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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
28.10.2011
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
OLG Stuttgart: Zur Prüfung der Angemessenheit einer Barabfindung von Gesellschaftern ist keine neue Bewertung erforderlich

OLG Stuttgart , Beschluss  vom 14.9.2011 - Aktenzeichen 20 W 4/10 (Vorinstanz: LG Stuttgart - 32 O 1/08 KfH AktG - 15.10.2010 )
 

Volltext des Beschlusses: // BB-ONLINE BBL2011-2738-1

unter www.betriebs-berater.de

LEITSATZ (DES KOMMENTATORS)

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung von Gesellschaftern

reicht eine mündliche Verhandlung aus. Es ist nicht erforderlich, eine

neue Bewertung anzuordnen.

  Amtliche Normenkette: SpruchG; UmwG § 207 Abs. 1 S. 1;
Gründe: 
A. Die Antragstellerinnen verlangen wegen des am 30.11.2006 beschlossenen Formwechsels der C. GmbH (im Folgenden: C. GmbH) in die C. -AG (im Folgenden: die Antragsgegnerin) im Spruchverfahren die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung (§ 207 Abs. 1 S. 1 UmwG). In erster Instanz stand außerdem eine bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) im Streit. 
Sie waren Gesellschafter der C. GmbH und bis zu einem im Jahr 2009 auf Antrag der Hauptaktionärin durchgeführten Ausschluss nach § 327a AktG auch Aktionäre der Antragsgegnerin. Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach dem Ausschluss ist Gegenstand eines beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 31 0 213/09 KfH AktG geführten Verfahrens (im Folgenden: Parallelverfahren). 
I. Die C. GmbH ist im Jahre 2000 durch formwechselnde Umwandlung der Ca. Aktiengesellschaft, die bis 1996 als S. Aktiengesellschaft firmiert hatte, entstanden. Nach weiteren Restrukturierungsmaßnahmen stimmte die außerordentliche Gesellschafterversammlung der C. GmbH vom 30.11.2006 der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft mit der erforderlichen Mehrheit zu. 
Das - voll einbezahlte - Stammkapital der C. GmbH belief sich auf 77.421.390 €. Ihre Mehrheitsgesellschafterin war die Ca. I. H. B.V., R./N., die Geschäftsanteile in Höhe von ca. 90,2 % des Stammkapitals hielt. Die Z. C. UA Z.l/N., eine mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der Ca. I., hielt Geschäftsanteile mit einem Volumen von 5,1 % des Stammkapitals. Daneben verfügte die C. GmbH über eigene Anteile im Umfang von 4 %; die übrigen Geschäftsanteile (ca. 0,7 %) befanden sich im Streubesitz. 
Geschäftsgegenstand der C. GmbH war die Verwaltung von Vermögen, insbesondere das Halten von Beteiligungen und die Vermietung von Gewerbeimmobilien. 
Sie war an der L. GmbH und Co. KG (im Folgenden: L. KG) und an deren persönlich haftenden Gesellschafterin, der C. Verwaltungs-GmbH, jeweils zu 100% beteiligt. Auch die L. KG verwaltete eigenes Vermögen, insbesondere vergab sie Lizenzen für die Marke "L.". Deren Anlagevermögen bestand ausschließlich aus immateriellen Werten, dem Markenrecht und dem Recht an einer Internet-Domain für diese Marke. 
Darüber hinaus hielt die C. GmbH jeweils eine 50 %-Beteiligung an der D.. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: D. Verwaltungs-GmbH) und der D. GmbH und Co KG (im Folgenden: D. KG). Die weiteren Anteile an der D. Verwaltungs-GmbH und der D. KG hielt die F. I. N. C. U.A. (im Folgenden: F. U.A.). Über die D. KG bündeln die Muttergesellschaften der Gesellschafter ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimittelträgern. Das Produktsortiment der D. KG umfasst Arzneimittelträger für pharmazeutische Anwendungen sowie Laktose-Produkte für die Produktion von feinchemischen und halbpharmazeutischen Anwendungen. Die F. U.A. hatte ihre 50 %-Beteiligungen an der D. KG und D. Verwaltungs-GmbH mit Vertrag vom 06.06.2006 von der C. GmbH erworben. 
Das (vermietete) Immobilienvermögen der C. GmbH bestand aus Betriebsgrundstücken in H. und S.. In H. befand sich neben einem Verwaltungsbereich ein Molkereibetrieb, der Joghurts und Desserts produzierte. Am Standort S. hat der Mieter eine Molkerei betrieben, die sich auf die Herstellung von Schichtkäse spezialisiert hatte. 
Damit wurde die Markt- und Wettbewerbssituation der C. GmbH durch die gewerbliche Verwaltung von zwei Immobilien in der Region H./N.-O., die Lizenzierung der Marke "L." und die Tätigkeitsfelder der D. KG bestimmt. 
Die Gesellschafterversammlung vom 30.11.2006 war durch den Umwandlungsbericht der Geschäftsführung der C. GmbH vom 27.10.2006 (im Folgenden: Umwandlungsbericht) vorbereitet worden. In den Bericht hatte die im Auftrag der C. GmbH von der P. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachterin), durchgeführte Unternehmensbewertung, datierend mit 16.10.2006 (im Folgenden: Bewertungsgutachten), Eingang gefunden (Umwandlungsbericht S. 52/71). 
Der Bewertung wurde dabei in der Zeit bis 2009 (Detailplanungsphase) die - plausibilisierte und um einmalige, außergewöhnliche und periodenfremde Geschäftsvorfälle bereinigte - unternehmenseigene Planung zugrunde gelegt. Für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2010 wurden die Ergebnisse auf der Grundlage der Planung für das Geschäftsjahr 2009 und eines erwarteten jährlichen Wachstums von 0,7% fortgeschrieben. Da nach den Planannahmen steuerliche Verlustvorträge zur Verrechnung anstanden, wurden in einer bis zum Geschäftsjahr 2012 andauernden Übergangsphase die zu diskontierenden Jahresergebnisse - unter der Annahme vollständiger Gewinnthesaurierung - konkret berechnet. Im sich daran anschließenden Zeitraum der ewigen Rente wurde eine Ausschüttungsquote von 75% unterstellt. 
Die Bewertungsgutachterin ermittelte zum Bewertungsstichtag, dem 30.11.2006, für die C. GmbH einen Unternehmenswert von 280.883 T€ und darauf basierend, nach Bereinigung um die eigenen Anteile, einen Wert von 113,36 € pro ideellem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 30,00 €. 
Auf dieser Grundlage sah der Umwandlungsbericht vor, je (rechnerischem) Anteil von 30,00 € eine Barabfindung gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 UmwG in Höhe von 113,50 € anzubieten (Umwandlungsbericht S. 70). 
Die Feststellungen im Bewertungsgutachten waren von der - mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 09.08.2006 bestellten - D.&T. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: Vertragsprüferin), durch ihren Bericht vom 27.10.2006 (im Folgenden: Prüfbericht [= Anl. V zum Umwandlungsbericht]) bestätigt worden. Die angebotene Barabfindung von 113,50 € wurde von der Vertragsprüferin als angemessen bewertet (vgl. Prüfbericht S. 16).  
Gegen den am 30.11.2006 gefassten Umwandlungsbeschluss haben 54 Gesellschafter - darunter die Antragstellerinnen - Widerspruch zur notariellen Niederschrift erklärt. 
Der Umwandlungsbeschluss wurde am 24.10.2007 ins Handelsregister eingetragen; die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 29.10.2007. 
II. Die Antragstellerinnen haben vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, dass das Barabfindungsangebot unangemessen sei. 
Sie haben geltend gemacht, die Bewertungsgutachterin habe den Unternehmenswert zu niedrig taxiert. Bei der Bewertung sei eine zu pessimistische Planung zugrunde gelegt worden. Dies zeige sich zunächst daran, dass die tatsächliche Entwicklung der Ergebnisse der D. KG in den Jahren 2007 und 2008 um ein Vielfaches über den Werten gelegen hätten, die in die Unternehmensbewertung eingeflossen seien. Auch gehe die Ertragsplanung hinsichtlich der Gewerbeimmobilien fälschlicherweise von konstanten Mieteinnahmen aus und der Umwandlungsbericht lasse nicht erkennen, ob die mit Konzerngesellschaften geschlossen Mietverträge einem so genannten Drittvergleich standhalten könnten. Weiter sehe die Bewertung zu Unrecht Ausschüttungen - in Höhe von 75 % - erst ab dem Jahr 2013 vor, während davor unzutreffend von einer vollständigen Gewinnthesaurierung ausgegangen werde. Dies sei nicht nachvollziehbar. Außerdem seien die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen im Jahr 2006 unrichtigerweise nicht über Sonderwerte erfasst worden. Unklar sei auch, ob das nicht betriebsnotwendige Vermögen und die Marke "L." richtig erfasst worden seien. Zudem hätten bei der Bewertung Forderungen gegenüber der Gruppe des früheren Aktionärs wegen wirtschaftlich schädigender Maßnahmen berücksichtigt werden müssen. 
Schließlich haben die Antragstellerinnen Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch festgelegten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht. Der Basiszinssatz (4,25 %) und die Marktrisikoprämie (5,5 %) seien zu hoch, der Wachstumsabschlag (0,7%) zu niedrig in Ansatz gebracht worden. Der Beta-Faktor von rund 0,6 sei unter Heranziehung ungeeigneter Vergleichsunternehmen ermittelt und zu hoch angesetzt worden. 
Sie waren weiter der Meinung, dass der Liquidations- und der Substanzwert nicht außer Betracht hätte bleiben dürfen. 
Allein die festgestellte überschüssige Liquidität von 144,8 Mio. € spreche für eine zu niedrige Festsetzung der Barabfindung. 
Die Antragstellerin zu 2 hat außerdem die Ansicht vertreten, dass eine bare Zuzahlung als Kompensation für die grundsätzliche Verschlechterung ihrer Gesellschafterstellung durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft festgesetzt werden müsse. 
Die Antragsgegnerin trat erstinstanzlich den Bewertungsrügen im Detail entgegen und war der Meinung, sämtliche Beanstandungen seien unberechtigt. Die Bewertung des Unternehmens sei zutreffend durchgeführt worden. Die Ertragsprognosen seien ebenso wenig zu korrigieren wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Die Unternehmensbewertung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. So könnten weder der Liquidations- noch der Substanzwert eine höhere Abfindung rechtfertigen. 
III. Das Landgericht hat am 17.06.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Vertragsprüferin angehört wurde (Bl. 212/220 d.A.). 
Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Landgericht den Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung als unzulässig verworfen und im Übrigen die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung zurückgewiesen. 
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nicht bestehen könne, weil die Strukturmaßnahme keine individuelle Betroffenheit bestimmter Anteilsinhaber, sondern eine Veränderung der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft aller Gesellschafter herbeiführe. 
Die Anträge auf Erhöhung des Barabfindungsangebots seien unbegründet, weil der angebotene Betrag angemessen sei. Die Bewertungsgutachterin habe den Unternehmenswert der C. GmbH unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden korrekt ermittelt und daraus den Beteiligungswert der Antragstellerinnen ordnungsgemäß abgeleitet. Zu Recht sei die Ertragswertmethode - ergänzt durch eine besondere Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Vermögens - zugrunde gelegt worden. Die Vorgehensweise bei der Bewertung sei insgesamt nicht zu beanstanden. Es sei zutreffend von den Planungsrechnungen des Unternehmens ausgegangen worden, die ihrerseits auf sachgerechten Prämissen sowie auf realistischen Annahmen und zutreffenden Informationen beruhten. Eine Tendenz zu unangemessenen Planansätzen, die sich zu Lasten der Antragstellerinnen auswirken würden, sei nicht zu erkennen. Insbesondere sei im bis 2009 laufenden Detailplanungszeitraum zu Recht von konstanten Mieteinnahmen und danach von einem jährlichen Wachstum in Höhe von 0,7 % ausgegangen worden. Auch die in der Planung vorgesehenen Erträge aus den Unternehmensbeteiligungen seien plausibel und nicht zu korrigieren. Die tatsächliche Entwicklung im Geschäftsbereich der D. KG sei in den Jahren 2007/2008 von außergewöhnlichen Umständen geprägt gewesen. Die nachträgliche Analyse habe gezeigt, dass die Verknappung der Ausgangsstoffe für die Laktose-Herstellung durch eine stark gestiegene Nachfrage von Milchprodukten aus China sowie Dürreperioden in Australien und Neuseeland verursacht worden sei. Dies habe zu einer Marktenge bei den Grundstoffen für die von der D. KG hergestellten Pharmaprodukte geführt. Dadurch seien Preisentwicklungen auf der Nachfrage- und Absatzsatzseite eingetreten, die unerwartet und unvorhersehbar gewesen seien, weshalb die tatsächliche Entwicklung bei der Bewertung des Unternehmens nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Bewerter seien zu Recht von der Unternehmensplanung ausgegangen, da kein auf den Bewertungsstichtag bezogener Planungsfehler vorgelegen habe. Nicht zu beanstanden sei auch der erstmalige Ansatz einer Ausschüttungsquote von 75% im Jahr 2013 im Gegensatz zur vollständigen Thesaurierung der Jahresüberschüsse in der Zeit davor. Diese Thesaurierungsplanung hänge in nachvollziehbarer Weise damit zusammen, dass erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 2012 mit einer kompletten Aufzehrung der steuerlichen Verlustvorträge zu rechnen gewesen sei. 
