrfach in Abzug gebracht worden sind; unzulässige "Doppelbereinigungen" sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wurde nicht in einer Weise abgegrenzt, die mit einer Benachteiligung der außenstehenden Aktionäre verbunden wäre. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass anzunehmen, dass die durchgeführte Ertragswertberechnung sich ungerechtfertigt zu deren Lasten ausgewirkt haben könnte.

 

Die Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen hat in der Regel funktional zu erfolgen. Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.56 Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern. Die gesonderte Erfassung kann dann geboten sein, um einem (möglicherweise) höheren Veräußerungswert Rechnung zu tragen.57

 

Danach bestehen gegen die praktizierte Zuordnung keine durchgreifenden Bedenken.

 

(α) Dies gilt zunächst in Bezug auf die dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zugeordneten Grundstücke. Keiner näheren Darlegung bedarf, dass diese veräußert werden können, ohne dass dadurch die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb durch die vorgenommene Abgrenzung der Abfindungsbetrag negativ beeinflusst worden sein könnte.

 

Abgesehen davon wurden die Immobilien, wie noch darzulegen ist (dazu unter (3)), in der Tendenz sogar eher mit zu hohen Werte veranschlagt, so dass eine etwaige Fehlzuordnung jedenfalls zu keiner Benachteiligung der außenstehenden Aktionäre führt.

 

(β) Dass die Zuordnung der vorhandenen Kunstgegenstände zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen die Antragsgeller nicht belastet, bedarf keiner näheren Erläuterung. Da es sich um nicht ertragswirksame Vermögensgegenstände handelt, kann sich deren Erfassung über einen Sonderwert allein zugunsten der außenstehenden Aktionäre auswirken.

 

(γ) Weiter ist die Zuordnung der Beteiligungen nicht zu beanstanden.

 

Insbesondere kann der Ansicht der Antragsteller, die Beteiligungen der WH-AG an der WH E. G. GmbH & Co. KG und an der S. P. S. GmbH & Co. KG seien nicht richtig erfasst worden, nicht gefolgt werden.

 

Die WH E. G. GmbH & Co. KG dient der Verwaltung des nicht betriebsnotwendigen Grundbesitzes, insbesondere der ehemaligen Bestandsimmobilien, in denen sich in der Regel Niederlassungen und Geschäftsstellen befanden, die in dieser Funktion nicht mehr benötigt werden. Auf dieser Grundlage ist die Zuordnung zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen als sachgerecht zu bezeichnen. Abgesehen davon wird der Wert dieser Beteiligung ohnehin durch den Immobilienbestand determiniert, so dass sich auch insoweit eine etwaige Fehlzuordnung jedenfalls nicht zu Lasten der außenstehenden Aktionäre auswirkt.

 

Entsprechendes gilt, soweit die Beteiligung an der S. P. S. GmbH & Co. KG in Rede steht. Auch dabei handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Wert über Immobilienbesitz bestimmt wird, der als nicht betriebsnotwendig einzustufen ist und dessen Zuordnung sich jedenfalls nicht zu Lasten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt haben kann.

 

(1.1.8) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind auch die Thesaurierungsannahmen nicht zu beanstanden.

 

(α) Dies gilt zunächst, soweit Thesaurierungen vorgenommen wurden, um eine bestimmte, von der Unternehmensführung vorgesehene Kernkapitalquote (6,75%) zu erreichen.

 

Die Bewertungsgutachterin hat überzeugend dargelegt, dass und in welchem Umfang eine Thesaurierung erforderlich ist, um die gewünschte Quote aufrechterhalten zu können (Bewertungsgutachten S. 38 f.). Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln.

 

Auch besteht kein Grund, die angestrebte Höhe der Kernkapitalquote zu korrigieren. Es handelt sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung, die nicht beanstandet werden kann, weil sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut. Die Festlegung der Quote steht im Zusammenhang mit der Erzielung des von der Unternehmensleitung angestrebten Ratings der WH-AG und basiert auf Gesprächen mit Ratingagenturen. Wesentlich ist das erwünschte Rating zur Sicherung der erforderlichen Refinanzierungskonditionen.

 

Die Vertragsprüferin hat diese nachvollziehbare unternehmerische Vorgehensweise zutreffend als sachgerecht eingestuft.

 

Weiter dringen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, dass die Eigenkapitalbasis ebenso gut durch Ergänzungskapital, etwa durch die Ausgabe von Genussrechten, von Vorzugsaktien, Vorsorgereserven und nicht realisierten Reserven, hätte gestärkt werden können, nicht durch.

 

Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die erforderliche Stärkung auch ohne die Thesaurierung von Eigenkapital erfolgen könnte, was nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zweifelhaft erscheint (Bl. 779 f. d.A.), bestünde kein Anlass, die von den Antragstellern angedachte modifizierte Darstellung des Ergänzungskapitals der Bewertung zugrunde zu legen.

 

Auch insoweit gilt, dass die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die Thesaurierungsplanung und damit die Entscheidung gegen die Verwendung von Ergänzungskapital ist infolge dessen nicht bereits dann zu korrigieren, wenn auch eine andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Planung möglich gewesen wäre. Dass aber die vorgelegte Planung in sich widersprüchlich wäre oder auf unzutreffenden Informationen bzw. unrealistischen Annahmen basierte, haben die Antragsteller auch insoweit nicht aufgezeigt.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit der streitigen Frage, ob eine Kapitalstärkung über Ergänzungskapital überhaupt geeignet wäre, eine Erhöhung des Unternehmenswerts der WH-AG herbeizuführen, ist damit entbehrlich.

 

(β) Auch die weiteren Thesaurierungsannahmen sind als sachgerecht zu bewerten.

 

In der Grobplanungsphase und der ewigen Rente basiert die Unternehmensbewertung - nach der notwendigen Zuführung zum Kernkapital - auf einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 45%. Dies ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

 

Zwar würde eine geringere Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, wenn die Beträge den Aktionären fiktiv zugerechnet werden,58 weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Nach IDW S1 2005 ist in der Phase der ewigen Rente aber grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.59 Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.

