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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
04.06.2009
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
FG Düsseldorf: Wertaufholung zu Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 2.12.2008 - 6 K 2726/06 K

Leitsätze (des Kommentators)

1. Bei einer Wertaufholung einer auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebene Beteiligung ist davon auszugehen, dass mit der Wertaufholung die zuletzt vorgenommene, nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG steuerunwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht wird und der Wertaufholungsgewinn steuerfrei nach § 8b Abs. 2 KStG ist.

2. Der Wertaufholungsgewinn unterliegt nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG in Höhe von 5 % der Besteuerung. Das in dieser Höhe gesetzlich angeordnete, pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot kann als partielle Steuerpflicht des Gewinns angesehen werden und ist nicht verfassungswidrig (entgegen FG Hamburg vom 7.11.2007, EFG 2008, 236).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die in „F-Stadt" eine Druckerei betreibt. Sie ermittelt ihren Gewinn nach einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehören Aktien von Publikumsgesellschaften, die im Umlaufvermögen bilanziert werden. Gleichartige Wertpapiere wies die Klägerin je nach Anschaffungszeitpunkt gesondert aus; von der Möglichkeit der Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB machte sie keinen Gebrauch. In der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2001 waren die Aktien mit 621 071 EUR ausgewiesen. In Höhe von 386 624 EUR hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt - steuerwirksame - Teilwertabschreibungen vorgenommen. Im Wirtschaftsjahr 2002 erwarb die Klägerin weitere Aktien für insgesamt 119 993 EUR und nahm Teilwertabschreibungen auf die Wertpapiere in Höhe von 270 862 EUR vor, die nach der erstmals für diesen Veranlagungszeitraum anwendbaren Regelung des § 8b Abs. 3 S. 3 i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433) - KStG 2001 - bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr ertragsmindernd berücksichtigt werden konnten.

Zum 31.12.2003 führte die Klägerin weitere steuerunwirksame Teilwertabschreibungen von 27 296 EUR sowie Wertaufholungen von insgesamt 130 778 EUR durch. In Höhe der Zuschreibungen wurden durchweg steuerunwirksame Teilwertabschreibungen des Vorjahres rückgängig gemacht. Lediglich bei der Aktienposition „U-AG", bei der die Klägerin neben einer Teilwertabschreibung in 2002 bereits bis einschließlich 2001 steuerwirksame Abschreibungen vorgenommen hatte, überstieg die Wertaufholung die steuerunwirksame Teilwertabschreibung des Vorjahres um 100 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zur Klagebegründung (Bl. 25) Bezug genommen.

Im Jahr 2004 wurden steuerunwirksame Teilwertabschreibungen von 97 244 EUR sowie Wertaufholungen in Höhe von 12 624 EUR vorgenommen, in denen eine weitere Zuschreibung auf die Aktienposition „U-AG" in Höhe von 5 100 EUR enthalten ist. Die sonstigen Wertaufholungen übersteigen die jeweiligen steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen der betroffenen Wertpapiere nicht. In 2004 ergab sich durch die Veräußerung von Aktien ferner ein (steuerfreier) Veräußerungsgewinn von 35 643 EUR.

Der Beklagte führte die Veranlagung des Jahres 2003 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch und behandelte sämtliche Wertaufholungen dieses Jahres erklärungsgemäß als steuerfrei. Der Saldo aus Wertaufholungen von 130 778 EUR und Teilwertabschreibungen von 27 296 EUR wurde als steuerfreier Ertrag außerbilanziell bei der Einkommensermittlung abgezogen.

Bei der endgültigen Veranlagung für 2003 vertrat der Beklagte dagegen die Auffassung, dass im Rahmen der Wertaufholungen zunächst sämtliche steuerwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen und die Zuschreibungen insoweit gewinnwirksam zu erfassen sind. Der Beklagte ließ lediglich noch einen Betrag in Höhe von 17 476 EUR bei der Einkommensermittlung zum Abzug zu. Dieser Betrag resultiert aus dem Saldo der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Höhe von 27 296 EUR und den vom Beklagten weiterhin als steuerfrei behandelter Wertaufholungen in Höhe von 44 770 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage 1 zur Klagebegründung (Bl. 24 GA) Bezug genommen.