Zutreffend sei weiter davon abgesehen worden, die Marke "L." gesondert zu bewerten, da diese Grundlage für die generierbaren Erträge und damit integraler Bestandteil des ermittelten Ertragswerts sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die sich aus den Lizenzverträgen ergebenden Erträge bei der Ermittlung des Unternehmenswerts unzutreffend in Ansatz gebracht worden seien. Dies sei von den Bewertungsgutachtern plausibel dargelegt worden. 
Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ersichtlich. Die überschüssige Liquidität sei ordnungsgemäß in der Unternehmensbewertung berücksichtigt worden. Der Umwandlungsbericht lege überzeugend dar, wie diese in die Unternehmensbewertung eingeflossen sei und dass auch insoweit kein Anlass bestehe, korrigierend einzugreifen. Der Ansatz als reiner Sonderwert hätte zu einem geringeren Barwert der steuerlichen Verlustvorträge und damit zu einer geringeren Barabfindung geführt. 
Die Behauptung eines eventuellen Schadensersatzanspruches wegen Schädigung durch Vergabe zu zinsgünstiger ungesicherter Kredite an die Hauptgesellschafterin sei aufgrund fehlender Substantiiertheit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. 
Die Ableitung der Kapitalisierungszinssätze sei ordnungsgemäß erfolgt. Dies gelte in Bezug auf den Basiszinssatz, den Risikozuschlag bestehend aus der Marktrisikoprämie und dem auf der Grundlage einer zutreffenden Peer-Group-Analyse ermittelten Beta-Faktor sowie den Wachstumsabschlag. Nach allem habe die Bewertungsgutachterin den Wert des Unternehmens korrekt mit 280.883 T€ berechnet, wie zu Recht auch die Vertragsprüferin bestätigt habe. 
IV. Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragstellerinnen Beschwerde eingelegt. Der Rechtsbehelf ist (allein) auf eine höhere Festsetzung des Barabfindungsangebots gerichtet; der Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr verfolgt. 
Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, das Landgericht habe im Verhandlungstermin zu Unrecht lediglich die Vertragsprüferin angehört. Generell sei die Anhörung der nicht als unabhängig einzustufenden Vertragsprüferin problematisch und müsse unterlassen werden. Es sei die Beauftragung eines unabhängigen Gerichtsgutachters veranlasst gewesen. 
In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen die Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung geltend. Das Unternehmen habe in Wirklichkeit einen höheren Wert. Dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass die D. KG in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 tatsächlich deutlich höhere Erträge erzielt habe als dies in der Planung vorgesehen gewesen sei. Die Entwicklung sei keineswegs überraschend eingetreten, dies ergebe sich aus Geschäftsberichten von Konkurrenzunternehmen, die bereits für die Zeit Mitte 2006 ein knappes Angebot auf dem Laktose-Markt festgestellt hätten. Entsprechendes folge auch aus dem beim Landgericht Stuttgart (Az. 31 O 213/09 KfH AktG) zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Jahr 2009 geführten Verfahren. Der dortige Vertragsprüfer hätte bei seiner Anhörung erklärt, dass ab Mitte 2006 ein signifikanter Preisanstieg eingetreten sei. 
Weiter seien Erträge aus der im Geschäftsjahr 2006 vorgenommen Auflösung von Rückstellungen nicht in die Unternehmensbewertung eingestellt worden. Entsprechendes gelte für den Erlös aus der Veräußerung des hälftigen Anteils an der D. KG, der ebenfalls im Geschäftsjahr 2006 vorgenommen worden sei. Auch sei in der Planung von konstanten Erträgen aus der Vermietung der Gewerbeimmobilien ausgegangen worden, obwohl in den Verträgen Indexklauseln enthalten seien, die tatsächlich im Jahr 2007 auch zu einer Anpassung des Mietzinses geführt hätten. Abgesehen davon sei nicht plausibel, warum nicht höhere Mieterträge erzielbar sein sollten. Nicht nachvollziehbar sei nach wie vor, weshalb erstmals im Jahr 2013 eine Ausschüttung eingeplant worden sei. Schlussendlich sei das Landgericht von unrichtigen Kapitalisierungszinssätzen ausgegangen. Der Basiszinssatz belaufe sich nach der Zinsstrukturkurve stichtagbezogen nicht auf 4,25%, sondern auf nur 3,94%. Die Marktrisikoprämie betrage keinesfalls 5,5%, sondern sei allenfalls mit 2,0% in Ansatz zu bringen. Dies ergebe sich aus seiner Studie, die sich mit der Überrendite von Aktien in der Zeit von 1960 bis 2008 befasse. Bestätigt werde dies auch durch eine neue Studie, die Prof. S. für einen Anlagehorizont von 30 Jahren erarbeitet habe (Anl. B 5). Darüber hinaus sei der Wachstumsabschlag mit 0,7% zu niedrig angesetzt worden. 
Der Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre hat zu den Beschwerden Stellung genommen und dazu die Ansicht vertreten, es müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Bewertungsobjekt kein eigenes operatives Geschäft habe. Es sei deshalb veranlasst, alternativ den Substanz- sowie den Liquidationswert des Unternehmens zu bestimmen und die sich so ergebenden Werte als Untergrenze für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung heranzuziehen. Auch sei von den Beschwerdeführern zu Recht gerügt worden, dass das Landgericht allein in eine Beweisaufnahmen durch Anhörung der Vertragsprüferin eingetreten sei. Jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bewertung vorhanden seien, sei das Gericht gehalten, einen neutralen Sachverständigen zu beauftragen. Gründe dafür, dass man den Unternehmenswert nicht richtig abgeleitet habe, seien hier vorhanden. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass die tatsächlichen EBIT-Zahlen der D. KG für die Jahre 2007 und 2008 um ein Vielfaches über den in der Planung angesetzten Werten gelegen hätten. Die Entwicklung sei auch keinesfalls unvorhersehbar gewesen, vielmehr sei diese in Wahrheit bereits Ende 2006 angelegt gewesen und hätte damit bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Zutreffend werde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass bereits Mitte des Jahres 2006 eine Knappheit von Laktose auf dem Weltmarkt aufgetreten sei und Wettbewerber der D. KG schon zu diesem Zeitpunkt ein anhaltend sehr festes Preisniveau für das Jahr 2007 erwarteten. Es sei erkennbar gewesen, dass es auf dem Markt für Milchprodukte zu erheblichen Veränderungen von Angebot und Nachfrage kommen werde. 
Weiter sei die Bewertung der Marke "L." nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der konzerninterne Lizenzsatz von nur 1% halte einem Drittvergleich nicht stand. Das marktgerechte Entgelt, das die Gesellschaft mit einem Dritten, der Firma Z., tatsächlich vereinbart habe, sei fünfmal so hoch, betrage nämlich 5%. Außerdem sei zu beanstanden, dass die Mieterträge im Zeitraum bis 2009 konstant geplant worden seien, obwohl die Verträge Mietzinsanpassungen enthielten. Das Landgericht sei gehalten gewesen, dieser Frage durch Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen nachzugehen. 
Schlussendlich sei den Beschwerdeführerinnen darin zu folgen, dass die Bewertungsgutachterin und Vertragsprüferin die Kapitalisierungszinssätze falsch bestimmt hätten. Unter allen Aspekten, also der Bestimmung des Basiszinssatzes, der Marktrisikoprämie, des Betafaktors und des Wachstumsabschlags, seien deren Ausführungen als zweifelhaft einzustufen, weshalb auch insoweit Anlass bestanden habe, einen neutralen Sachverständigen einzuschalten. 
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend die angebotene Barabfindung als angemessen bewertet. Sie wendet sich im Detail gegen die Rügen der Beschwerdeführerinnen und hält diese für unberechtigt. 
Die Verfahrensweise des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. 
Weiter seien die Bewertungsrügen nicht berechtigt. Es sei zutreffend von der Unternehmensplanung, die man als nicht korrekturbedürftig einzustufen habe, ausgegangen worden. Die der Bewertung zugrunde gelegte Ertragsprognose sei zutreffend und realistisch. Es sei keinesfalls von einer zu pessimistischen Einschätzung ausgegangen worden. Eine Korrektur des Kapitalisierungszinssatzes sei ebenfalls nicht veranlasst. Auf dieser Grundlage seien die wertbestimmenden Faktoren ordnungsgemäß taxiert worden. Der Unternehmenswert sei richtig ermittelt worden. 
V. Zur Vorbereitung des im Jahr 2009 durchgeführten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre hatte die P. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, unter dem 11.05.2009 eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der Antragsgegnerin und zur Angemessenheit der Barabfindung erstellt (im Folgenden: Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens [= Bl. 265 ff. d.A.]). Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung wurde von der E. GmbH & Co. KG als gerichtlich bestellter Prüferin kontrolliert (im Folgenden: Vertragsprüferin des Parallelverfahrens); der Prüfbericht wurde unter dem 15.05.2009 erstellt (im Folgenden: Prüfbericht des Parallelverfahrens [= Bl. 307 ff. d.A.]). Das Landgericht hat im Parallelverfahren am 22.10.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (Anl. G 7), in der die Vertragsprüferin angehört wurde. 
B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, jedoch unbegründet. 
I. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. 
Sie wurden nach dem gemäß Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz für dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden § 12 Abs. 1 SpruchG form- und fristgerecht eingelegt. 
II. Die Beschwerden sind unbegründet. 
AA. Ein Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, besteht nicht. Die für eine derartige Vorgehensweise erforderlichen Voraussetzungen,1 sind nicht erfüllt. Die auf die landgerichtliche Verfahrensgestaltung bezogenen Rügen greifen nicht durch. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen zu Unrecht, dass die Anhörung der Vertragsprüferin nicht korrekt gewesen sei. Die von den Antragstellerinnen erhobenen formalen Rügen sind nicht geeignet, eine Neubewertung der C. GmbH im Beschwerdeverfahren zu rechtfertigen. 
1. Die Kritik an der nach §§ 208, 30 Abs. 2 UmwG durchgeführten Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gebietet keine umfassende Neubewertung. Die Vertragsprüferin wurde entsprechend den Vorgaben der §§ 208, 30 Abs. 2, 10 UmwG vom Gericht ausgewählt. Der Umstand, dass die Prüferin von der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurde, ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu ändern.2 Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch - anders als die Antragstellerseite meint - nicht tangiert.3 Dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wird durch den Umstand, dass die Vertragsprüferin parallel zu Bewertungsgutachterin tätig wurde, nicht in Frage gestellt.4 
2. Auch ist die sonstige Verfahrensweise nicht zu beanstanden. 
a) Das Landgericht hat sich - der Intension des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes entsprechend5 - nach § 8 Abs. 2 SpruchG zu Recht auf die Anhörung der (sachverständigen) Vertragsprüferin beschränkt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 
Die verfahrensrechtliche Rüge der Antragstellerinnen, dass sich das Landgericht nicht mit der Anhörung der Vertragsprüferin hätte begnügen dürfen, sondern für die Ermittlung einer angemessenen Barabfindung ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen hätte einholen müssen, ist unbegründet. 