 

Diesen Anforderungen wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 45% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden,60 liegt die getroffene Annahme im unteren Bereich der Bandbreite. Ein anderes Ausschüttungsverhalten wäre auch bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens nicht zu erwarten.61

 

(γ) Schlussendlich ist nicht zu beanstanden, dass das in der ewigen Rente angelegte Wachstum durch eine Thesaurierung unterlegt wurde. Um das nachhaltige Wachstum zu finanzieren, muss bei gleichbleibender Finanzstruktur das Eigenkapital wachsen, so dass die Nettoerträge nicht in voller Höhe zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Der notwendigen Eigenkapitalzuführung wurde durch eine Thesaurierung beim nachhaltigen Ergebnis Rechnung getragen.62 Gegen die - generell korrekte - Vorgehensweise ist auch in ihrer konkreten Anwendung nichts einzuwenden, wie auch die Vertragsprüferin in ihrem Gutachten (Prüfungsbericht S. 20) und bei ihrer Anhörung überzeugend ausgeführt hat (Bl. 522, 527 d.A.).

 

(1.2) Nicht korrekturbedürftig ist weiter, dass bei der Berechnung des Unternehmenswerts nicht nur Unternehmenssteuern berücksichtigt wurden, sondern die den Aktionären zufließenden Beträge unter Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern berechnet worden sind.

 

(1.2.1) Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht wurde dabei zu Recht auf die Gesetzeslage zum Halbeinkünfteverfahren und nicht auf diejenige zur Abgeltungssteuer abgestellt.

 

Maßgebend ist, wie sich die Steuerrechtslage zum Bewertungsstichtag darstellt. Im Mai 2005 bestand aber kein Anlass, den Wechsel vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungssteuer vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Die Abgeltungssteuer wurde erst durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Der Gesetzentwurf wurde am 14.03.2007 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz wurde am 25.05.2007 vom Bundestag verabschiedet; erst am 06.07.2007 hat der Bundesrat ihm zugestimmt.

 

Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt.63

 

(1.2.2) Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich - wie der Senat bereits entschieden hat64 - unter Anwendung des IDW S1 2005 für die außenstehenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Bereits deshalb ist hier eine Korrektur der Nachsteuerberechnung nicht vorzunehmen.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt. Deshalb sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern in die Bewertung einzustellen.65 Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sind einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.66 Die Bewertungsgutachterin (vgl. dazu Bewertungsgutachten S. 45) hat dem Rechnung getragen und dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten67 - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17,5%) angesetzt (vgl. auch Prüfungsbericht S. 19, 21).

 

(2) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Beträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu ermitteln. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unter (2.1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unter (2.2)) zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unter (2.3)) zu berücksichtigen.

 

Die vom Landgericht - nach Abzug der typisierten Einkommenssteuerbelastung - angesetzten Kapitalisierungssätze in Höhe von 6,78% für die Detail- sowie Grobplanungsphase und von 5,78% für die ewige Rente sind jedenfalls nicht zugunsten der Antragsteller zu korrigieren (dazu unter (2.4)). Auf dieser Grundlage ist der Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens zum Bewertungsstichtag zu ermitteln (dazu unter (2.5)).

 

(2.1) Der vom Landgericht angenommene - aus der Zinsstrukturkurve abgeleitete - Basiszinssatz von 4,5% - vor Steuern - ist nicht zugunsten der Beschwerdeführer zu korrigieren.

 

Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Anlage.68 Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.69 Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.70

 

Zwar lässt sich der im Bewertungsgutachten (S. 19) gewählte - und von der Vertragsprüferin unbeanstandet gelassene (vgl. Prüfungsbericht S. 12) - Vorsteuerbasiszinssatz von 5,0% auf der Grundlage einer vergangenheitsorientierten Ermittlung der Wiederanlageverzinsung ableiten. Diese Vorgehensweise bei der Wiederanlageverzinsung entsprach weiter den (damaligen) Vorgaben des IDW.71 Dies ist jedoch nicht entscheidend.

 

Das Landgericht hat den Basiszinssatz unter Berufung auf den neueren Bewertungsstandard IDW S1 2005 zutreffend aus der Zinsstrukturkurve abgeleitet und den Vorsteuer-Zinssatz mit 4,5% angesetzt.

 

Das Stichtagprinzip steht einer Anwendung dieses Bewertungsstandards nicht entgegen. Dieses Prinzip verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode.72

 

Der Senat hat bereits entschieden, dass das Gericht weder die Änderung einer Expertenauffassung, also auch die in den Standards des IDW zusammengefassten Empfehlungen, im Entscheidungszeitpunkt gegenüber dem Bewertungsstichtag zwingend berücksichtigen muss noch es umgekehrt daran gehindert ist, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung auch im Licht neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Wird jedoch auf derartige Expertenansichten zurückgegriffen, ist in der Regel der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuelle Stand zu berücksichtigen, weil bei der Schätzung des Unternehmenswerts diejenige Methode anzuwenden ist, die das Bewertungsziel der Ermittlung des objektiven Unternehmenswerts am besten erreicht. Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als ältere Auffassungen.73 Zu beachten ist weiter, dass neben der Ermittlung des Basiszinssatzes auf der Grundlage des IDW S1 2005 auch die sonstigen Vorgaben dieses Bewertungsstandards zur Anwendung zu bringen sind. Die jeweiligen Fassungen des IDW S1 setzen sich nämlich aus verschiedenen, aufeinander bezogenen Bewertungsprämissen zusammen, weshalb es grundsätzlich nicht zulässig ist, einzelne, für die Minderheitsaktionäre günstige Vorgaben heranzuziehen, ohne die übrigen, ihnen ungünstigen Vorgaben der Fassung zu übernehmen. Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.74

 

Diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht Rechnung getragen und den Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve abgeleitet. Auf dieser Grundlage ergibt sich - wie die Vertragsprüferin erläutert hat (vgl. Bl. 523 d.A.) - ein Zinssatz von 4,5%.

 

(2.2) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist.

 

Da bei der Investition in ein Unternehmen - im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen - die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit in Rechnung zu stellen sind, ist ein Risikozuschlag zu berücksichtigen.

 

Zwar kann der gebotene Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinssatz auch pauschal bestimmt werden, die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Tax-CAPM ist aber methodisch vorzugswürdig.75 Bei der Marktrisikoprämie nach IDW S1 2005 handelt es sich um einen Nachsteuerwert, der grundsätzlich über dem korrespondierenden Vorsteuerwert liegt. IDW S1 2005 empfiehlt für die Nachsteuerbetrachtung im Gegensatz zur Vorfassung des IDW S1 2000 nicht die Anwendung des CAPM in seiner Standardform, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM, sofern - wie hier - im Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass es die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.76

 

Danach wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi-)risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie (2.2.1)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Beta-Faktor (2.2.2)).