Bei der Veranlagung für 2004 behandelte der Beklagte einen Betrag von 42 578 EUR als nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 35 643 EUR sowie steuerfreien Wertaufholungen in Höhe von insgesamt 6 935 EUR. Wertaufholungen in Höhe von 5 689 EUR behandelte der Beklagte als steuerpflichtig. Die Ermittlung im Einzelnen lässt sich der Anlage 3 zur Klagebegründung (Bl. 26 GA) entnehmen, auf die insoweit Bezug genommen wird. Bei der Einkommensermittlung für dieses Jahr erhöhte der Beklagte außerdem den Gewinn in Höhe von 5 % des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gestellten Betrags von 42 578 EUR.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosen Einsprüchen Klage erhoben, die sie wie folgt begründet:

Grundsätzlich seien zunächst die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen und die Wertaufholungen solange steuerfrei zu belassen, bis die nach dem 31.12.2001 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die betreffende Aktie rückgängig gemacht worden seien.

Nach der für die Streitjahre maßgebenden Regelung in § 8b Abs. 2 KStG sei eine Wertaufholung steuerfrei, soweit eine steuerunwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werde. Die Wertaufholung sei dagegen steuerpflichtig, soweit eine steuerwirksame Teilwertabschreibung betroffen sei. Wie zu verfahren sei, wenn in der Vergangenheit mehrere, teils steuerwirksame und teils steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen worden seien, sei im Gesetz nicht geregelt.

Eine gesetzliche Regelung sei jedoch auch entbehrlich, da sich die zutreffende Vorgehensweise bereits aus der Denklogik ergebe. Ältere Teilwertabschreibungen bezögen sich zwingend auf höhere Beträge, als jüngere Teilwertabschreibungen. Hieraus folge zwingend, dass die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zeitlich vor den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig zu machen seien. Folglich seien Wertaufholungen solange steuerfrei, wie Teilwertabschreibungen der Jahre ab 2002 noch nicht rückgängig gemacht worden seien.

Damit seien lediglich die Wertaufholungen zur Position „U-AG" von 20 070 EUR steuerpflichtig, soweit sie die in 2002 vorgenommene Teilwertabschreibung von 19 970 EUR überstiegen, d. h. in Höhe von 100 EUR in 2003 und von 5 100 EUR in 2004.

Soweit der Beklagte dem Gewinn des Jahres 2004 bei der Einkommensermittlung zusätzlich einen Betrag in Höhe von 5 % der steuerfreien Wertaufholungen und des steuerfreien Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der „H"-Aktien hinzu gerechnet habe, sei dies zumindest in Bezug auf die steuerfreien Wertaufholungen nicht gerechtfertigt, da die Wertaufholungen als reine Buchungsvorgänge keine Aufwendungen ausgelöst hätten, die im Rahmen des Pauschalbetrags als nicht abziehbar behandelt werden könnten. Der Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 2004 sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass der Verweis auf § 8b Abs. 2 S. 3 KStG 2004 nur die Gewinne aus der Auflösung und/oder Veräußerung von Kapitalgesellschaften, nicht aber Gewinne aus Wertaufholungen erfasse.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 2003 vom 10.3.2006 und 2004 vom 24.4.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.6.2006 die Körperschaftsteuer 2003 auf 159 357 EUR und die Körperschaftsteuer 2004 auf 144 727 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass durch die Wertaufholungen in den Streitjahren (zunächst) die gewinnwirksamen Teilwertabschreibungen rückgängig gemacht worden seien:

Die Regelung in § 8b Abs. 2 KStG wolle eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen verhindern, die eintreten würde, wenn der Fiskus vor dem Systemwechsel zunächst eine erfolgswirksame Teilwertabschreibung anerkennen würde und den bei einer späteren Veräußerung realisierten - und aufgrund der vorangegangenen Teilwertabschreibung entsprechend höher ausfallenden - Veräußerungsgewinn voll steuerfrei belassen würde. Dementsprechend sehe das Gesetz vor, dass ein dem Grunde nach steuerfreier Veräußerungsgewinn insoweit steuerpflichtig bleibe, als der veräußerte Anteil in früheren Jahren (d. h. vor dem Systemwechsel) steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden sei und die hierdurch seinerzeit eingetretene Gewinnminderung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden sei.

Nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 2 S. 2 bzw. S. 4 KStG müsse die in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibung steuerwirksam gewesen sein. Das Gesetz beziehe sich damit ausdrücklich auf die vor dem Systemwechsel vorgenommenen Teilwertabschreibungen. Eine zeitliche Begrenzung für die Berücksichtigung einer in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Wertaufholung nach dem Systemwechsel sei damit solange steuerpflichtig, bis die seinerzeit steuerlich anerkannte Teilwertabschreibung in vollem Umfang rückgängig gemacht worden sei.