Die Feststellung der maßgeblichen Unternehmenswerte bedarf nicht stets einer völligen und eigenständigen Neubewertung oder der zwingenden Hinzuziehung eines Sachverständigen.6 
Ausdrückliches gesetzgeberisches Ziel des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 war die Vermeidung von zeit- und kostenaufwändigen "flächendeckenden" Gesamtgutachten von Sachverständigen (BT-Drucks. 15/371 S. 12 und S. 14 f.). Die Prüfberichte und die Anhörung des gerichtlich bestellten Prüfers (§ 8 Abs. 2 SpruchG) sollten einen höheren Beweiswert im Spruchverfahren erhalten. Damit sollte die zusätzliche Begutachtung durch einen (weiteren) Sachverständigen gezielt auf die Klärung der nach Anhörung des Vertragsprüfers möglicherweise noch verbleibenden Unklarheiten beschränken werden.7 
Danach musste das Landgericht keine neue Bewertung anordnen, sondern konnte den maßgeblichen Unternehmenswert zur Ermittlung der Barabfindung aus dem Bewertungsgutachten und Prüfbericht ableiten. Die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - keineswegs generell, sondern nur dann erforderlich, wenn für die Schätzung des Unternehmenswerts nach Anhörung des Vertragsprüfers wesentliche Punkte ergänzend geklärt werden müssen. Das war hier nicht der Fall. Die vorliegenden Unterlagen und Berechnungen sind ausreichend, um auf der Grundlage der Anhörung der Vertragsprüferin eine verlässliche Schätzung zu ermöglichen. Die Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung ist hingegen Rechtsfrage und kann nicht Gegenstand sachverständiger Begutachtung sein.8 
b) Nicht richtig ist auch, dass die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls deshalb veranlasst gewesen sei, weil konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Bewertung vorgelegen hätten. 
Soweit sich der gemeinsame Vertreter auf einzelne Aspekte, die belegen sollen, dass erhebliche Anhaltspunkte für einen deutlich höheren Unternehmenswert bestünden, beruft, kann dies eine andere Einschätzung nicht rechtfertigen. 
Das Landgericht hat sich mit den Rügen der Antragstellerseite befasst und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beteiligten erhielten ausreichend Gelegenheit, die Vertragsprüferin zu befragen. Soweit gleichwohl die Meinung vertreten wird, einzelne Aspekte seien offen geblieben oder unrichtig in die Bewertung eingestellt worden, so betrifft dies nicht die Frage, ob ein weiterer Sachverständiger hätte beauftragt werden müssen; vielmehr wäre allenfalls zu entscheiden, ob die Vertragsprüferin deshalb ergänzend gehört werden muss, weil - auf Grund eines neuen Tatsachenvortrags oder auf Grund einer abweichenden rechtlichen Wertung - weitere klärungsbedürftige Gesichtspunkte festgestellt worden sind. 
Die Möglichkeit, die Vertragsprüferin - vor Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen - ergänzend anzuhören, wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. 
Abgesehen davon kann, wie darzulegen ist, der Ansicht des gemeinsamen Vertreters, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mit sachkundiger Hilfe erforderlich gewesen sei, nicht gefolgt werden. Dem Gericht ist es auf der Grundlage des Akteninhalts möglich, über die im Verfahren relevanten Bewertungsfragen zu entscheiden.9 
BB. Auf der Grundlage der beanstandungsfrei zustande gekommenen landgerichtlichen Feststellungen besteht kein Anlass, die angebotene Barabfindung zu erhöhen. 
Die Antragstellerinnen können eine den Betrag von 113,50 € pro ideellem Geschäftsanteil im Nennwert von 30,00 € übersteigende Abfindung nicht verlangen. Der Senat erachtet gem. §§ 207, 208, 30 Abs. 1 UmwG eine Barabfindung in dieser Höhe für angemessen. 
Denjenigen Gesellschaftern, die gegen die Umwandlung der C. GmbH in eine Aktiengesellschaft Widerspruch zu Protokoll erklärt haben oder die zu der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2006 zu Unrecht nicht zugelassen wurden, ist gem. §§ 207, 29 UmwG der Erwerb ihrer umgewandelten Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Die Abfindung muss ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschaffen.10 
Das ist dann der Fall, wenn sie dem Verkehrswert des Anteils entspricht. Als Grundlage für die Feststellung dieses Wertes stehen dem Gericht grundsätzlich fundamentalanalytische Methoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Verfahren, etwa eine Orientierung an Marktpreisen, die tatsächlich realisiert wurden.11 Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten Ergebnisse spiegeln aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf den einzelnen Unternehmensanteil bezogenen Wert der Beteiligung daran wider, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für dessen Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Verfahren mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden ist, die (häufig) keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.12 
Im Rahmen der folglich gebotenen Gesamtbetrachtung (dazu unter 5.) ist hier weder auf Grund der Ertragswertmethode (dazu unter 1.) noch bei einer Berücksichtigung des Liquidations- (dazu unter 2.) bzw. Substanzwerts (dazu unter 3.) oder von tatsächlich am Markt erzielten Preisen (dazu unter 4.) die Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung festzustellen. 
1. Die fundamentalanalytische Ermittlung des anteiligen Werts des Unternehmens der C. GmbH führt zu keiner Abfindung, die über dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag liegt. 
Die vom Landgericht zur Ermittlung des Unternehmenswerts durchgeführte, fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist anerkannt,13 verfassungsrechtlich unbedenklich14 und wurde von den Antragstellerinnen auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. 
Nach der Ertragswertmethode sind die den Anteilsinhabern künftig zufließenden Erträge zu schätzen (dazu unter a)) und mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu unter b)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (dazu unter c)); daraus ist der Wert des gesamten Unternehmens abzuleiten (dazu unter d)). 
a) Das Landgericht ist zu Recht von den Prognosen der künftigen Erträge des Bewertungsobjekts ausgegangen, die auch von der Bewertungsgutachterin ihrer Einschätzung zugrunde gelegt worden sind. 
Weder die Prognose der den Anteilseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse (dazu unter aa)) noch die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern (dazu unter bb)) sind zu beanstanden. 
aa) Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge sind im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.15 
Danach ist gegen die Feststellungen des Landgerichts nichts einzuwenden. 
(1) Dies gilt zunächst für die vergangenheitsorientierte Analyse der Unternehmensdaten. 
Obwohl der Unternehmenswert zukunftsbezogen ist, geht die Unternehmensbewertung von einer Vergangenheitsanalyse aus. Die Untersuchung der Vergangenheit bildet die Grundlage für die Prognose der künftigen Entwicklung und für die Vornahme von Plausibilitätsüberlegungen. Dabei sind allerdings gegebenenfalls Bereinigungen der Vergangenheitswerte vorzunehmen.16 
Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse und die den Anteilseignern zufließenden Beträge zu prognostizieren. 
Den danach zu stellenden Anforderungen genügt die - auch von der Vertragsprüferin und vom Landgericht zutreffend nicht beanstandete - Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 53 ff.). Die Rügen der Beschwerdeführerinnen greifen nicht durch. 
Die allgemeine Behauptung, die Unrichtigkeit der Vergangenheitsanalyse ergebe sich bereits daraus, dass die Prognosen zu konservativ ausgefallen seien, trifft nicht zu. Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die Aufbereitung der in der Vergangenheit zum Ausdruck gekommenen Ertragskraft des Unternehmens sind nicht geeignet, ihre Ansicht zu belegen. 
(1.1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Rüge, die Erträge aus Auflösungen von Rückstellungen bei der C. GmbH im Geschäftsjahr 2006 seien nicht ordnungsgemäß in die Bewertung eingeflossen. 
Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bewertungsgutachterin (vgl. Umwandlungsbericht S. 20, 28, 68) den Gesichtspunkt der Auflösung von Rückstellungen durch eine Erhöhung des Eigenkapitals in die Unternehmenswertermittlung eingestellt hat. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, weshalb diese Handhabung unrichtig sein sollte. Dies räumt auch der gemeinsame Vertreter ein. 
(1.2) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, die im Geschäftsjahr 2006 durch Veräußerung einer 50%-Beteiligung an der D. KG erzielten Erträge seien nicht berücksichtigt worden. 
Auch insoweit ist festzustellen, dass der Geschäftsvorfall ordnungsgemäß Eingang in die Unternehmensbewertung gefunden hat. Die Veräußerung der Anteile führte zu einem im Umwandlungsbericht konkret aufgeschlüsselten Buchgewinn (Umwandlungsbericht S. 17). Der Vorgang wurde bei der Analyse der Ertragslage im (unbereinigten) Ergebnis vor Zinsen und Steuern erfasst (Umwandlungsbericht S. 25 f.). Weiter wurde dargelegt, dass zur Ableitung der Prognosen im Detailplanungszeitraum eine Bereinigung erforderlich ist (Umwandlungsbericht S. 24 ff., 55 f.). Die Erträge aus den außerperiodischen und außerordentlichen Sondereffekten, zu denen auch die Erträge aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der D. KG gehören, sind aber nicht unberücksichtigt gelassen worden, sondern sind - sachgerecht - über die Erfassung im neutralen Ergebnis berücksichtigt worden (Umwandlungsbericht S. 24, 25, 26). Sie hatten wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Finanzanlagevermögens (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 16 f., 53) und führten zu einer entsprechenden Veränderung des Eigenkapitals (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 16 f., 61). 
(2) Die von der Bewertungsgutachterin anhand der Vergangenheitsanalyse durchgeführte Plausibilisierung des Planungshorizonts für die Jahre 2007 bis 2009 (Detailplanungsphase) ist nicht zu beanstanden. Weiter wurden die Planannahmen in der Übergangsphase und der Phase der ewigen Rente ordnungsgemäß fortgeschrieben. 
Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen greifen insoweit ebenfalls nicht durch. 
(2.1) Die Behauptung, die tatsächliche Entwicklung der von der D. KG in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere im Bereich der Pharma-Laktose erwirtschafteten Erträge belege, dass die Planung nicht als realistisch angesehen werden könne, ist unzutreffend. 
Die Beschwerdeführerinnen und der gemeinsame Vertreter sind insoweit zu Unrecht der Ansicht, dass die im Zeitablauf eingetretene Entwicklung als bewertungsrelevant eingestuft werden müsse. 
Richtig ist zwar zunächst, dass die tatsächlichen EBIT-Zahlen der D. KG für die Jahre 2007 und 2008 um ein Vielfaches über den Werten lagen, die im Rahmen der Detailplanung in die Unternehmensbewertung eingeflossen sind. 
Dies ist jedoch nicht entscheidend. 
(2.1.1) Es ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung auf den Stichtag zu beziehen ist, weswegen es grundsätzlich nicht statthaft ist, anstelle von Prognosen eine angesichts der durchschnittlichen Dauer von Spruchverfahren im Einzelfall durchaus mögliche ex-post-Betrachtung der Ist-Ergebnisse zu setzen.17 Die spätere Entwicklung kann allenfalls zur Prüfung der Plausibilität der Unternehmensplanung herangezogen werden.18 Selbst insoweit sind - wegen der Stichtagbezogenheit der Betrachtung - allerdings nur diejenigen Entwicklungen zu berücksichtigen, die im Sinne der so genannten Wurzeltheorie19 am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren.20 
Dabei ist zu beachten, dass im Grunde jede Entwicklung in der Vergangenheit ihren Ursprung findet und damit auch mehr oder weniger erkennbar war. Würde dies ausreichen, hätte das eine ständige Änderung des Unternehmenswerts zum selben Stichtag zur Folge. Entscheidend ist daher, welche Ertragserwartung schon am Bewertungsstichtag bestanden haben, d.h. mit welcher Entwicklung zu rechnen war. Dabei ist in Fällen, in denen, wie hier, nicht die Gewinnung neuen Wissens über unveränderte Tatsachen, sondern eine Änderung der tatsächlichen Umstände in Rede steht, eine Berücksichtigung der Entwicklung nur dann angezeigt, wenn ein sorgfältig arbeitender Bewerter schon bei der Bildung der Ertragserwartung am Bewertungsstichtag die zu ihnen führende Entwicklung berücksichtigt hätte.21 Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Grundansatz der Ertragswertmethode, denn diese geht von den Erwartungen aus, die der Bewerter hinsichtlich der künftigen Erträge hat.22 
(2.1.2) Dem wurde hier bei der Unternehmensbewertung Rechnung getragen. 
Bei der Planung der Beteiligungserträge aus der D. KG wurde ein Wachstum zugrunde gelegt, welches dem von Branchenexperten prognostizierten Marktwachstum entsprach, wie die Vertragsprüferin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht näher ausgeführt hat (Bl. 213 d.A.). Es wurde von stetig steigenden Umsatzerlösen in der Größenordnung eines Wachstums von 5% ausgegangen. Diese Annahme beruhte auf einer Analyse der Vergangenheit und bezog zur Plausibilisierung der Preisentwicklung Marktstudien ein (Bl. 213 f. d.A.). 