 

(2.2.1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - mit 5,5% anzusetzen.77

 

(2.2.2) Die Vertragsprüferin hat den von der Bewertungsgutachterin angenommenen Beta-Faktor von 0,7 zu Recht nicht korrigiert.

 

Im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung ist der künftige Beta-Faktor der WH-AG mit 0,7 zu taxieren. Dieser von der Bewertungsgutachterin angenommene Wert ergibt sich aus einer sachgerecht durchgeführten Peer-Group-Analyse und ist auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse des Unternehmens geeignet, das aus der unternehmensspezifischen Risikostruktur folgende systematische Risiko in der Zukunft angemessen auszudrücken. Dementsprechend hat auch die Vertragsprüferin diesen Beta-Faktor nach Durchführung einer eigenen Peer-Group-Analyse als angemessen bezeichnet.

 

Soweit sich die Antragsteller gegen die Berechnung des Beta-Faktors wenden, kann dem nicht gefolgt werden.

 

Der Faktor wurde über einen Peer-Group-Vergleich ordnungsgemäß festgelegt. Es bestehen weder grundsätzliche Einwände noch ist die konkrete Handhabung zu beanstanden. Auch gibt der Umstand, dass es sich bei der WH-AG um ein beherrschtes Unternehmen handelt, keinen Anlass für eine davon abweichende Beurteilung.

 

(α) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.78 Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.79 Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.80 Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.81 Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.82

 

(β) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der aus den historischen Kursdaten der Aktien der WH-AG ermittelte Beta-Faktor (eigener historischer Beta-Faktor) nicht dazu geeignet, das künftige unternehmensspezifische Risiko zu bewerten; gegen den Rückgriff auf eine Peer-Group-Analyse bestehen keine Bedenken.

 

Die mangelnde Eignung der eigenen historischen Daten zur Prognose des künftigen Beta-Faktors des Unternehmens ergibt sich bereits - wie die Bewertungsgutachterin (vgl. Bewertungsgutachten S. 21) und die Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 13; Bl. 526 d.A.) festgestellt haben - aus dessen zweifelhafter statistischen Güte und aus der als nicht repräsentativ zu bezeichnenden Handelsaktivität in der Aktie der WH-AG.

 

Hier folgt die fehlende Aussagekraft der eigenen Kursdaten aber außerdem daraus, dass der Börsenkursverlauf bis zum Bewertungsstichtag wesentlich durch das Bestehen des Gewinnabführungsvertrags vom 30.10.2003 beeinflusst worden ist; darauf hat die Vertragsprüferin bei ihrer Anhörung zu Recht hingewiesen (Bl. 526 d.A.). Da in der hier zu beurteilenden Bewertungsvariante zu prüfen ist, welchen Wert die WH-AG bei einer (unterstellten) Kündigung des Unternehmensvertrags hat und diese fiktive Entwicklung in der realen Börsenkursentwicklung nicht abgebildet werden konnte, kommt ein Rückgriff auf die eigenen Kursdaten des Bewertungsobjekts nicht in Betracht.

 

(γ) Die fehlende Aussagekraft des eigenen historischen Beta-Faktors der WH-AG steht einer Anwendung des CAPM jedoch nicht entgegen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deshalb die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele.83 Der wesentliche Ansatz des CAPM liegt zwar in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten; diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden.84 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn für das Bewertungsobjekt keine aussagekräftigen Kapitalmarktdaten zur Verfügung stehen, als Alternative im Grunde nur die Methode einer pauschalen Risikobewertung verbliebe. Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.85

 

Auf dieser Grundlage ist die im Bewertungsgutachten dargestellte Bestimmung des anzusetzenden Beta-Faktors nicht zu beanstanden.

 

Die Peer-Group wurde - wie die Bewertungsgutachterin (Bewertungsgutachten S. 21) und Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 13, Bl. 526 f. d.A.) ausgeführt haben - ordnungsgemäß gebildet. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Anlass, diese Einschätzung zu korrigieren.

 

Wesentlich ist, die mit einem Geschäftsmodell verbundenen spezifischen Risiken zu erfassen. Daher ist die Peer-Group mit Unternehmen zu bilden, die ein vergleichbares Geschäftsmodell haben und damit vergleichbare Risiken aufweisen. Dem wurde hier Rechnung getragen.

 

Entscheidend für die Eignung der Vergleichsunternehmen ist in erster Linie, dass sie am selben Markt, in derselben Branche tätig sind.86 Diese Anforderung wurde sowohl von der Bewertungsgutachterin als auch von der Vertragsprüferin beachtet.

 

Auch die räumliche Marktabgrenzung ist nicht zu beanstanden. Es ist als sachgerecht zu bezeichnen, dass die Peer-Group unter Einbeziehung europäischer Hypothekenbanken gebildet wurde. Eine derartige Vorgehensweise ist angesichts der Risikostruktur der WH-AG veranlasst, weil das Unternehmen zunehmend Europa als Kerngebiet seiner Aktivität betrachtet. Der abweichenden Ansicht der Antragsteller, die meinen, die Peer-Group dürfe nur aus inländischen Unternehmen gebildet werden, kann nicht gefolgt werden.

 

Danach haben die Bewertungsgutachterin und die Vertragsprüferin zu Recht einen Beta-Faktor von 0,7 ermittelt (Bewertungsgutachten S. 21; Prüfungsbericht S. 13; Bl. 527 d.A.).

 

(δ) Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht besteht kein Anlass, den ermittelten Beta-Faktor in Frage zu stellen, weil mit der WG-AG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen zu bewerten ist. Zwar kommen empirische Studien zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen kleinen Beta-Faktoren und einer Beherrschung von Gesellschaften besteht.87 Dies gibt jedoch keinen Anlass, bei der Bestimmung des Beta-Faktors korrigierend einzugreifen.

 

Hiergegen spricht die in diesen Fällen wegen des geringen Handelsvolumens typischer Weise fehlende Aussagekraft der Kursdaten. Außerdem erscheint es nicht plausibel anzunehmen, dass beherrschte Unternehmen keinem oder nur einem sehr geringen unternehmerischen Risiko ausgesetzt sind. Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.88

 

(2.3) Das Landgericht hat zu Recht mit einem Wachstumsabschlag von 1% kalkuliert; der abweichenden Ansicht der Beschwerdeführer, die geltend machen, dass der Abschlag erhöht werden müsse, kann nicht gefolgt werden.