Die Vertreterin des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid 2004 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 7.11.2007 - 5 K 153/06, EFG 2008, 236 (Az. des BVerfG 1 BvL 12/07) gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr 3 AO für vorläufig zu erklären.

Aus den Gründen

            Wertaufholungen sind solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig kompensiert sind

Die Klage ist im Hauptstreitpunkt begründet.

Die Wertaufholungen in den Streitjahren sind entgegen der Handhabung des Beklagten solange steuerfrei zu belassen, bis die steuerlich unwirksamen Teilwertabschreibungen vollständig kompensiert sind. Dagegen ist der gewinnerhöhende pauschale Ansatz in Höhe von 5 % der steuerfreien Wertaufholungen als nichtabziehbare Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 3 S. 1 in der Fassung des Protokollerklärungsgesetzes vom 22.12.2003 (BGBl. I 2003, 2840) - KStG 2004 - von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

            Gewinne aus Wertaufholungen nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen bleiben im Streitjahr steuerfrei

1. Gewinne aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG bezeichneten Werts, d. h. aus Wertaufholungen nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen, bleiben im Streitjahr 2003 nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3858) - KStG 2002 - und im Streitjahr 2004 nach § 8b Abs. 2 S. 3 i. V. m. S. 1 KStG 2004 steuerfrei. Nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG 2002 bzw. § 8b Abs. 2 S. 4 KStG 2004 gilt dies jedoch nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.

            Ertragsteuerliche Behandlung von Wertaufholungen, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, lässt sich aus dem Gesetz selbst nicht eindeutig entnehmen

a) Die ertragsteuerliche Behandlung von Wertaufholungen, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, lässt sich aus dem Gesetz selbst nicht eindeutig entnehmen. Nach der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum (u. a. Gosch, KStG, § 8b Rz. 241, Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG 2. Aufl., § 8b Anm. 126; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 909; Zieren/Adrian, DB 2006, 299) wird zunächst die letzte, d. h. die nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht. Nach Gosch (a. a. O.) soll sich dies bereits aus der Regelungsreihenfolge in Abs. 2 des § 8b KStG ergeben, nach der die steuerfreie Zuschreibung vorrangig ist, während die Ausnahmeregelung des S. 2 KStG 2002 bzw. S. 4 KStG 2004 erst eingreift, wenn das steuerfreie Wertaufholungsvolumen aufgezehrt ist.

Lediglich Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8b KStG Rz. 91 vertreten die Ansicht, dass die Wertaufholungen solange steuerpflichtig sind, bis die steuerwirksame Teilwertabschreibung in vollem Umfang kompensiert ist, d. h. dass auf die früheren (ersten) Abschreibungen abzustellen ist. Die Verwaltung folgt der letztgenannten Auffassung (vgl. OFD Münster vom 23.2.2005, DB 2005, 470). Das BMF-Schreiben zu § 8b KStG vom 28.4.2003 - IV A 2 - S 2750a - 7/03, BStBl. I 2003, 292 äußert sich zu dieser Streitfrage nicht.

Als weitere Möglichkeit wird eine quotale Aufteilung im Verhältnis der steuerwirksamen und steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen in Erwägung gezogen (Dötsch/Pung, a. a. O. Rz. 91). Nach Frotscher (in Frotscher/Maas, KStG § 8b Rn 53a) hat eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Verursachung erfolgen, während Kröner (in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz. 113) dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zugestehen will.

            Allein die vorrangige Berücksichtigung der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu sachgerechten Ergebnissen

b) Nach Auffassung des erkennenden Senats führt allein die vorrangige Berücksichtigung der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu sachgerechten Ergebnissen und wird zudem am ehesten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht.