Dieser Planansatz wird durch die im Jahr 2007 tatsächlich bei der D. KG eingetretene Umsatz- und Ertragsentwicklung nicht in Frage gestellt. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Entwicklung bereits Ende 2006 in einer für die Unternehmensbewertung relevanten Weise angelegt war. 
Nach den Feststellungen des Landgerichts beruhten die außerordentlichen Ergebnissteigerungen auf Umständen, die am 30.11.2006 weder konkret geplant noch absehbar und damit auch - im Sinne der Wurzeltheorie - noch nicht angelegt waren. Zur Plausibilitätsbetrachtung kann dieser ungewöhnliche Entwicklungsverlauf nicht herangezogen werden. 
Die Vertragsprüferin hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Marktdaten in der Vergangenheit noch nie so entwickelt hatten wie dies in den Jahre 2007/2008 geschehen ist. Die Preisentwicklung bei Molkepulver, aus dem Laktose hergestellt wird, zeichnete sich davor durch einen relativ zyklischen, in der längerfristigen Betrachtung jedoch gleichförmig wirkenden Verlauf aus. Weiter hat sie überzeugend erläutert, dass die spätere Entwicklung zum Bewertungsstichtag auch von Fachleuten keinesfalls vorhergesehen wurde, weil sie auf besonderen Umständen beruhte, die so in der Vergangenheit ebenfalls noch nicht aufgetreten waren und mit denen nicht gerechnet werden musste. 
Dies insbesondere deshalb, weil eine im Jahr 2006 nicht zu erwartende Reaktion bei den pharmazeutischen Herstellern auftrat, nachdem eine verstärkte Nachfrage nach Milchprodukten insbesondere von China ausgelöst wurde und diese auf ein lediglich eingeschränktes Angebot stieß, weil Hauptproduzentenländer (Australien und Neuseeland) mit besonders starken Dürreperioden konfrontiert waren (dazu etwa Bl. 214 f. d.A.). Weder die Angebotsverknappung noch die drastische Nachfragesteigerung waren vorhersehbar. Die massive Entwicklung erklärt sich in der Ex-post-Betrachtung damit, dass die pharmazeutische Industrie einerseits auf Grund ihrer Rezepturen auf die Laktose angewiesen war und anderseits auf Grund eines relativ geringen Kostenanteils preisunempfindlich reagierte. Plastisch wurde bei der Anhörung der Vertragsprüferin davon gesprochen, dass in den Jahren 2007/2008 eine durch Panik ausgelöste "Blase" zu verzeichnen gewesen sei, die man nicht vorhersehen konnte (Bl. 215 d.A.). 
Das Landgericht hatte keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ausführungen der Vertragsprüferin zu zweifeln; es ist weder eine "gutachterliche Gegenprüfung" noch eine vollständige Neubeurteilung der Plausibilität der für die D. KG erstellten Unternehmensplanung erforderlich. 
Der von den Beschwerdeführerinnen und dem gemeinsamen Vertreter vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt keine andere Einschätzung. 
Nicht ausreichend ist insbesondere, dass sich bereits im Jahr 2006 ein "anhaltend sehr festes Preisniveau" auf dem Weltmarkt für Laktose abgezeichnet hat und die Milchpreise ab Spätsommer 2006 dem marktweiten Aufwärtstrend folgend über den saisonalen Effekt hinaus anstiegen. Dies deshalb, weil diesem Umstand in der Unternehmensplanung ohnehin Rechnung getragen worden ist. Das geschilderte anhaltend sehr feste Preisniveau wurde in der Unternehmensplanung abgebildet. Es wurde auf der Basis der Ende 2006 ohnehin recht hohen Preise mit einem weiteren stetigen Wachstums geplant, obwohl die Entwicklung in der Vergangenheit zwar zyklisch, aber gleichförmig verlaufen ist. Der Umstand, dass Mitte/Ende 2006 ein anhaltend festes Preisniveau zu erwarten war, wie im Beschwerdeverfahren betont wird, fand Eingang in die Unternehmensplanung. Ein Grund, die Planung zu ändern, lässt sich aus diesem Sachverhalt nicht ableiten. Aus den angeführten Umständen folgt aber nicht, dass bereits im Jahr 2006 mit einer "Preisexplosion" im Bereich der Pharma-Laktose zu rechnen war. 
Nichts anderes gilt für den Vortrag, dass bereits im Jahr 2006 ein "stetiges Steigen der Preise" (vgl. Bl. 399 d.A.) und ein "marktweiter Aufwärtstrend" (vgl. Bl. 400 d.A.) vorhersehbar gewesen seien. Gerade diese Erwartung wurde in die Unternehmensplanung eingestellt. Es steht nicht die Vorhersehbarkeit eines Preisanstiegs in Rede, sondern die Frage, ob eine auf einem panikartigen Verhalten beruhende "Umsatz- und Ertragsexplosion", wie der gemeinsame Vertreter selbst formuliert (vgl. Bl. 402 d.A.), erwartet werden konnte. Das aber ist zu verneinen. 
Auch der Hinweis darauf, dass bei Molkepulver im Jahr 2006 "historische Höchststände" (vgl. Bl. 400 d.A.) zu verzeichnen gewesen seien, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil die Planung der D. KG für die Zeit ab 2007 von einem hohen Preisniveau und gleichwohl einem stetigen Wachstum ausging. 
Die Erwartung einer "überwiegend stabilen Entwicklung" (vgl. Bl. 400 d.A.) bleibt sogar hinter dem in der Unternehmensplanung vorgesehenen Wachstum zurück. 
Soweit unter Bezug auf einen Geschäftsbericht der Molkerei A. (Anl. G 6) geltend gemacht wird, dass die Preise von Magermilchpulver im Herbst 2006 "deutlich angezogen" hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch dies nicht die Vorhersehbarkeit einer drastischen Ertragsverbesserung belegt. Abgesehen davon ist unklar, weshalb aus der Preisentwicklung von Magermilchpulver Schlussfolgerungen für Molke oder Molkepulver gezogen werden können. Dass aber die Preisentwicklung auf dem gesamten Milchmarkt im Jahr 2006 keinesfalls einheitlich verlief, lässt sich auch dem - vom gemeinsamen Vertreter zitierten - Geschäftsbericht der Molkerei A. entnehmen. 
Nicht entscheidend ist auch, ob Trends, die sich im Bereich des Molkepreises abzeichnen, auf den Markt der Laktose, der im Regelfall mit einer zeitlichen Verzögerung reagiert, übertragen werden können. Die sich nach dem Sachvortrag der Beschwerdeführerinnen und des gemeinsamen Vertreters abzeichnende Entwicklung wurde in der Unternehmensplanung ohnehin berücksichtigt. Zudem zeichnet sich der Preisverlauf auf dem Markt der Pharma-Laktose in den Jahren ab 2007 durch eine stärkere Abkoppelung vom Molkepreise aus. Es ist eine Entwicklung eingetreten, mit der auf der Grundlage der angeblich starken Ankoppelung an den Molkepreis nicht zu rechnen war, wie das vom gemeinsamen Vertreter vorgelegte und in Bezug genommene Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens (S. 28 f. [= Bl. 278 f. d.A.] verdeutlicht. Wenn die Planung der Erträge der D. KG tatsächlich auf der Grundlage der Entwicklung der Molkepreise vorgenommen würde, weil die Preise der Pharma-Laktose diesem Preistrend "zeitnah folgen", wie dies von Beschwerdeführerseite geltend gemacht wird (Bl. 398 d.A.), wäre statt des stetig wachsenden Preisniveaus mit sinkenden Erträgen zu kalkulieren. Die Molkepreise sind stark eingebrochen und lagen im Jahr 2009 sogar unter dem Niveau des Jahres 1995. 
(2.2) Auch die Annahme, dass es im Detailplanungszeitraum zu keiner Veränderung der Mieterträge kommen werde, ist nicht zu beanstanden. Ein Bedarf zur Korrektur der Planung besteht nicht. 
Richtig ist zwar, dass in den Mietverträgen eine Preissteigerungsklausel auf der Basis des vom Statistischen Bundesamt herausgegeben Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte enthalten war und dass es auf dieser Grundlage im Geschäftsjahr 2007 tatsächlich zu einem Anstieg der Mieterträge gekommen ist. Dies ist jedoch nicht maßgebend. 
Hier steht ebenfalls nicht die Gewinnung neuen Wissens über unveränderte Tatsachen, sondern eine Änderung von Umständen in Rede, weshalb die tatsächliche Entwicklung im Rahmen der Unternehmensbewertung nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn diese von einem sorgfältig arbeitenden Bewerter am Bewertungsstichtag vorhergesehen worden wäre. 
Dies ist auch in diesem Zusammenhang nicht der Fall. 
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zum Bewertungsstichtag eine Anpassung des Mietzinses wegen der vertraglichen Indexierungsklausel zu erwarten war. Die Bewertungsgutachterin hat diesen Aspekt gesehen, überprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Preissteigerungsklausel voraussichtlich nicht eingreifen werde (dazu Umwandlungsbericht S. 57). Dass diese Einschätzung als falsch bewertet werden müsste, haben aber weder die Beschwerdeführerinnen noch der gemeinsame Vertreter aufgezeigt. Ein derartiger Sachverhalt ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Inflationsrate seit dem Jahr 1994 immer unterhalb einer Marge von 2,0 % bewegte, sich im Jahr 2006 noch auf 1,6% belief und erst im Jahr 2007 auf 2,3% anstieg. Zudem ist es nicht angängig, punktuelle Aspekte von eher untergeordneter Bedeutung zum Anlass von Korrekturen der Unternehmensplanung zu nehmen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Planannahmen zur Höhe und zur Entwicklung der Mieterträge als widerspruchsfrei und vertretbar eingestuft werden können. Dies ist hier aber der Fall. Die Ertragsprognose kann nicht als zu konservativ bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht bemerkt, dass sich die Abbildung der Ertragsprognosen mit dem Kenntnisstand zum 30.11.2006 durchaus auch zugunsten der außenstehenden Aktionäre ausgewirkt hat. So wurde etwa in der Unternehmensplanung davon ausgegangen, dass der zum 31.12.2007 auslaufende Mietvertrag mit der F. Vertriebs-GmbH fortgesetzt werden könne, eine Annahme, die sich als nicht zutreffend erwiesen hat. 
Da der Markt für Gewerbeimmobilien im Großraum H., wie die Bewertungsgutachterin ausgeführt hat (Umwandlungsbericht S. 57), ein Überangebot aufweist, ist die Unternehmensplanung, die bis zum Jahr 2009 von konstanten und danach von steigenden Erträgen bei den Bestandsimmobilien ausgeht, als nicht korrekturbedürftig zu bezeichnen. Es besteht kein Anlass, die in der Unternehmensplanung enthaltenen Ertragszahlen zu erhöhen. 
(2.3) Die Einstellung der Marke "L." in die Ermittlung des Unternehmenswerts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 
Betriebsnotwendige Vermögenswerte sind die Grundlage für die generierbaren Erträge und fließen über den Ertragswert in die Unternehmensbewertung ein.23 Dies gilt (selbstverständlich) auch für Markenrechte. Ein nochmaliger Ansatz über die Bildung eines Sonderwerts würde zu einer ungerechtfertigten Doppelbewertung führen. 
Abgesehen davon entspricht es der Bewertungspraxis den Wert einer Marke nach den in der Praxis üblichen Lizenzgebühren zu bestimmen. Der Lizenzgebührenvergleich ist eine gebräuchliche Methode der Wertermittlung. Dabei werden die Umsätze der markierten Waren und Dienstleistungen ermittelt, ein für die Branche üblicher Lizenzsatz ausgewählt und die daraus errechneten Jahreserträge mit einem angemessenen Zinssatz über einen geeigneten Nutzungszeitraum abgezinst, um so zu einem kapitalisierten aktuellen Wert der Marke zu gelangen.24 Es wird demnach der Ertragswert der Marke ermittelt. Hier wurde die Bewertung auf der Grundlage bestehender Lizenzverträge vorgenommen, indem die Erträge aus der Verwertung der Markenrechte erfasst worden sind. Die vom gemeinsamen Vertreter angesprochene gesonderte Ermittlung des Veräußerungswerts läuft demnach im Grunde auf den Einwand hinaus, dass höhere Erträge aus der Vermarktung hätten erzielt werden können. Das kann jedoch angesichts des stark regionalen Bezugs der Marke und der hohen Wettbewerbsintensität nicht angenommen werden. 