 

Der Wachstumsabschlag dient dazu, bei einer Nominalplanung die für die Zukunft erwartete Änderung der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden.89

 

Hier besteht kein Anlass, die Festsetzung des Wachstumsabschlags zu korrigieren.

 

Der Senat hat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.90

 

Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet zwar eine pauschale Festsetzung, entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall. Allerdings haben die Bewertungsgutachterin (Bewertungsgutachten S. 21) und die Vertragsprüferin vor dem Hintergrund des Marktumfeldes und der niedrigen Inflationsrate einen Wachstumsabschlag in dieser Höhe für angemessenen erachtet (Prüfungsbericht S. 13).

 

Nach den zu erwartenden Verhältnisse im Zeitraum der ewigen Rente ist ein derartiger Ansatz sachgerecht. Zu berücksichtigen ist, dass längerfristig eine Intensivierung des Wettbewerbs auf den - derzeit - margenträchtigeren Auslandsmärkten zu erwarten ist. Deshalb ist ein Wachstumsabschlag anzusetzen, der etwas unterhalb der durchschnittlichen Preissteigerungsrate liegt.

 

Besonderheiten, die hier eine abweichende Festsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Argumentation der Antragstellerseite, dass der Wachstumsabschlag schon deshalb mindestens mit 2% veranschlagt werden müsse, weil sich die Werthaltigkeit der zu beleihenden Objekte langfristig im Gleichklang mit der Inflation erhöhe, nicht gefolgt werden. Der Wachstumsabschlag kann nicht aus der angeblich zu erwartenden Wertentwicklung des Immobiliensektors abgeleitet werden. Der Wachstumsabschlag soll in der ewigen Rente die für die Zukunft erwartete Änderung der Nettozuflüsse abbilden. Die Ertragssituation hängt aber nicht unmittelbar von der Wertentwicklung des Immobilienmarkts ab, sondern von dem nachhaltigen Kreditvergabe- und Ergebniswachstumspotential der WH-AG.

 

(2.4) Die Kapitalisierungszinssätze sind in Nachsteuerwerte zu überführen.

 

Der Kapitalisierungszinssatz wird aus dem um die typisierte persönliche Ertragsteuer gekürzten Basiszinssatz und dem Nachsteuerrisikozuschlag errechnet.

 

Der Basiszinssatz von 4,5% ist um die typisierte persönliche Ertragsteuer (35%) zu kürzen,91 woraus sich ein Nachsteuerwert von 2,93% ergibt.

 

Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S1 2005 (Rn. 132) nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.92

 

(2.5) Demnach ist der Ertragswertberechnung für den Detailplanungs- und Grobplanungszeitraum ein Basiszinssatz von 2,93% und ein Risikozuschlag von 3,85% (Marktrisikoprämie 5,5% x Beta-Faktor 0,7) zugrunde zu legen, somit ergibt sich ein Wert von 6,78%. Für den Zeitraum der ewigen Rente ist ein Wachstumsabschlag von 1% zu berücksichtigen, womit sich ein Nachsteuerkapitalisierungszinssatz von 5,78% errechnet.

 

Da die Bewertungsgutachterin mit einem abweichenden Basiszinssatz gearbeitet hat, ist deren Berechnung zu korrigieren. Auf der Grundlage der modifizierten Kapitalisierungszinssätze stellt sich - in Anlehnung an die Berechnungen der Bewertungsgutachterin (auf S. 45 des Bewertungsgutachtens wird Bezug genommen) - die Berechnung wie folgt dar:

 
  
 

2009 

2010 

2011 

2012 

2013 ff. 

zu kapitalisierendes Ergebnis je Aktie in € 

3,17 

3,25 

3,18 

3,01 

2,80 

Kapitalisierungszinssatz 

6,78% 

6,78% 

6,78% 

6,78% 

5,78% 

Barwertfaktor zum 01.0.1.2009 

0,9365 

0,8770 

0,8214 

0,7692 

13,3080 

Barwerte 

2,9687 

2,8504 

2,6119 

2,3153 

37,2624 

Barwert je Aktie zum 01.01.2009 in € 

48,01 

Diskontierungszeitraum in Tagen 

1328 

Kapitalisierungszinssatz 

6,78% 

Barwertfaktor zum 12.05.2005 

0,7877 

Barwert je Aktie zum 12.05.2005 in € 

37,81 

  

Der Wert je Aktie beläuft sich zum 01.01.2009 auf 48,01 €. Zinst man den zum 01.01.2009 ermittelten Wert mit einem Zinssatz von 6,78% auf den 12.05.2005 ab, errechnet sich ein Wert je Aktie in Höhe von 37,81 €.

 

(3) Diesem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen.

 

(3.1) Die von der WH-AG gehaltenen Beteiligungen wurden ordnungsgemäß bewertet.

 

Insbesondere erfolgte die Wertermittlung bei der WH-E. G. GmbH & Co. KG sachgerecht, so dass eine Korrektur nicht veranlasst ist.

 

Deren Wert wird durch den Immobilienbesitz determiniert. Eine korrekte Bewertung des Grundbesitzes führt dementsprechend zu richtigen Wertansätzen bei dieser Beteiligung.

 

Das Landgericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke ordnungsgemäß bewertet worden sind. Die Grundstücke wurden auf der Grundlage gesondert erstellter Verkehrswertgutachten unabhängiger Sachverständiger in die Unternehmensbewertung eingestellt. Die Vertragsprüferin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt, dass diese Unterlagen von einem Immobiliensachverständigen aus dem eigenen Haus überprüft worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass eine Bewertung auf der Grundlage dieser Gutachten vorgenommen werden könne, da darin - wegen einer höheren Leerstandsquote im Jahr 2005 - in der Tendenz sogar eher zu hohe Werte ausgewiesen gewesen seien, jedenfalls seien keine Anhaltspunkte für stille Reserven in den angesetzten Werten festgestellt worden (Bl. 520 d.A).

 

Die Beschwerdeführer haben keine Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln.

 

Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, das Objekt B. sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden. Soweit geltend gemacht wird, dass sich die Unrichtigkeit der Bewertung bereits aus Bodenrichtwerttabellen ableiten lasse, wird verkannt, dass nicht das Eigentum an der Immobilie, sondern nur ein Erbbaurecht zu bewerten war (vgl. Bl. 520 d.A.). Weil aber der Wert eines Erbbaurechts nicht mit dem Grundstückswert gleichgesetzt werden kann, lässt sich aus den Bodenrichtwerttabellen kein Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit des Bewertungsansatzes ableiten.