Der Beklagte beschreibt den Regelungszweck zutreffend, wenn er ausführt, dass der Gesetzgeber sicherstellen will, dass ein dem Grunde nach steuerfreier Veräußerungsgewinn insoweit steuerpflichtig bleibt, als der veräußerte Anteil vor dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die hierdurch eingetretene Gewinnminderung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht durch den Ansatz eines höheren Teilwerts ausgeglichen worden ist. Es soll verhindert werden, dass es nach dem Systemwechsel zu einer steuerfreien Realisation der stillen Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre. Dieser Zweck wird jedoch gerade auch dann erreicht, wenn mit den Wertaufholungen zunächst die steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen kompensiert werden, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlicht:

Wird auf die mit Anschaffungskosten von 100 bilanzierte Beteiligung zunächst eine steuerwirksame Teilwertabschreibung von 25 und anschließend eine steuerunwirksame Teilwertabschreibung von 25 vorgenommen, die nachfolgend durch eine Zuschreibung von 25 teilweise wieder ausgeglichen wird und scheidet die Beteiligung zum Buchwert von 75 aus dem Betriebsvermögen aus, so entspricht der Buchwert von 75 dem gewinnwirksam geminderten Teilwert. Hier ist ersichtlich weder für den in § 8b Abs. 2 S. 2 KStG 2002 bzw. § 8b Abs. 2 S. 4 KStG 2004 geforderten Ausgleich der ursprünglichen steuerwirksamen Teilwertabschreibung durch den Ansatz eines höheren Werts Raum, noch fällt überhaupt ein Veräußerungsgewinn an, der nach dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren systemwidrig steuerfrei gestellt werden könnte.

            Weitere Lösungsvorschläge kommen nicht in Betracht

c) Die weiteren in der Literatur angebotenen Lösungsvorschläge kommen nicht ernstlich in Betracht. Ein Wahlrecht räumt das Gesetz offenkundig nicht ein. Für eine „wirtschaftliche" Verknüpfung zwischen Teilwertabschreibung und Wertaufholung lassen sich schon angesichts der Volatilität am Aktienmarkt keine belastbaren Kriterien finden. Abgesehen hiervon hängt auch die Verpflichtung zur Wertaufholung nicht davon ab, dass gerade die Gründe, die zu der früheren Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert geführt haben, nachträglich entfallen sind (vgl. Ehmcke/Blümich. EStG, § 6 Rdnr. 579d). Schließlich führt auch eine quotale Aufteilung zu eher willkürlichen Ergebnissen.

            Gewinnerhöhender pauschaler Ansatz in Höhe von 5 % der steuerfreien Wertaufholungen stößt auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken

2. Der gewinnerhöhende pauschale Ansatz in Höhe von 5 % der steuerfreien Wertaufholungen stößt auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Beklagte hat insoweit § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 2004 zutreffend angewendet. Hiernach gelten von den Gewinnen i. S. des Abs. 2 S. 1 u. 3, also auch von den (steuerfreien) Gewinnen aus der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG 5 v. H. als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass die nach § 6 EStG gebotenen Wertaufholungen regelmäßig keine Aufwendungen auslösen, die als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden könnten. Die von der Klägerin vorgenommene einschränkende Auslegung lässt jedoch der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu (so auch FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss in EFG 2008, 236).

Anders als das FG Hamburg ist der Senat von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung jedoch nicht überzeugt. Eine vergleichbare Überzeugung hätte er sich allenfalls verschaffen können, wenn er dem Vorlagebeschluss im Ausgangspunkt folgen würde, wonach die streitige Regelung ein Abzugsverbot für Betriebsausgaben enthält. Diese Sichtweise ist jedoch nicht zwingend, zumal es sich um eine gesetzliche Fiktion handelt. Es lässt sich ebenso gut vertreten, dass der Gesetzgeber nicht Betriebsausgaben pauschal berücksichtigen, sondern die Steuerfreiheit von Veräußerungsgeschäften und vergleichbaren Rechtsvorgängen im Sinne des Abs. 2 des § 8b auf 95 % beschränken wollte (vgl. hierzu Dötsch/Pung, a. a. O. § 8b KStG n. F. Rdnr. 104; ähnlich Gosch, § 8b Rdnr. 283).

Von einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser Streitfrage sieht der Senat im Hinblick auf den mit Zustimmung der Klägerin angebrachten Vorläufigkeitsvermerk ab.

            Minderung des zu versteuernden Einkommens

3. Im Umfang der Klagestattgabe ist das zu versteuernde Einkommen der Streitjahre in dem im Tenor festgestellten Umfang zu mindern. Die Übertragung der Steuerberechnung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

            Kostenentscheidung

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift nur einem geringen Teil unterlegen.

            Zulassung der Revision

5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Streitfrage, die auch bei der vergleichbaren Vorschrift des § 3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe a S. 2 EStG noch nicht beantwortet ist, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

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