Die Behauptung, dass die mit einem konzerneigenen Unternehmen vereinbarten Lizenzgebühren ungemessen niedrig seien, ist nicht zutreffend und kann deshalb ebenfalls keine andere Einschätzung rechtfertigen. Die Bewertungsgutachterin und die Vertragsprüferin haben keinen Anlass gesehen, diese Lizenzentgelte als nicht marktüblich einzustufen. Der Ansicht des gemeinsamen Vertreters, im Rahmen des Spruchverfahrens zur Feststellung der angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Jahr 2009 habe sich herausgestellt, das Entgelt von nur 1% halte einem Drittvergleich nicht stand, kann nicht gefolgt werden. Die zum Nachweis dieses Vortrags in Bezug genommenen Unterlagen bestätigen vielmehr, dass die Lizenzhöhe als marktkonform bezeichnet werden kann (vgl. insbesondere Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 24 ff. [= Bl. 322 ff. d.A.]; Protokoll der mündlichen Verhandlung des Parallelprozesses [= Anl. G 7] S. 5 ff.). 
Der Bewertungsgutachter und die Vertragsprüferin des Parallelverfahrens haben die Differenzen der in den verschiedenen Verträgen vereinbarten Lizenzsätze zum Anlass für eine detaillierte Überprüfung genommen. Sie haben eine Vergleichsrechnung durchgeführt, die neben den unterschiedlichen Gebühren auch den sonstigen Vertragsbedingungen Rechnung trägt. Dabei haben sie insbesondere berücksichtigt, dass auch Unterschiede in der Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für die Markenpflege und der Berechnungsbasis für die Lizenzraten bestehen. Bereits in dem schriftlichen Prüfbericht wurde dazu festgestellt, dass sich die konzernintern vereinbarten Lizenzraten innerhalb marktüblicher Bandbreiten bewegen (dazu Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 24 [= Bl. 322 d.A.]). Entsprechende Feststellungen hatte bereits ein anderes Wirtschaftsprüfungsunternehmen im Zusammenhang mit der Prüfung der Vorstandsberichte über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 gemacht, wie die Vertragsprüferin ebenfalls ausgeführt hat (dazu Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 24 [= Bl. 322 d.A.]). Anlässlich der im Parallelverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Prüferin nochmals im Detail zu dem Fragenkreis Stellung genommen und erläutert, welche Überprüfungen vorgenommen wurden und weshalb die mit einem konzernfremden Unternehmen geschlossene Lizenzvereinbarung keinesfalls einen höheren Ertrag zeitigt, vielmehr sogar umgekehrt anzunehmen ist, dass die konzerninterne Lizenzvereinbarung für die Antragsgegnerin mit leicht günstigeren Konditionen verbunden ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung des Parallelprozesses [= Anl. G 7] S. 5 ff.). In der Vereinbarung mit dem konzerninternen Vertragspartner ist der Lizenzsatz auf die Nettoerlöse bezogen, wohingegen bei dem konzernfremden Lizenznehmer die Umsätze um Aufwendungen für Verpackungen, Vertrieb und ähnliche Positionen bereinigt werden. Auch ist im Vertrag mit dem unabhängigen Vertragspartner vorgesehen, dass die Marke allein vom Lizenzgeber gepflegt wird. Die danach zu tragenden Aufwendungen für die Pflege des nicht produktbezogenen Markenimages wurden quantifiziert und ins Verhältnis zu der Lizenzrate gesetzt, um die Verträge vergleichbar zu machen. Auf dieser Grundlage wird deutlich, wie die Vertragsprüferin näher erläutert hat, dass die Lizenzgebühr, die das konzerneigene Unternehmen an die Antragsgegnerin bezahlt einem Drittvergleich standhält. Dieses Ergebnis hat auch einen - von der Vertragsprüferin im Parallelverfahren ebenfalls erläuterten (vgl. Anl. G 7, S. 6) - wirtschaftlichen Hintergrund. Konzernintern bestand das Bestreben, - im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen - Gewinne zur Antragsgegnerin zu verlagern, um die dort bestehenden hohen steuerlichen Verlustvorträge nutzen zu können. 
Der gemeinsame Vertreter zeigt keine schlüssigen Gründe auf, die für die Unrichtigkeit dieser Ausführungen sprechen könnten. 
Zunächst lässt seine pauschale Behauptung, der mit dem konzernfremden Dritten (Firma Z.) ausgehandelte marktgerechte Lizenzsatz sei fünfmal höher als die konzernintern vereinbarte Lizenzgebühr, die dargestellte Notwendigkeit zur Herstellung einer Vergleichbarkeit der Vereinbarungen außer Betracht. 
Nichts anderes ist anzunehmen, soweit der gemeinsame Vertreter geltend macht, der Bezug zu Marktforschungsaufwendungen zeige, dass bei der Kostenanalyse von einer falschen Zuordnung ausgegangen worden sei, da Marktforschung allein im Interesse des Lizenznehmers betrieben werde und es deshalb nicht gerechtfertigt sei, diese Aufwendungen (anteilig) dem Lizenzgeber zuzuordnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt weist der gemeinsame Vertreter zutreffend darauf hin, dass mit Marktforschung etwa der Zweck verfolgt wird, die Datengrundlage für das eigene Marketing zu schaffen. Danach wird Marktforschung aber auch im Kontext mit der allgemeinen, nicht produktbezogenen Markenpflege benötigt. Sie dient der darauf bezogenen Entscheidungsvorbereitung und Ergebniskontrolle. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Vertragsprüferin, der die Zusammenhänge bewusst waren, wie die Protokollierung ihrer Anhörung belegt, die Kostenzuschlüsselung der Marktforschungsaufwendungen unrichtig vorgenommen haben sollte, ist weder vom gemeinsamen Vertreter aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. 
Entsprechendes gilt für die übrigen Aufwendungen (etwa TV-Werbung, Agenturhonorare und Mediavorkosten). Soweit diese im Bereich der nicht produktbezogenen allgemeinen Markenpflege anfallen, sind sie vom Lizenzgeber zu tragen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. 
Da somit die Lizenzverträge zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossen worden sind, bedarf die Frage, ob sich an der Bewertung des Unternehmens überhaupt etwas ändern würde, wenn dies zu verneinen wäre, keiner Entscheidung. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Vertragsschluss zu nicht marktgerechten Konditionen etwaige Ansprüche innerhalb des Konzerns bestünden und unter welchen Voraussetzungen diese in die Bewertung eingestellt werden müssten.25 
(3) Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind auch die Thesaurierungsannahmen, die in die Detailplanungsphase, Übergangsphase und ewige Rente eingeflossenen sind, nicht zu beanstanden. Dies räumt auch der gemeinsame Vertreter ein (Bl. 405 d.A.). 
(3.1) Nicht korrekturbedürftig ist zunächst, dass in der Detailplanungs- und Übergangsphase, also in der Zeit bis 2012, eine vollständige Thesaurierung der erzielten Gewinne vorgesehen ist. 
Die Antragstellerseite macht im Beschwerdeverfahren lediglich geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die in der ewigen Rente vorgesehene Ausschüttungsquote von 75% nicht bereits in der Detailplanungs- und Übergangsphase zugrunde gelegt worden sei. Diese Rüge greift nicht durch. 
Wie ausgeführt, ist die Planung der Unternehmen im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, da diese in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Die im Detailplanungszeitraum vorgesehene Thesaurierung ist aber nicht allein deshalb in diesem Sinne unvertretbar, weil auch eine andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Planung möglich gewesen wäre. Dass die vorgelegte Konzeption in sich widersprüchlich wäre oder auf unzutreffenden Informationen bzw. unrealistischen Annahmen basierte, haben die Antragstellerinnen weder aufgezeigt, noch ist dies ersichtlich. 
Vielmehr ist zu sagen, dass für die vollständige Thesaurierung in der Zeit bis 2012 sachliche Gründe sprechen und diese Vorgehensweise ohnehin lediglich eine Erhöhung des Unternehmenswerts bewirkt. Die Planung sieht bis zum kompletten Abbau der steuerlichen Verlustvorträge - also bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012 - eine vollständige Thesaurierung vor. Die vollständige Thesaurierung führt nicht zu einer Senkung, sondern zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts.26 Da die persönlichen Ertragsteuern im Bewertungsgutachten in Übereinstimmung mit IDW S1 2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen, die den Anteilseignern steuerfrei zugerechnet worden sind, Berücksichtigung fanden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.27 
(3.2) Auch die Thesaurierungsannahmen für die ewige Rente sind nicht zu beanstanden. 
In der ewigen Rente basiert die Unternehmensbewertung auf einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 75%. Dies ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Zwar würde eine geringere Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen.28 
Nach IDW S1 2005 ist in der Phase der ewigen Rente allerdings grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.29 Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass die bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.30 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 75% entsprochen. Damit wird zwar die am Kapitalmarkt typischerweise zu beobachtende Bandbreite an Ausschüttungsquoten (40 bis 70%)31 überschritten, dies ist jedoch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (Bl. 350 f. d.A.), aus sachlichen Gründen veranlasst. 
Auf Grund der bis zum Geschäftsjahr 2012 vorgesehenen Thesaurierungen steigt die Eigenkapitalquote zum Ende des Detailplanungszeitraums auf über 95% an. Dieser Quote steht dabei eine deutlich niedrigere durchschnittliche Eigenkapitalquote der DAX-Unternehmen gegenüber. Dem war Rechnung zu tragen, wie die Bewertungsgutachterin zutreffend erkannt hat.32 Sie hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kapitalstruktur, der Kapitalmärkte, der Branche und der rechtlichen Rahmenbedingungen das Ausschüttungsverhalten vergleichbarer Unternehmen untersucht und kam auf dieser Grundlage zu einer typisierten Ausschüttungsquote in der angenommen Höhe (Umwandlungsbericht S. 56). Auch die Antragsgegnerin hat diese Zusammenhänge nochmals im Detail erläutert (auf Bl. 75 ff. d.A. wird Bezug genommen). Die Ausschüttungsquote in der ewigen Rente kann daher nicht als unangemessen bezeichnet werden. 
bb) Nicht korrekturbedürftig ist weiter, dass bei der Berechnung des Unternehmenswerts nicht nur Unternehmenssteuern berücksichtigt wurden, sondern die den Anteilsinhabern zufließenden Beträge unter Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern berechnet worden sind. 
Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich - wie der Senat bereits entschieden hat33 - unter Anwendung des IDW S1 2005 für die außenstehenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft. Bereits deshalb ist hier eine Korrektur der Nachsteuerberechnung nicht vorzunehmen. Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner werden danach einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt.34 
Da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt, sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern zu berücksichtigen.35 Die Bewertungsgutachterin (vgl. Umwandlungsbericht S. 54) hat dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten36 - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17,5%) angesetzt (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 67). 
b) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Beträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu ermitteln. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unter aa)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unter bb)) zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unter cc)) zu berücksichtigen. 
Die vom Landgericht - nach Abzug der typisierten Einkommenssteuerbelastung - angesetzten Kapitalisierungssätze sind nicht zu korrigieren (dazu unter dd)). Auf dieser Grundlage ist der Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens zum Bewertungsstichtag zu ermitteln (dazu unter ee)). 
aa) Der vom Landgericht angenommene Basiszinssatz von 4,25% - vor Steuern - ist nicht abzuändern. 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi)risikofreie Anlage.37 Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.38 Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.39 
Das Landgericht hat den Basiszinssatzes unter Berufung auf den Bewertungsstandard IDW S1 2005 zutreffend aus der Zinsstrukturkurve abgeleitet.40 
Nach den Ausführungen der Bewertungsgutachterin (Umwandlungsbericht S. 64) errechnet sich bei Ermittlung des Basiszinssatzes unter Rückgriff auf die aktuelle Zinsstrukturkurve langlaufender öffentlicher Anleihen zum Bewertungsstichtag ein Vorsteuerwert von (gerundet) 4,25%. Die Richtigkeit dieses Ergebnis wurde von der Vertragsprüferin kontrolliert und bestätigt (Prüfbericht S. 9). 