 

Auch der Wert der S. P. S. GmbH & Co. KG wurde maßgeblich durch deren Grundbesitz bestimmt, welcher im Jahr 2002 gekauft worden war. Der Ansatz mit den Buchwerten ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine unrichtige Bewertung sind auch insoweit nicht vorhanden. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse aus dem zum Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003 geführten Spruchverfahren die Einschätzung der Bewertungsgutachterin bestätigen.

 

(3.2) Die Kunstgegenstände wurden nach den Angaben der Vertragsprüferin mit den Anschaffungswerten in Ansatz gebracht (Bl. 521 d.A.). Dies ist angesichts des Umstandes, dass es sich in einem ganz überwiegenden Umfang um keine bedeutenden Werke handelt und auch im Übrigen nichts für eine wesentliche Wertsteigerung ersichtlich ist, die Objekte vielmehr der Gebäudeausstattung dienen (vgl. Bl. 521 d.A.), nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre es angesichts von Anschaffungskosten im Volumen von deutlich unter einem Promille des Unternehmenswerts gem. § 287 Abs. 2 ZPO sogar zulässig gewesen, vollständig auf eine gesonderte Erfassung der Kunstgegenstände zu verzichten.93

 

(3.3) Die Beschwerdeführer rügen auch zu Unrecht, dass die Unternehmensbewertung fehlerhaft sei, weil man den "Fond für allgemeine Bankrisiken" nicht gesondert berücksichtigt habe.

 

Bei dieser Bilanzposition handelt es sich um eine Rücklage, die nach § 340g HGB gebildet werden darf. Sie ist gem. § 10 Abs. 2a Nr. 7 KWG in voller Höhe dem haftendem Eigenkapital, dem Kernkapital, zuzurechnen; dies wurde entsprechend bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt. Es handelt sich damit nicht um einen im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens gesondert zu bewertenden Vermögensgegenstand.

 

(3.4) Weiter besteht kein Anlass, die Marke der WH-AG gesondert zu bewerten, denn deren Wert wird bereits über die operativen Erträge erfasst. Die Marke ist betriebsnotwendig, weshalb sie allein über die Ermittlung der zukünftigen Erträge in den Unternehmenswert einfließt.

 

(3.5) Die Bewertungsgutachterin hat auf dieser Grundlage die Sonderwerte zum 12.05.2005 auf 139,5 Mio. € taxiert; dies entspricht einem Wert von 7,92 € je Aktie.

 

(4) Damit beläuft sich der Unternehmenswert je Aktie in dieser Bewertungsvariante auf 54,02 €.

 

Der Betrag setzt sich aus einem Anteil von 8,29 € als Barwert der Garantiedividende für die Zeit bis zum 31.12.2008, von 37,81 € als anteiliger Ertragswert für die Zeit ab dem 01.01.2009 und aus einem Anteil in Höhe von 7,92 € an den Sonderwerten zusammen.

 

b) Es besteht kein Anlass den Abfindungsbetrag zu erhöhen, wenn der Aktienwert anhand der auf Grund des Gewinnabführungsvertrags vom 30.10.2003 zu erwartenden Erträge ermittelt wird. In dieser Berechnungsvariante ist von einer stetigen Zahlung der Garantiedividende, also von einer dauerhaften Zahlungsreihe in Höhe von jährlich 2,68 € auszugehen.

 

aa) Dieser Betrag ist wiederum auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5% in einen Netto-Betrag von 2,21 € pro Aktie umzurechnen.

 

bb) Der Barwert der Garantiedividende ist nicht auf der Grundlage des Kapitalisierungszinssatzes zu errechnen, der zur Ermittlung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens der WH-AG anzusetzen ist.

 

(1) Bei der Bestimmung des Barwertfaktors ist, wie ausgeführt, vielmehr dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der feste Ausgleich einem geringeren Risiko als eine grundsätzlich unsichere Dividendenzahlung, aber einem höheren Risiko als eine risikoarme Anlage in festverzinslichen Wertpapieren unterliegt. Bei der Garantiedividende ist nicht das volle Eigenkapitalrisiko zu tragen, vielmehr besteht in erster Linie das auf den Mehrheitsaktionär bezogene Ausfallrisiko. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass eine etwaige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags in Rechnung zu stellen ist und deshalb die künftigen Erträge der außenstehenden Aktionäre mit weiteren Risiken belastet sind.

 

Dem ist nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert zwischen dem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz (nach Steuern) von 6,78% und dem quasi sicheren Basiszinssatz (nach Steuern) von 2,93% zu bilden ist,94 mithin wäre danach für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ein Diskontsatz von 4,85% zugrunde zu legen.

 

Daraus errechnet sich ein Barwertfaktor von 20,6186 und ein Wert je Aktie von 45,59 €, ein Betrag der deutlich die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung unterschreitet.

 

(2) Allerdings hat die Bewertungsgutachterin eine davon abweichende Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors für richtig erachtet. Sie hat den Basiszinssatz allein um das Ausfallrisiko des Schuldners der Garantiedividende erhöht und dieses Risiko mit einem Ratingaufschlag von 1,25% bewertet (Bewertungsgutachten S. 24 f.).

 

Auf dieser Grundlage wäre eine Neuberechnung vorzunehmen, da der Basiszinssatz mit 4,5% - und nicht mit 5%, wie dies die Bewertungsgutachterin für richtig erachtet hat (vgl. Bewertungsgutachten S. 24 f.) - anzusetzen ist. Unter Einbeziehung des Risikoaufschlags von 1,25% würde sich ein Kapitalisierungszinssatz von 5,75% errechnen, der einem Nachsteuerwert von 3,74% entspricht. Damit steht ein Barwertfaktor von 26,7559 in Rede, der zu einem Wert je Aktie von 59,13 € führt.

 

Mit diesem Rechenergebnis ist jedoch eine Erhöhung der angebotenen Barabfindung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

 

Dies bereits deshalb, weil der Senat diese Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb nicht für ausreichend erachtet, weil nicht allein das Ausfallrisiko des Schuldners der Garantiedividende zu bewerten ist, sondern weitere Risiken in Rede stehen, denen über eine Mittelwertbildung von risikoadjustiertem Kapitalisierungssatz und Basiszinssatz Rechnung zu tragen ist.

 

Unabhängig davon kann aber das rechnerische Ergebnis von 59,13 € pro Aktie - wie darzulegen ist (dazu unter 6.) - keine höhere Abfindung rechtfertigen.

 

c) Schlussendlich ist eine Erhöhung der Abfindung auch dann nicht veranlasst, wenn die Wertermittlung völlig unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag durchgeführt wird.

 

Dies folgt ohne weiteres aus der ergänzenden Stellungnahme der Bewertungsgutachterin vom 02.04.2008 (Anl. Ag 9). Diese Ausführungen belegen, dass dann, wenn der Gewinnabführungsvertrag völlig unberücksichtigt bleibt, sogar bei dem - von der Bewertungsgutachterin zugrunde gelegten - Nachsteuer-Kapitalisierungszinssatz von 5,91% (entsprechend von 4,91% im Zeitraum der ewigen Rente) ein Wert je Aktie von 54,23 € errechnet wird, ein Betrag, der ebenfalls weit hinter der angebotenen Abfindung zurück bleibt. Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend erachteten Kapitalisierungszinssätzen (6,78% und 5,78%) erst recht eine Erhöhung der Abfindung nicht gerechtfertigt werden kann. Konkret ergeben sich auf der Grundlage dieser Kapitalisierungszinssätze lediglich Werte je Aktie von 37,52 € zum 01.01.2005 und von 38,44 € zum 12.05.2005.

 

2. Es besteht kein Grund, dieses Ergebnis wegen des bilanziellen Werts des Eigenkapitals zu korrigieren. Entgegen der von Antragstellerseite geäußerten Ansicht ist nicht entscheidend auf die sich aus der Handelsbilanz ergebenden Werte abzustellen.

 

Der bilanzielle Wert des Eigenkapitals ist auch nicht als Untergrenze der anzubietenden Abfindung zu interpretieren.

 

Dies bereits deshalb, weil anerkanntermaßen handelsrechtliche Bilanzwerte zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht geeignet sind.95

 

Zudem kann der Ansicht, dass das bilanzielle Eigenkapital zum 31.12.2004 bei 1.148.000 T€ und damit über dem auf der Grundlage einer Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert gelegen habe, nicht gefolgt werden. Aus dem Bewertungsgutachten ergibt sich, dass sich das Eigenkapital zum 31.12.2004 tatsächlich lediglich auf 654.500 T€ belief (Bewertungsgutachten S. 31). Bezogen auf die einzelne Aktie errechnet sich daraus ein Wert von rund 37,15 €, mithin steht ein Betrag in Rede, der (weit) unter der von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung liegt. Auch deshalb kann der Ansicht, dass auf Grund der handelsrechtlichen Bilanzwerte die Barabfindung erhöht werden müsse, nicht gefolgt werden.

 

3. Der Liquidationswert rechtfertigt ebenfalls keine höhere Bewertung des Unternehmens.

 

Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt,96 oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies wirtschaftlich auch vertretbar ist.97

 

Hier kann der Liquidationswert bereits deshalb nicht maßgebend sein, weil die Liquidation mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist, wie sie sich insbesondere aus Sozialaufwendungen, zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Bewertungsabschlägen beim kurzfristigen Verkauf von Forderungsentschädigungen und anderen Aktiva ergeben (vgl. auch Bewertungsgutachten S. 17). Derartige Kosten sind bei der Ermittlung des Liquidationswerts zu berücksichtigen. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch die bei Liquidation noch fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht.98

 

Nach einer überschlägigen Bewertung ist auf dieser Grundalge davon auszugehen, dass der Liquidationswert unter dem Ertragswert der WH-AG liegt (vgl. Bewertungsgutachten S. 17; Prüfungsbericht S. 8). In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.99

 

4. Es bestand kein Anlass, den Substanzwert des Unternehmens zu ermitteln. Der abweichenden Ansicht der Antragstellerseite kann nicht gefolgt werden.

 

Im Regelfall ist dieser Wert nicht aussagekräftig und hat für die Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung.100

 

Nur in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen, etwa bei "sachwertbezogenen"101 oder gemeinnützigen102 Unternehmen, kommt diesem ein selbstständiger Aussagewert zu. Zu Recht wurde daher von einer Ermittlung des Substanzwerts der WH-AG abgesehen (vgl. Bewertungsgutachten S. 17; Prüfungsbericht S. 8).

 

5. Auch eine kapitalmarktbezogene Betrachtung des Aktien- bzw. Unternehmenswerts gibt keine Veranlassung für eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrags.

 

a) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung; vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.103

 

b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.104

 

aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56,32 €, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53,51 € und 59,00 € bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).105

 

Danach ist hier kein Grund ersichtlich, den Abfindungsbetrag zu erhöhen.

 

bb) Der Umstand, dass in der Zeit zwischen dem 27.01.2005 und dem 12.05.2005, dem Bewertungsstichtag, die Aktien der WH-AG an 22 Tagen zu einem 61,18 € übersteigenden Kurs gehandelt wurden und sich für diesen Zeitraum ein gewichteter Kurs von 62,30 € errechnet, ist nicht entscheidend.

 

Zwar kann es im Einzelfall angezeigt sein, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht ermittelten Durchschnittskurs anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt.106 Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

 

(1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, die Minderheitsaktionäre durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und einem sich anschließenden Zuwarten mit deren Umsetzung von einer positiven Börsenveränderung auszuschließen.107

 

(2) Vor diesem Hintergrund muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Danach ist eine Anpassung an nachträgliche Veränderungen in den Fällen nicht veranlasst, in denen die Maßnahme innerhalb einer üblichen Zeitspanne durchgeführt wird. Angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung ist dies bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzunehmen.108 Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst bei einer Dauer von siebeneinhalb Monaten bejaht.109

 

Zwischen der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 27.01.2005 und der Zustimmung der Hauptversammlung am 12.05.2005 liegen hier noch nicht einmal vier Monate, eine Zeitspanne die jedenfalls als sachlich gerechtfertigt einzustufen ist.

 

cc) Auf dieser Grundlage muss nicht entschieden werden, ob der Auffassung des Landgerichts, dass bei der Ableitung des Aktienwerts vom Börsenkurs der (anteilige) Anspruch auf Zahlung der Garantiedividende in Abzug zu bringen ist, gefolgt werden kann.