Wie der Senat bereits entschieden hat,41 spricht dabei nichts dagegen, nach dem von der Deutschen Bundesbank angewandten "Svensson-Verfahren" kurzfristige Marktschwankungen sowie mögliche Schätzfehler durch eine durchschnittliche Zinsstrukturkurve zu glätten, indem ein Durchschnittswert für die letzten 3 Monate vor dem Bewertungsstichtag gebildet wird.42 
Die von Beschwerdeführerseite genannten, davon abweichenden Zinssätze geben keinen Anlass, erneut einen Sachverständigen zu beauftragen. Sie weichen nur deshalb von den Feststellungen der Bewertungsgutachterin ab, weil lediglich Tageswerte und nicht Durchschnittswerte für die letzten 3 Monate vor dem Bewertungsstichtag gebildet wurden. 
bb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. 
Da bei der Investition in ein Unternehmen - im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen - die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit in Rechnung zu stellen sind, ist ein Risikozuschlag zu berücksichtigen. 
Zwar kann der gebotene Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinssatz auch pauschal bestimmt werden. Die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Capital-Asset-Pricing-Modells (CAPM) ist aber methodisch vorzugswürdig.43 Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi)risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). 
(1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - auf 5,5% zu taxieren.44 
Dies entspricht auch dem Ansatz der Bewertungsgutachterin (Umwandlungsbericht S. 65 f.), der von der Vertragsprüferin als zutreffend erachtet wurde (Prüfbericht S. 11). 
Diese Marktrisikoprämie ist nicht zu reduzieren. 
Zwar verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Aktuelle empirische Erkenntnisse45 belegen aber weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren. Der Senat hat die Marktrisikoprämie nach Steuern im Wege richterlicher Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO maßgeblich an der Mitte der Bandbreite von 5,0% bis 6,0% orientiert, wie sie der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW (vgl. FN-IDW 2005, 70, 71) entspricht. Diese Empfehlung basiert auf einer Auswertung des umfangreichen und kontroversen Datenmaterials.46 
Die von Antragstellerseite vorgelegte Stellungnahme von Herrn Prof. S. vom 20.07.2010 (Anl. B 5) gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.47 Die Stellungnahme ändert nichts an dem Umstand, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie auch nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist und eine Vielzahl von Studien existiert, die jeweils basierend auf unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen, verschiedenen Vergleichsgrößen, anderen untersuchten Märkten sowie differierender Durchschnittsbildung zu zum Teil stark voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen.48 Zudem beschäftigt sich die Stellungnahme im Wesentlichen nur mit der speziellen Fragestellung, welcher Kapitalendwert erwartet werden kann, wenn über eine Laufzeit von 30 Jahre alternativ in Aktien oder in festverzinsliche Wertpapiere investiert wird; nicht behandelt wird aber die Ableitung von Marktrisikoprämien, wie sie bei der Ermittlung von Diskontierungsfaktoren für Zwecke der Unternehmensbewertung heranzuziehen sind.49 
(2) Die Vertragsprüferin und das Landgericht haben die von der Bewertungsgutachterin ermittelten Betafaktoren in einer Bandbreite von 0,6 bis 0,66 zu Recht nicht korrigiert. 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite des Bewertungsobjekts im Vergleich zum Marktportfolio verhält.50 Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.51 Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Unternehmensbeteiligung; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Beteiligung bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.52 Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.53 Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf von Marktdaten der zu bewertenden Unternehmensbeteiligung selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.54 
Die von der Bewertungsgutachterin angenommene Einschätzung ergibt sich auf der Grundlage einer sachgerecht durchgeführten Peer-Group-Analyse und ist auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse des Unternehmens geeignet, das aus der unternehmensspezifischen Risikostruktur folgende systematische Risiko in der Zukunft angemessen auszudrücken. Dementsprechend hat auch die Vertragsprüferin diesen Betafaktor nach Durchführung einer eigenen Analyse als angemessen bezeichnet. 
Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die Berechnung des Betafaktors wenden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Faktor wurde über Peer-Group-Vergleiche ordnungsgemäß abgeleitet. Es bestehen weder grundsätzliche Einwände noch ist die konkrete Handhabung zu beanstanden. 
(2.1) Ein Beta-Faktor für die C. GmbH lässt sich nicht unmittelbar empirisch bestimmen, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war und deren Anteile auch nicht an einem anderen Kapitalmarkt gehandelt wurden. 
(2.2) Die fehlende Möglichkeit, eigene historische Betafaktoren der C. GmbH zu verwenden, steht einer Anwendung des CAPM jedoch nicht entgegen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deshalb die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele.55 Der wesentliche Ansatz des CAPM liegt zwar in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten; diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden.56 Zudem ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn für das Bewertungsobjekt keine aussagekräftigen Kapitalmarktdaten zur Verfügung stehen, als Alternative im Grunde nur die Methode einer pauschalen Risikobewertung verbliebe. Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.57 
Danach ist die Bewertungsgutachterin korrekt vorgegangen. 
Die Bewertungsgutachterin hat für jeden Geschäftsbereich der C. GmbH eine Gruppe vergleichbarer börsennotierter Unternehmen zusammengestellt und deren Beta-Faktoren analysiert, um das Ausmaß des Risikos für die verschiedenen Geschäftsbereiche abzuleiten. Diese Beta-Faktoren wurden um das jeweilige Kapitalstrukturrisiko bereinigt und mit den periodenspezifischen Ergebnisanteilen gewichtet. Die Berechnung erfolgte vergangenheitsorientiert jeweils über einen Zeitraum von 5 Jahren. Dabei wurden für die L. KG und für das Risiko der Immobilienverwaltung Beta-Faktoren von jeweils 0,5 und für die D. KG ein Faktor von 0,76 ermittelt. 
Diese Werte wurden zeitraumabhängig an den Verschuldungsgrad der C. GmbH angepasst; es wurden periodenspezifische Beta-Faktoren errechnet (Umwandlungsbericht S. 65). 
Diese Vorgehensweise wurde von der Vertragsprüferin als korrekt eingestuft (Prüfbericht S. 10) und ist als sachgerecht zu bewerten. Ein Grund, korrigierend einzugreifen, besteht nicht. 
Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen und des gemeinsamen Vertreters rechtfertigen keine andere Bewertung. 
Dies gilt zunächst, soweit geltend gemacht wird, die Bewertungsgutachterin habe bei der Peer-Group-Analyse mit der I. Immobilien AG ein Unternehmen herangezogen, dem die notwendige Vergleichbarkeit fehle. 
Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die mit dem Beta-Faktor von 0,5 verbundene Risikoeinschätzung zur Immobilienverwaltung der C. GmbH korrekturbedürftig wäre. Zutreffend hat die Vertragsprüferin bei ihrer Anhörung zunächst darauf verwiesen, dass die Unternehmen der Peer-Group niemals exakt das gleiche Geschäftsmodell haben wie das zu bewertende Unternehmen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Peer-Group-Analyse unterbleiben müsste, vielmehr besteht im Zweifel die Notwendigkeit, mit sachlichen Kriterien die gefundenen Ergebnisse zu hinterfragen und auf Plausibilität zu überprüfen. 
Dem wurde hier Rechnung getragen. Die Bewertungsgutachterin hat in einem ersten Schritt (börsennotierte) Vergleichsunternehmen identifiziert, die mit ihrem Geschäftsmodell dem des Bewertungsobjekts möglichst nahe kamen. Sie haben deren Beta-Faktoren ermittelt und im Anschluss daran anhand von inhaltlichen Kriterien die Frage einer Übertragbarkeit überprüft. Dazu haben sie zunächst auf die Unterschiede in den Geschäftsmodellen verwiesen und die Besonderheit des Bewertungsobjekts herausgearbeitet. Diese besteht darin, dass die C. GmbH lediglich zwei Immobilien verwaltete. Die Grundstücke sind mit Produktionsgebäuden bebaut, die auf eine bestimmte Nutzungsart ausgerichtet sind. Die Gebäude sind nur an ein Unternehmen vermietet. Zusätzlich weisen die beiden Immobilien einen geringen sachlichen und räumlichen Diversifikationsgrad auf. Die Gebäude können ohne bedeutende Investitionen nur für einen Verwendungszweck genutzt werden und sind einem regionalen Wirtschaftsraum zuzuordnen, der außerdem geprägt ist von der Verfügbarkeit einer Vielzahl von Gewerbeflächen. 
Demgegenüber verfügen die Vergleichsunternehmen über ein Immobilienportfolio, in dem naturgemäß ein Risiko- und Chancenausgleich stattfindet. 
Wenn auf dieser Grundlage ausgehend von den Vergleichsunternehmen unter Herausarbeitung der Besonderheiten des Bewertungsobjekts die nach Ansicht der sachverständigen Bewerter notwendigen Anpassungen und Plausibilisierungen des rechnerischen Ergebnisses aus der Peer-Group-Analyse vorgenommen werden, so ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Die von den Bewertern identifizierten Unterschiede in den Geschäftsmodellen erachtet der Senat für sachgemäß. Auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind als sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar zu bezeichnen. 
Auch der vom gemeinsamen Vertreter vorgebrachte Umstand, dass die Unternehmensbewerter im - den Ausschluss der Minderheitsaktionäre betreffenden - Parallelverfahren bei der Peer-Group-Analyse die Heranziehung von (börsennotierten) Immobiliengesellschaften generell als nicht aussagekräftig erachtet haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. 
Die Bewertungsgutachterin und die Vertragsprüferin des Parallelverfahrens haben ihre Bewertung entscheidend damit begründet, dass infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise viele börsennotierte Immobiliengesellschaften im maßgeblichen Vergleichszeitraum außerordentliche Kursausschläge aufwiesen und die Kursverläufe nicht Folge einer rationalen Risikoeinschätzung, sondern von Spekulationsgeschäften waren (dazu Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 63 f. [= Bl. 296 d.A.]; vgl. auch Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 39 [= Bl. 329 d.A.]). Eine vergleichbare Situation lag für den hier relevanten Bewertungsstichtag nicht vor. Zwar wurden im Parallelverfahren auch die sonstigen Unterschiede zwischen den Vergleichsunternehmen und dem Bewertungsobjekt betont, diesem Aspekt wurde hier aber, wie dargestellt, Rechnung getragen. 
Dass das Vorgehen der Bewertungsgutachterin zu falschen Ergebnissen führt oder als nicht sachgerecht eingestuft werden müsste, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen aus dem Parallelverfahren nicht, auch wenn die dortigen Gutachter für den späteren Bewertungsstichtag eine andere Vorgehensweise für besser geeignet erachtet haben. 
Das Ergebnis der Peer-Group-Analyse erscheint schließlich angesichts einer allgemeinen Betrachtung des individuellen Unternehmensrisikos im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios zutreffend.58 
Es entspricht der Empfehlung des IDW S1 Stand 2005 (Rn. 99) bei der Bemessung des Risikozuschlags die durch externe und interne Einflüsse wie Standort-, Umwelt- und Brancheneinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm geprägte spezifische Risikostruktur des Bewertungsobjekts zu berücksichtigen.59 
Genau zu dieser Fragestellung hat aber die Vertragsprüferin bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht Stellung genommen. Sie hat zutreffend betont, es sei für den Geschäftsbereich der C. GmbH, der sich mit der Immobilienverwaltung befasst, ein relativ niedriger Beta-Faktor in Ansatz gebracht worden, der angesichts der bestehenden Risikostruktur (s.o.) als angemessen erachtet werde (Bl. 218, 219 d.A.). Der ermittelte Beta-Faktor erscheine auch unter Einbeziehung qualitativer Erwägungen plausibel. 
Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen der Bewertungsgutachter im Parallelverfahren gestützt. Dort wurde - unabhängig von einer stichtagbezogenen Peer-Group-Analyse - unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungswerte derselbe Beta-Faktor für angemessen erachtet. Die Gutachter beriefen sich dabei auf eine Erhebung, die gerade auch den hier relevanten Stichtag betrifft (vgl. Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 64 [= Bl. 296 d.A.]). Auf dieser Grundlage haben sie die besonderen Risiken des Bewertungsobjekts - die sich in vollem Umfang mit den Kriterien decken, die auch im hiesigen Verfahren von den Gutachtern für maßgebend gehalten wurden - identifiziert, diese bewertet und ebenfalls einen (unverschuldeten) Beta-Faktor von 0,5 ermittelt. 
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die in beiden Verfahren angewendeten Bewertungsmethoden möglicherweise unterscheiden. Dies ist aber bereits deshalb nicht relevant, weil die unterschiedliche Vorgehensweise maßgebend durch die Verwerfungen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu erklären ist. Unabhängig davon stimmen aber die Ergebnisse der Bewertungen überein, weshalb jedenfalls keine inhaltlichen Differenzen in Rede stehen. Ein Grund, wegen der gutachterlichen Feststellungen im Parallelverfahren an der Richtigkeit der hier durchgeführten Bewertung zu zweifeln, ist daher nicht ersichtlich, vielmehr werden die Resultate des hiesigen Bewertungsgutachters in vollem Umfang bestätigt. 
Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragstellerseite auf Senatsentscheidungen beruft, bei denen ebenfalls über die Bewertung der unternehmensspezifischen Risikostruktur von Immobiliengesellschaften zu befinden war und in denen niedrigere Beta-Faktoren in Ansatz gebracht wurden. 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite ergibt sich aus den genannten Entscheidungen nicht, dass der Beta-Faktor für den Immobilienbestand der C. GmbH geringer angesetzt werden müsste. 
Dies gilt, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zunächst für die Senatsentscheidungen vom 14.02.2008 (20 W 9/06 [= AG 2008, 783]; 20 W 10/06 [= NJOZ 2010, 1105]; 20 W 11/06 [= OLGR 2008, 412]), bei denen die Einschätzung der Risiken von Gewerbeflächen in ausgezeichneter Lage, deren Vermietung nicht auf bestimmte Nutzungen bezogen war, im Streit stand. Der Senat sah es als angemessen an, von einem durchschnittlichen Immobilienaktienindex einen Abschlag von ca. 20% vorzunehmen, nachdem das Risiko im konkreten Fall auf Grund der besonderen Umstände als unterdurchschnittlich eingestuft wurde. Hier aber steht ein vergleichbarer Fall nicht in Rede. Die Immobilien sind keinesfalls in ausgezeichneter Lage, sondern befinden sich in einem Marktumfeld, welches durch ein Überangebot gekennzeichnet ist. Auch ergeben sich besondere Risiken daraus, dass die Bebauung der Grundstücke stark nutzungsorientiert ausgerichtet ist und der einzige Nutzer seinerseits in einem Bereich tätig ist, der durch Verdrängungswettbewerb und Preisdruck gekennzeichnet ist (vgl. dazu etwa Umwandlungsbericht S. 13 f.). Angesichts dieser Zusammenhänge hat die Unternehmensbewerter und dem folgend das Landgericht zu Recht davon abgesehen, ein unterdurchschnittliches Risiko zu bejahen. Auf Grund der insgesamt andersartigen Risikostruktur im Immobiliensektor zum Bewertungsstichtag wurde deshalb zutreffend ein Wert von 0,5 angesetzt.  
Entsprechendes ist anzunehmen, soweit sich die Antragstellerseite auf die Senatsentscheidung vom 16.02.2007 (20 W 6/06 [= NZG 2007, 302]) beruft. Auch bei dem insoweit im Streit stehenden Sachverhalt war angesichts der besonderen Umstände nach Ansicht des Senats ein Abschlag gegenüber der durchschnittlichen Risikoeinschätzung veranlasst. Im konkreten Fall wurde eine Reduzierung um ca. 25% für angemessen erachtet, weil die Immobilien langfristig an einen sehr zuverlässigen und solventen Nutzer vermietet worden waren, so dass näherungsweise gesagt werden konnte, dass ein Mietausfallrisiko nicht besteht. Auch insoweit lassen sich die Verhältnisse demnach nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen.  
(2.3) Die weitere Berechnung des Beta-Faktors, insbesondere soweit dies die Bereiche D. KG und L. KG sowie die Anpassung an den periodenspezifischen Verschuldungsgrad anbelangt, wurden im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen, weshalb weitere Ausführungen entbehrlich sind. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch insoweit die Ausführungen im Bewertungsgutachten nicht zu beanstanden sind. 
cc) Das Landgericht hat den Wachstumsabschlag für das Bewertungsobjekt zu Recht mit 0,7% angesetzt; der abweichenden Ansicht der Antragstellerseite, die geltend macht, dass der Abschlag erhöht und mindestens mit 1% in Ansatz gebracht werden müsse, kann nicht gefolgt werden. 
Der Wachstumsabschlag dient dazu, bei einer Nominalplanung die für die Zukunft erwartete Änderung der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden.60 
Zwar hat der Senat bereits mehrfach einen Wachstumsabschlag von 1% nicht beanstandet.61 Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet jedoch - wie der Senat ebenfalls stets betont hat - eine pauschale Festsetzung. Entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall. 
Dem hat die Bewertungsgutachterin Rechnung getragen. Sie hat die Wachstumschancen differenzierend nach den einzelnen Betätigungsfeldern überprüft und einer individuellen Einschätzung zugeführt. Der Senat erachtet die dabei zur Anwendung gelangten Entscheidungskriterien für sachgerecht. 
Zutreffend wurde angenommen, dass die Wachstumschancen im Bereich des Immobilienbesitzes der C. GmbH angesichts des bestehenden Überangebots an Gewerbeflächen im Marktumfeld und des Umstandes, dass Spezialimmobilien in Rede stehen, als unterdurchschnittlich einzustufen sind. Mietpreissteigerungen lassen sich nur unter erschwerten Bedingungen durchsetzen. Nach den Ausführungen der Bewertungsgutachterin ist folgerichtig mittel- und langfristig nicht mit einem nennenswerten Anstieg der Mietpreise zu rechnen, weshalb im Zeitraum der ewigen Rente mit einem allenfalls geringen Wachstum von 0,25% zu rechnen ist (Umwandlungsbericht S. 66). Die Vertragsprüferin teilt diese Ansicht (Prüfbericht S. 11). Auch der Senat erachtet diese Einschätzung als sachgerecht. Die Gutachter des Parallelverfahrens haben dieselben Feststellungen getroffen (Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 66; Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 42 f.), weshalb auch insoweit kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln oder erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. 
Unterdurchschnittlich sind auch die Wachstumschancen im Betätigungsbereich der L. KG einzustufen. Insoweit ist der Markt ebenfalls gesättigt, weshalb die Wachstumsrate mit 0,5% zutreffend angesetzt worden ist (Umwandlungsbericht S. 66; Prüfbericht S. 11). 
Im Marktsegment der D. KG wird zwar mit zunehmendem Konkurrenzdruck von Anbietern aus Billiglohnländern gerechnet; außerdem sind beschaffungsseitig deutliche Preissteigerungen auf dem Laktose-Markt zu verzeichnen, woraus sich insgesamt beträchtliche Wachstumsbarrieren ergeben, gleichwohl rechnen die Bewertungsgutachterin und die Vertragsprüferin angesichts der insgesamt stärkeren Dynamik des Marktes längerfristig mit einem Wachstum von 1% (Umwandlungsbericht S. 66; Prüfbericht S. 11). Der Senat sieht keinen Anlass, diese Bewertung zu korrigieren. 
Insgesamt führen diese segmentspezifischen Annahmen bei einer Gewichtung nach den Ergebnisanteilen zu einer Gesamtwachstumsrate in der ewigen Rente von 0,7%. 
Erneut zeigt ein Vergleich mit den Erkenntnissen des Parallelverfahrens, dass die Antragstellerinnen mit dieser Einschätzung nicht unangemessen benachteiligt werden, da die dortigen Unternehmensbewerter unter ähnlichen Ausgangsbedingungen mit einer vergleichbaren Argumentation eine Wachstumsrate von lediglich 0,5% angenommen haben (Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 65 f.; Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 42 f.). Ein Grund, wegen der Feststellungen im Parallelverfahren die Ergebnisse im hiesigen Verfahren in Frage zu stellen, besteht damit nicht. Eine Erhöhung des Wachstumsabschlags ist nicht veranlasst. 
dd) Die Kapitalisierungszinssätze sind in Nachsteuerwerte zu überführen. Der Kapitalisierungszinssatz wird aus dem um die typisierte persönliche Ertragsteuer gekürzten Basiszinssatz und der Nachsteuerrisikoprämie errechnet. 
Der Basiszinssatz von 4,25% ist um die typisierte persönliche Ertragsteuer (35%) zu kürzen,62 woraus sich ein Nachsteuerwert von 2,76% ergibt. 
Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S1 2005 (Rn. 132) nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.63 
ee) Demnach ist der Ertragswertberechnung für die Detailplanungs- und Übergangsphase ein Basiszinssatz von 2,76% und ein Risikozuschlag, der sich als Produkt aus einer Marktrisikoprämie von 5,5% und einem periodenspezifisch an den Verschuldungsgrad angepassten Beta-Faktor in der Bandbreite von 0,6 bis 0,66 errechnet, zugrunde zu legen. 
Für den Zeitraum der ewigen Rente ist ein Wachstumsabschlag von 0,7% zu berücksichtigen. Insofern ist ein - zugunsten der Antragstellerseite abgerundeter - Nachsteuerkapitalisierungszinssatz von 5,51% anzusetzen. 
Anhand dieser Kapitalisierungszinssätze ergibt sich - auf der Grundlage der Berechnungen der Bewertungsgutachterin (auf den Umwandlungsbericht S. 67 wird Bezug genommen) - zum 30.11.2006 ein Ertragswert des Eigenkapitals von 280.280.000 € (vgl. auch Prüfbericht S. 14). 
c) Diesem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind Sonderwerte hinzuzurechnen. 
Die Bewertungsgutachterin hat die nicht operativ tätigen Beteiligungen gesondert bewertet. Es handelt sich dabei um die Anteile an der C. Verwaltungs-GmbH und der D. Verwaltungs-GmbH. Deren Werte wurden aus dem Buchwert des Eigenkapitals abgeleitet. Ein Grund, weshalb diese Einschätzung falsch sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 
Die - selbst nicht operativ tätigen - Gesellschaften erwirtschaften keine Ergebnisse. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass in den Verwaltungsgesellschaften, die selbst keine Anteile an den operativ tätigen Kommanditgesellschaften halten, stille Reserven gebildet wurden. 
Damit würde weder die Berücksichtigung des Ertrags- noch des Liquidationswertes der Beteiligungen anstelle des anteiligen Eigenkapitals den Unternehmenswert erhöhen können. 
Die Richtigkeit der Wertansätze ist im Beschwerdeverfahren auch nicht (ausdrücklich) bestritten worden. 
Die Beteiligungen sind danach insgesamt mit 603.000 € zu bewerten (vgl. Prüfbericht S. 14). 
d) Nach Hinzurechnung der Sonderwerte ermittelt sich ein Unternehmenswert zum 30.11.2006 in Höhe von (gerundet) 280.883 T€. 
An die Stelle sämtlicher Geschäftsanteile eines Gesellschafters der C. GmbH treten durch den Formwechsel Namens-Stückaktien. Bei einem Stammkapital der C. GmbH in Höhe von 77.421.390 € ergibt sich daraus eine Anzahl von 2.580.713 Aktien mit einem Nennbetrag von 30,00 €. 
Für die Berechnung der Barabfindung sind allerdings die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Anteile mit einem Nominalwert von 3.085.530 abzuziehen. Nach Abzug der von der Antragsgegnerin mit der Umwandlung gehaltenen eigenen Anteile (102.851 Stückaktien) ergibt sich eine rechnerische Gesamtzahl von 2.477.862 Stückaktien (dazu auch Umwandlungsbericht S. 34 f., 68; Prüfbericht S. 15). 
Pro ideellem Geschäftsanteil im Nennwert von 30,00 € führt dies zu einem rechnerischen Anteilswert in Höhe von (aufgerundet) 113,36 €. 
Auf dieser Grundlage ist die angeboten Barabfindung von 113,50 € je Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 30,00 € als angemessen zu bewerten (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 70 f.; Prüfbericht S. 15). 
2. Der Liquidationswert führt nicht zu einem höheren Unternehmenswert und damit nicht zu einer höheren Barabfindung. 
Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt,64 oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies wirtschaftlich auch vertretbar ist.65 
Hier wurde der Liquidationswert, verstanden als Summe der Einzelveräußerungserlöse der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden und Abwicklungskosten, überschlägig ermittelt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Abwicklungskosten sind bei der Ermittlung des Liquidationswerts in Abzug zu bringen. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch die bei Liquidation noch fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon zu berücksichtigen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht.66 
Nach der überschlägigen Bewertung ist, wie die Bewertungsgutachterin (Umwandlungsbericht S. 54, 69 f.) und die Vertragsprüferin (Prüfbericht S. 7 f.) übereinstimmend festgestellt haben, davon auszugehen, dass der Liquidationswert nicht annähernd den Ertragswert erreicht (vgl. dazu Vorstandsbericht S. 41; Prüfbericht S. 15). 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln. 