 

Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die unmittelbar nach der Hauptversammlung vom 12.05.2005 zu beanspruchende Garantiedividende über 2,68 € pro Aktie für das Geschäftsjahr in den Börsenkursen eingepreist war. Da sich der Börsenkurs regelmäßig aufgrund der Ertragserwartungen der Marktteilnehmer bildet,110 enthalten die Kurse vor einer ordentlichen Hauptversammlung stets auch die Erwartungen in Bezug auf die nach der Hautversammlung zu beziehende Dividende. Ob es aber gerechtfertigt ist, die Garantiedividende bei der Ermittlung des Börsenwerts abzusetzen, also die Kurse zu bereinigen, wie dies auch die Bewertungsgutachterin (vgl. Bewertungsgutachten S. 49) und Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 23 f.) für richtig erachtet haben, ist zweifelhaft.111

 

Angesichts der dargestellten Rechtslage zur Bildung der Referenzperiode kann hier jedoch unabhängig von der Frage eines Abzugs der Garantiedividende die Berücksichtigung von Börsenkursen keine Erhöhung der Barabfindung rechtfertigen, weshalb der Meinungsstreit nicht entschieden werden muss.

 

6. Auf dieser Grundlage kann auch im Rahmen der zur Verkehrswertbestimmung gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Barabfindung unangemessen ist.

 

Zwar gelangt man in einer Variante der in Betracht kommenden Ertragswertberechnungen zu einem Ergebnis, das um 1,077% über dem angebotenen Betrag liegt (dazu oben 1. b) bb) (2)), damit lässt sich aber keine Erhöhung der Barabfindung rechtfertigen.

 

Das rechnerische Ergebnis der Anwendung der Ertragswertmethode ist nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen, sondern bietet lediglich einen Anhaltspunkt für dessen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.). Im Rahmen dieser Schätzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Danach kann nicht angenommen werden, dass der Verkehrswert des Aktieneigentums zum Bewertungsstichtag über 58,50 € lag.

 

a) Dabei ist zu bedenken, dass das im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ertragswertberechnung ermittelte Ergebnis auf einer Vielzahl von Annahmen bzw. Prognosen und von methodischen Detailentscheidungen beruht, die zwar im Einzelfall rechtlich begründet, aber nicht in jedem Fall zwingend sind.112

 

b) Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass annähernd alle Berechnungsvarianten zu Ergebnissen geführt haben, die - teils deutlich - unter dem angebotenen Betrag liegen. In einer derartigen Situation kann bei der veranlassten Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht angenommen werden, dass wegen eines einzelnen Rechenergebnisses, welches den angebotenen Betrag geringfügig überschreitet, eine höhere Festsetzung der Abfindung auszusprechen ist.

 

c) Die Angemessenheit der angebotenen Abfindung wird im Übrigen durch eine Plausibilitätsbetrachtung anhand des Aktienkurses bestätigt. Diese Betrachtung dient der Überprüfung, ob die Angemessenheit der angebotenen Abfindung trotz einer rechnerischen Abweichung des mit fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Betrags noch zu bejahen ist. Eine derartige Kontrollüberlegung ist zulässig113 und wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Kursdaten der Aktie - wie hier (s.o.) - wegen eines geringen Handelsvolumens nicht für die Schätzung des Beta-Faktors geeignet sind. Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.114

 

Die für eine Plausibilitätsbetrachtung erforderliche, aber auch ausreichende Kursstabilität über einen längeren Zeitraum hinweg ist hier zu bejahen. Dies wurde von der Vertragsprüferin bestätigt. Sie hat ausgeführt, dass seit Abschluss des Gewinnabführungsvertrags keine wesentlichen Kursschwankungen aufgetreten sind (Bl. 526 d.A.). Damit bewegte sich der Kurs bereits seit Oktober 2003 in einem Bereich um 56,00 € (vgl. auch Bewertungsgutachten S. 48 f.).

 

Die Kursbildung orientierte sich entscheidend an der Gewinnerwartung aus der Dividendengarantie (vgl. auch Bl. 526 d.A.). Demnach hat der Markt genau den Wert taxiert, der hier im Rechenergebnis des Ertragswertverfahrens leicht über der angebotenen Barabfindung liegt. Insbesondere zu dessen Plausibilisierung ist damit der deutlich geringere Börsenkurs geeignet. Auch dies zeigt, dass das Resultat dieser Ertragswertberechnungsvariante kein Anlass bietet, die Abfindung zu erhöhen.

 

d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.115 Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt. Das Oberlandesgericht Celle hat im Fall eines Unternehmensvertrages angenommen, dass der darin festgesetzte Ausgleich noch angemessen sei, wenn er nach einer anderen Berechnungsmethode um 3,7% höher angesetzt werden müsste.116 Das Landgericht München I hat eine Abweichung "deutlich unter der Größenordnung von 10%" noch als geringfügig bezeichnet.117 In der Literatur werden sogar Abweichungen um bis zu 10%,118 jedenfalls aber solche um bis zu 5% noch als geringfügig angesehen.119 Hier werden diese Werte nicht annähernd erreicht.

 

III. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend mündlich zu verhandeln. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber nur eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs durch Beschränkungen des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, vermeiden.120 Diese Möglichkeit hatten die Beschwerdeführer hier aber bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Eine nochmalige Anhörung des sachverständigen Prüfers im Beschwerdeverfahren war nicht veranlasst. Auch bestanden keine sonstigen Gründe, in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die wesentlichen Aspekte des Verfahrens sind bereits vor dem Landgericht erörtert und in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt worden.

 

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG sind nicht erfüllt, da die sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nicht veranlasst.

 

3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden ist der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.

 

Fußnoten:

 

1 Dazu etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 758; BayObLG, FamRZ 1988, 1321; OLG Frankfurt, NZG 2007, 875; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25, Rn. 23; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn 73.

 

2 Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 8; Puszkajler in KölnKomm., SpruchG, 2005, § 8 Rn. 26.

 

3 So etwa Puszkajler in KölnKomm., SpruchG, 2005, § 8 Rn. 26; a.A. etwa Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 8 Rn. 15: "redaktionelles Versehen".

 

4 Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 395 Rn. 2; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 395 Rn. 1.

 

5 Vgl. BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293.

 

6 Vgl. insg. etwa BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2006 - 1 BvR 329/04 [juris Rn. 23].

 

7 Dazu etwa Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 34 Rn. 9; vgl. auch Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rn. 66 m.w.N.

 

8 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.

 

9 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 128].

 

10 Vgl. etwa BayObLG, NJW-RR 1994, 1225 m.w.N.

 

11 Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 8 Rn. 40; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.

 

12 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 26].

 

13 OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].

 

14 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 139].

 

15 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 140]; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 10.; ausführlich Marten/Müller in Festschrift Röhricht, 2005, 963, 975 ff.; Fleischer in GroßKomm- AktG, 4. Aufl., § 327c Rn. 27.

 

16 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 141]; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 7 Rn. 59 f.

 

17 Etwa Emmerich in Emmerich/Habersack 6. Aufl., § 327b AktG Rn. 3.

 

18 Emmerich/Habersack in Emmerich/Habersack 6. Aufl. § 327b AktG Rn. 3; Grunewald in MünchKomm., AktG. 3. Aufl. § 327b Rn. 7.

 

19 OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 15].

 

20 Dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2011- 21 W 3/11 [juris Rn. 23]; Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.09.2010 - 5 W 40/09.

 

21 BGH, NZG 2010, 939 [juris Rn. 32] - Stollwerck; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.09.2009 - 26 W 13/06 [juris Rn. 42].

 

22 BVerfG, NZG 2007, 587 [juris Rn. 19]; NJW 2001, 279 f.; BGH, BB 2005, 2651 f.

 

23 Vgl. BVerfGE 52, 1, 29; 95, 48, 58; 101, 239, 259.

 

24 Vgl. BVerfGE 100, 289, 303.

 

25 BVerfG, NZG 2007, 587 [juris Rn. 19].

 

26 BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 37 ff.

 

27 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 118] m.w.N.

 

28 BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.

 

29 BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.

 

30 Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112.

 

31 Dafür OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; LG Frankfurt a.M., Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11, 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 ff.; Popp, AG 2010, 1, 13.

 

32 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2000, 744 [juris Rn. 23]; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 258; Popp, AG 2010, 1, 2.

 

33 Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, AG 2010, 1, 9; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.]; vgl. auch OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34].

 

34 Vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 21a; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 123; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 663; ähnlich Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 43.

 

35 Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.

 

36 Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".

 

37 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].

 

38 Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.

 

39 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.

 

40 Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, AG 2010, 1, 13.

 

41 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 248 ff.].

 

42 Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 f.

 

43 Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 250]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 117 f.

 

44 Hasselbach/Hirte in GroßKomm- AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N.

 

45 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87.

 

46 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 328 f.]; vgl. auch Maul, DB 2002, 1423, 1425; ausführlich auch Popp, Wpg 2008, 23, 31 f.; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 113.

 

47 Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.

 

48 OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Maul, DB 2002, 1423, 1425.

 

49 St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.

 

50 Dazu etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 310 ff.

 

51 Dazu etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 144]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 72.

 

52 Dazu IDW S1 2005 Rn. 96 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.02.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 31].

 

53 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 252.

 

54 Dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; AG 2008, 510 [juris Rn. 74], jeweils m.w.N.

 

55 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209.

 

56 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].

 

57 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1023, 1024.

 

58 Vgl. Knoll, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 39, 42.

 

59 IDW S1 2005 Rn. 47.

 

60 Vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894.

 

61 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 187 f.].

 

62 Vgl. auch OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 18].

 

63 OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 70]; OLG Stuttgart DStR 2006, 626; vgl. auch Baldamus, AG 2005, 77; Dörschell/Franken, DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 2005 Rn. 23.

 

64 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 210]; Simon/Leverkus, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 151 ff.

 

65 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138.

 

66 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 216].

 

67 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212].

 

68 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.

 

69 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 199].

 

70 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.

 

71 Vgl. IDW-Fachnachrichten Nr. 1-2/2005.

 

72 Dazu ausführlich OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].

 

73 So OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].

 

74 So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].

 

75 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.

 

76 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 248].

 

77 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 220]; AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; BB 2011, 1522 [juris Rn. 177]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 247].

 

78 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.

 

79 Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.

 

80 Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.

 

81 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.

 

82 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.

 

83 A.A. Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476.

 

84 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]].

 

85 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].

 

86 Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 381; vgl. auch Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.

 

87 Erhardt/Nowak, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 3, 8; Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 472; vgl. auch Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 211 f.

 

88 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].

 

89 Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 401 f.

 

90 Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].

 

91 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 211].

 

92 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 213]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 56].

 

93 OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 26.08.2009 - 5 W 35/09 [juris Rn. 54].

 

94 Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.

 

95 Vgl. OLG Frankfurt a.M., AG 2002, 404 [juris Rn. 51]; Piltz/Hannes in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 1004.

 

96 Vgl. die Nachweise bei Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189.

 

97 Dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - I-26 W 1/08 AktE [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28.1.2009 - I-26 W 7/07 AktE; Beschluss vom 4.10.2006 - I-26 W 7/06 AktE; vgl. auch Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 323, Rn. 1100.

 

98 Vgl. BGH, NZG 2006, 425; BGH, NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris 109].

 

99 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].

 

100 OLG Celle, DB 1979, 1031; OLG Düsseldorf, AG 1999, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 110, 206, 1115.

 

101 Dazu BGH, ZIP 1998, 1161, 1166.

 

102 Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 206.

 

103 BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 98].

 

104 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010,35 [juris Rn. 49].

 

105 Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010,35 [juris Rn. 49].

 

106 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu etwa Zeeck, AG 2010, 699; Müller-Michaels, BB 2010, 1944; Bungert, BB 2010, 2227; Neumann, DB 2010, 1869.

 

107 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu auch Bungert, BB 2010, 2227; Bücker, NZG 2010, 967; Wasmann, ZGR 2011, 83.

 

108 OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94.

 

109 BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] - Stollwerck.

 

110 Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 218] m.w.N.

 

111 Ablehnend etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 225 ff.] m.w.N.

 

112 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].

 

113 OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261].

 

114 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].

 

115 Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].

 

116 OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 35].

 

117 LG München I, ZIP 2000, 1055, 1057; aufrecht erhalten von BayObLG, BB 2003, 275 [juris 49].

 

118 Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024; dazu Bungert, BB 2003, 699, 701; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 11.

 

119 Puszkajler, BB 2003, 1692, 1694; tendenziell noch großzügiger Puszkajler, ZIP 2010, 2275, 2279.

 

120 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158]; 2010, 510 [juris Rn. 257]; 2011, 205 [juris Rn. 267].

 

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