Der vom gemeinsamen Vertreter angemahnte "Kontrollüberlegung", zur Ermittlung einer Abfindungsuntergrenze den Liquidationswert des Unternehmens zu bestimmen, haben die Unternehmensbewerter Rechnung getragen, indem sie den Liquidationswert überschlägig bestimmt haben. 
In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.67 Jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, sind keine zusätzlichen Berechnungen veranlasst. 
Hier sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Tatsache, dass es sich bei der C. GmbH um eine Gesellschaft handelt, die lediglich Immobilien und Beteiligungen hält, nicht als atypische Sachverhaltskonstellation bezeichnet werden, die generell die Bestimmung des Liquidationswerts rechtfertigen könnte. Ein Grund, weshalb gerade in derartigen Fällen der Liquidationswert über dem Ertragswert liegen sollte, ist nicht ersichtlich. 
Bestätigt wird diese Einschätzung wiederum durch die vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Gutachten aus dem Parallelverfahren. Sowohl Bewertungsgutachterin (Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 12 f. [= Bl. 270 f. d.A.]) als auch Vertragsprüferin (Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 11 f. [= Bl. 315 f. d.A.]) des Parallelverfahrens haben eine überschlägige Ermittlung des Liquidationswerts vorgenommen und dabei festgestellt, dass der Ertragswert nicht erreicht wird. Auch diese Gutachter haben anschließend - folgerichtig -auf eine exakte Berechnung des Liquidationswerts verzichtet. 
Zudem hat die Vertragsprüferin des Parallelverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2010 nochmals ausführlich erläutert, weshalb der Liquidationswert hinter dem Ertragswert zurückbleibt (Anl. G 7 S. 2 f.). 
3. Es bestand kein Anlass, den Substanzwert des Unternehmens zu ermitteln. Der abweichenden Ansicht der Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters kann nicht gefolgt werden. 
Im Regelfall ist dieser Wert nicht aussagekräftig und hat für die Unternehmensbewertung keine eigenständige Bedeutung.68 
Nur in - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen, etwa bei "sachwertbezogenen"69 oder gemeinnützigen70 Unternehmen, kommt diesem ein selbstständiger Aussagewert zu. Zu Recht wurde daher von einer Ermittlung des Substanzwerts der C. GmbH abgesehen (vgl. auch Umwandlungsbericht S. 54; Prüfbericht S. 8). Wieder bestätigen die Gutachter des Parallelverfahrens diese Einschätzung (dazu Bewertungsgutachten des Parallelverfahrens S. 13 [= Bl. 271 d.A.]; Prüfbericht des Parallelverfahrens S. 12 [= Bl. 316 d.A.]), so dass auch in diesem Zusammenhang kein Grund besteht, an der Richtigkeit der im hiesigen Verfahren getroffenen Feststellungen zu zweifeln. 
4. Eine kapitalmarktbezogene Betrachtung rechtfertigt ebenfalls keine höhere Barabfindung. 
Da die Anteile an der C. GmbH an keinem Kapitalmarkt gehandelt wurden, entfällt die Möglichkeit, über eine Auswertung von Kursdaten den Anteils- bzw. Unternehmenswert zu ermitteln. 
Dies steht einer Berücksichtigung von Marktpreisen als weitere Schätzgrundlage zur Ermittlung des stichtagbezogenen Verkehrswerts allerdings nicht entgegen.71 Insbesondere dann, wenn vergleichbare Veräußerungen in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag am Markt durchgeführt werden, kommt eine Heranziehung zur stichtagbezogenen Verkehrswertermittlung in Betracht. Allerdings besteht regelmäßig die Schwierigkeit festzustellen, ob die Transaktionen unter hinreichend ähnlichen Bedingungen stattgefunden haben.72 
Hier ist ein derartiges Marktgeschehen unmittelbar für die C. GmbH oder deren Anteile nicht festzustellen. Jedoch ist bezogen auf einzelne Betätigungsfelder des Unternehmens eine marktbezogene Betrachtung möglich. 
a) Dies gilt zunächst für die D. KG. Die C. GmbH hat mit Vertrag vom 06.06.2006 den hälftigen Anteil an dieser Gesellschaft veräußert. Die Veräußerung kam zwischen voneinander unabhängigen Vertragspartnern und unter tatsächlichen Bedingungen zustande, die mit dem jetzigen Bewertungsanlass vergleichbar sind, insbesondere hat man, wie ausgeführt, bereits Mitte 2006 mit einem anhaltend festen Preisniveau in der milchverarbeitenden Industrie gerechnet. Dieses Marktgeschehen steht außerdem in hinreichender Nähe zum Bewertungsstichtag. Aus dieser Transaktion lässt sich jedoch keine höhere Bewertung des Unternehmens ableiten, vielmehr bestätigt der Verkaufspreis, wie die Bewertungsgutachterin ausgeführt hat, die über den Ertragswert ermittelten Resultate (Umwandlungsbericht S. 69). 
b) Ähnliches gilt, soweit die Bewertung der Betriebsgrundstücke in Rede steht. 
Die Bewertungsgutachterin hat festgestellt, dass die Berücksichtigung eines Veräußerungsvorgangs, der sich auf das Grundstück in S. bezog, und eine Ableitung der Immobilienwerte aus dem regionalen Mietpreisniveau den auf der Basis der Unternehmensplanung ermittelten (anteiligen) Ertragswert nicht erreicht (Umwandlungsbericht S. 69 f.). 
c) Für den Wert der L. KG sind Veräußerungsvorgänge nicht festzustellen. Deren Wert könnte daher allenfalls über die Marke "L." und damit über eine Lizenzanalogie abgeleitet werden. Damit kann jedoch, wie ausgeführt, kein höherer Wert begründet werden. 
Zusammenfassend kann danach gesagt werden, dass reales Marktgeschehen, soweit dieses überhaupt stattgefunden hat, die - auf der Unternehmensplanung aufbauenden - Ergebnisse der Ertragswertermittlung bestätigt, jedenfalls keine höhere Barabfindung zu rechtfertigen vermag. 
5. Auf dieser Grundlage kann auch im Rahmen der zur Verkehrswertbestimmung gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung unangemessen ist. Keine der genannten Wertermittlungsmethoden führt zu einem Anteilswert, welcher über dem vom Landgericht für angemessen erachten Betrag (113,50 €) liegt. 
III. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend mündlich zu verhandeln. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber nur eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs durch Beschränkungen des Rechts, dem sachverständigen Prüfer Fragen zu stellen, vermeiden.73 Diese Möglichkeit hatten die Beschwerdeführer hier aber bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Eine nochmalige Anhörung des sachverständigen Prüfers im Beschwerdeverfahren war nicht veranlasst. Auch bestanden keine sonstigen Gründe, in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die wesentlichen Aspekte des Verfahrens sind bereits vor dem Landgericht erörtert und in der angefochtenen Entscheidung abgehandelt worden. 
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG sind nicht erfüllt, da die sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nicht veranlasst. 
3. Der Geschäftswert ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen. 
Fußnoten: 
1 Dazu etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 758; BayObLG, FamRZ 1988, 1321; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 875; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 25, Rn. 23; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn 73. 
2 Vgl. etwa OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19]. 
3 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 139]. 
4 BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 26]. 
5 Vgl. dazu Winter in Simon, SpruchG, 2007, Vor § 7 Rn. 49. 
6 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 24]; AG 2006, 420, 422; BayObLG AG 2003, 569; OLG München, Beschluss 10.05.2007 - 31 Wx 119/06 [juris Rn. 13].  
7 BT-Drucks. 15/371 S. 14; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324, 325; vgl. Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Einl. Rn. 50; Puszkajler in KölnKomm., SpruchG, 2005, § 8 Rn. 1; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 8 Rn. 21; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 8 Rn. 4, 5.  
8 OLG Stuttgart AG 2007, 128 f. 
9 Vgl. auch BGH, ZIP 2001, 734, 736; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712, 714; BayObLG, NZG 2006, 156, 157. 
10 BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 19, 24]; BVerfGE 100, 289, 303; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 37 ff. 
11 Dazu etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1047 ff. 
12 OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 118] m.w.N. 
13 BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19. 
14 BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771. 
15 St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.  
16 Dazu etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 310 ff. 
17 Vgl. OLG Düsseldorf, AG 2003, 329, 332 [juris Rn. 80]; LG Frankfurt a.M., AG 2007, 42, 43 [juris Rn. 19]. 
18 Vgl. BayObLG, AG 2002, 390 f. [juris Rn. 19]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 247 m.w.N. 
19 Vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; Seetzen, WM 1999, 565, 569. 
20 Vgl. etwa BGH, NZG 1998, 644 [juris Rn. 25]; NJW 1973, 509, 511 [juris Rn. 17]; OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 165]; AG 2011, 420 [juris Rn. 199]; NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG München, NZG 2005, 181 [juris Rn. 50]; OLG Celle, NZG 1998, 987, 988; OLG Düsseldorf, NZG 2000, 693, [juris Rn. 38]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 56a ff.; Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh. § 11 Rn. 11. 
21 So Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, 2002, S. 142 f. 
22 OLG Stuttgart, AG 2011, 49 [juris Rn. 437]; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320b AktG, 2002, S. 142. 
23 Vgl. auch IDW S1 2005 Rn. 24 ff. 
24 Dazu OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 112]; Rohnke, DB 1992, 1941, 1942; Hommel/Buhleier/Pauly, BB 2007, 371, 373 f.; Tafelmeier, BC 2007, 44, 45 ff.; Stein/Ortmann, BB 1996, 787, 788; vgl. insg. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor § 27 Rn. 2 ff.; vgl. auch IDW S 5, FN-IDW 2007, 610, 614 Rn. 31 f., 59. 
25 Dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2000, 112, 114; OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2026; OLG Schleswig, ZIP 2009, 124, 131 f.; OLG Frankfurt a.M., AG 2010, 798, 801; LG Frankfurt a.M., NZG 2009, 553, 558; vgl. zur Bewertungsrelevanz möglicher Schadensersatzansprüche auch Schroeder/Habbe, NZG 2011, 485 m.w.N.  
26 Knoll, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 39, 42. 
27 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 184]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 237]. 
28 Knoll, AG 2005, Sonderheft Fair Valuations, 39, 42. 
29 Vgl. IDW S1 2005 Rn. 47; IDW S1 2008 Rn. 37; dazu auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 480 ff. 
30 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 187 f.]. 
31 Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894. 
32 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 480 f. 
33 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris RN. 210]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 151 ff. 
34 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris RN. 216]. 
35 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138. 
36 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212]. 
37 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565. 
38 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; WM 2010, 654 [juris Rn. 199]. 
39 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574. 
40 Dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.]. 
41 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]; AG 2011, 205 [juris Rn. 185], vgl. auch OLG Karlsruhe, AG 2009, 47 [juris Rn. 63]. 
42 Dazu auch Kniest, Bewertungspraktiker 2005, S. 9 ff. 
43 OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.  
44 Ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 208 ff.]; AG 2011, 205 [Rn. 192 ff.]; AG 2011, 560 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 23 ff.].  
45 Vgl. dazu etwa Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff.; Knoll/Wala/Ziemer, BewP 2011, 2 ff. 
46 Vgl. hierzu ausführlich Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1016 ff. 
47 So schon OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn.243 ff.].  
48 Vgl. dazu etwa die Übersicht bei Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 221 f. 
49 Dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn.243]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011,629 [juris Rn. 26].  
50 Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f. 
51 Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133. 
52 Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136. 
53 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68. 
54 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129. 
55 A.A. Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476. 
56 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]. 
57 Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]. 
58 Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]. 
59 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - I -26 W 5/06 AktE [juris Rn. 50]); vgl. auch Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 393 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129).  
60 Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 401 f. 
61 Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58]. 
62 Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209]. 
63 OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 209]. 
64 Vgl. die Nachweise bei Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189. 
65 Dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - I-26 W 1/08 AktE [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28.1.2009 - I-26 W 7/07 AktE; Beschluss vom 4.10.2006 - I-26 W 7/06 AktE; vgl. auch Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 323, Rn. 1100.  
66 Vgl. BGH, NZG 2006, 425; NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris 109]. 
67 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].  
68 OLG Celle, DB 1979, 1031; OLG Düsseldorf, AG 1999, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 110, 206, 1115.  
69 Dazu BGH, ZIP 1998, 1161, 1166. 
70 IDW S1 2005 Rn. 6; IDW S1 2008 Rn. 6; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 206 
71 Vgl. auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1047 ff. 
72 OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 136]. 
73 Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158]; 2010, 510 [juris Rn. 257]; 2011, 205 [juris Rn. 267].  
 

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